§ 29a Handeltreiben / Besitz nicht geringe Menge

§ 29a BtMG (Absatz I Nr. 2) ordnet für Handel, Herstellung, Abgabe oder Besitz einer nicht geringen Menge Betäubungsmittel ein Jahr Mindestfreiheitsstrafe an. Der Strafrahmen beträgt damit ein Jahr bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe.

§ 29a BtMG

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
1. als Person über 21 Jahre
Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Mehr zu § 29a I Nr. 1 BtMG der Abgabe an Minderjährige lesen Sie hier.

Bei § 29a BtMG handelt es sich um eine Qualifikation zu § 29 BtMG. Es gelten also die Ausführungen zu § 29 BtMG.

Beim Tatvorwurf nach § 29a I Nr. 2 BtMG sollten Sie sich sofort mit einem Strafverteidiger in Verbindung setzen.
Unsere Verteidiger sind bundesweite Spezialisten auf dem Gebiet des Betäubungsmittelstrafrechts.

§ 29a I Nr. 2 BtMG – Tatbestand

§ 29a I Nr. 2 BtMG hat folgende Voraussetzungen:

Handeltreiben in nicht geringer Menge

Handeltreiben ist der umgangssprachliche Drogenhandel. Handeltreiben definiert die Rechtsprechung als

jede eigennützige auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, selbst wenn es sich nur um eine gelegentliche, einmalige oder auch nur vermittelnde Tätigkeit handelt.

BGH Beschluss vom 12.12.2012, 2 StR 341/12

Voraussetzung ist nach aktueller Rechtsprechung nicht, dass es tatsächlich zu einem Umsatzgeschäft gekommen ist. Eine einfache Chatnachricht reicht also für vollendetes Handeltreiben in nicht geringer Menge nach § 29a BtMG aus. Das gilt auch, wenn nicht nachweisbar ist, dass tatsächlich eine Übergabe stattgefunden hat.

Alles über den Tatbestand Handeltreiben hier.

Besitz in nicht geringer Menge

Besitz im Sinne des § 29a I Nr. 2 BtMG ist ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis das von Besitzwillen und Besitzbewusstsein getragen ist. Werden Betäubungsmittel in einem alleine genutzten Zimmer, am Körper, im Gepäck oder im alleine bewegten KFZ gefunden, ist Besitz meistens schwer zu leugnen.
Genaueres zum Besitz von Betäubungsmitteln hier.

Herstellen in nicht geringer Menge

Herstellen definiert das BtMG in § 2 I Nr. 4 BtMG als Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln. Zielprodukt muss dabei wieder die nicht geringe Menge eines Betäubungsmittels sein. Unter das Herstellen fallen nicht nur die klassischen Produktionsprozesse von synthetischen Drogen wie Methamphetamin oder MDMA sondern auch das Gewinnen von THC-ÖL oder Haschisch aus Marihuana und sogar das Abernten und Verbrauchsfertigmachen von Marihuana (mehr dazu).

Abgabe in nicht geringer Menge

Abgabe im Sinne von § 29a I Nr. 2 BtMG ist die Übertragung der tatsächlichen freien Verfügungsgewalt an einen anderen.

Die Abgabe in nicht geringer Menge nach § 29a I Nr.2 BtMG ist grundlegend anders definiert als die Abgabe nach § 29 I Nr. 1 BtMG und sogar als § 29 a I Nr. 1 BtMG. Anders als in § 29 I Nr. 1 BtMG ist es vorliegend nicht die Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt ohne rechtsgeschäftliche Grundlage und ohne Gegenleistung an einen Dritten sondern es ist auch die entgeltliche Übertragung an einen Dritten erfasst (eigentlich Veräußerung). Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Dritte über das Betäubungsmittel frei verfügen kann.

§ 29a I Nr. 2 BtMG – Nicht geringe Menge

Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 29a I Nr. 2 BtMG ist immer, dass es sich um eine nicht geringe Menge handeln muss. Maßgeblich dabei ist die enthaltene Wirkstoffmenge. Die nicht geringe Menge ist für verschiedene Betäubungsmittel unterschiedlich und wie folgt bestimmt:

7,5g THC
10g Amfetamin Base
5g Methamphetamin Base
5g Cocainhydrochlorid
30g MDMA Base
1,5g Heroinhydrochlorid

Alles zur nicht geringen Menge finden Sie hier.

Sind mehrere Taten (Bestellung, Erwerb, Bezahlung, Lagerhaltung, Verkauf) auf denselben Betäubungsmittelumsatz gerichtet, so kann es sich um eine sogenannte Bewertungseinheit handeln. Dann handelt es sich bei den einzelnen Teilakten nicht um unterschiedliche Taten sondern um einen Vorgang des Handeltreibens nach § 29a BtMG. Das hat zur Folge, dass damit auch die nicht geringe Menge verwirklicht werden kann (BGH, Beschluss vom 11.01.2012, 5 StR 445/11).

29a BtMG Besitz Handeltreiben nicht geringe Menge

Vorsatz

Der Vorsatz muss sich auch auf die Betäubungsmittelmenge beziehen. Das bedeutet, der Täter muss sich zumindest ungefähre Vorstellungen über die Größe der Menge gemacht haben. Eine Kenntnis der genauen Menge, insbesondere der Wirkstoffmenge ist nicht erforderlich.

§ 29a BtMG – Minder schwerer Fall

Liegt ein minder schwerer Fall vor, so beträgt der Strafrahmen nach § 29a III BtMG nur noch drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. In diesen Fällen ist dann grundsätzlich sogar eine Geldstrafe möglich.
Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das Gesamtbild der Tat vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in seiner Schwere deutlich nach unten abweicht.

Mehr zum Thema:

87 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte gib eine gültige E-Mail-Adresse ein.