Gefälschter Impfpass – Strafe? Gefälschte Imfausweise sind strafbar.

Die Verwendung von gefälschten Impfpässen ist seit dem 24.11.2021 strafbar. Mindestens seit diesem Tag ist es strafbar, sich einen gefälschten Impfausweis zu verschaffen. Bis zu dieser Gesetzesänderung war es umstritten, ob die Verwendung eines gefälschten Impfpasses überhaupt strafbar ist. Vorher war es nicht strafbar, sich das digitale Impfzertifikat mittels eines gefälschten Impfpasses zu besorgen beziehungsweise sich in der Apotheke mit falschem Impfausweis den digitalen Impfpass zu besorgen.

Gefälschter Impfpass – Strafe?

Gefälschte Impfpässe werden nach § 275 Ia StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. Wie die Praxis der Gerichte aussehen wird und wie die Strafen ausfallen werden, ist noch nicht absehbar. Strafen werden immer für den Einzelfall festgelegt nach den allgemeinen Strafzumessungskriterien. Da der Straftatbestand der Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen völlig neu ist, gibt es noch keine Erfahrungswerte, wie hoch die Strafen ausfallen werden. Die Praxis dürfte sich auch bei den jeweiligen Gerichten unterscheiden.

§ 275 Ia StGB Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen

Mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021 (BGBl. I S. 4906), in Kraft getreten am 24.11.2021 wurde § 275 Ia StGB eingefügt:

Wer die Herstellung eines unrichtigen Impfausweises vorbereitet, indem er in einem Blankett-Impfausweis eine nicht durchgeführte Schutzimpfung dokumentiert oder einen auf derartige Weise ergänzten Blankett-Impfausweis sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überlässt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 275 Ia StGB in der Fassung vom 24.11.2021

Als Straftatbestände kamen vorher die Urkundenfälschung und die Fälschung von Gesundheitszeugnissen in Betracht. Die Fälschung von Gesundheitszeugnissen war in der schon in der alten Fassung nicht einschlägig für die Verwendung gefälschter Impfausweise.

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§ 277 StGB Fälschung von Gesundheitszeugnissen (alte Fassung)

Voraussetzung für ein strafbares Fälschen von Gesundheitszeugnissen war in der alten Fassung von § 277 StGB, dass der Verwender „davon zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht“. Da es sich bei der Vorlage gegenüber der Apotheke oder zum Beispiel im Einzelhandel nicht um Behörden handelt, war dieser Straftatbestand nicht einschlägig.

§ 267 Urkundenfälschung bei gefälschten Impfausweisen?

§ 267 StGB Urkundenfälschung
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 267 I StGB abgerufen am 10.12.2021

Nach herrschender Ansicht war die Verwendung gefälschter Impfausweise zum Beispiel in der Apotheke oder im Einzelhandel keine strafbare Urkundenfälschung. In der Gesetzeskonkurrenz verdrängt die Fälschung von Gesundheitszeugnissen § 277 als lex specialis die Urkundenfälschung § 267 und sperrt die Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung von Gesundheitszeugnissen auch in den Fällen, in denen die spezifischen Voraussetzungen der Strafbarkeit nach § 277 nicht gegeben sind.

Diese Ansicht teilte offenbar auch das LG Osnabrück und damit gewichtige Teile der Rechtsprechung:

Ein Impfpass sei zwar ein Gesundheitszeugnis im Sinne der Regelung zu §§ 277, 279 StGB. Die Vorlage erfolge jedoch nicht bei einer Behörde, sondern in einer Apotheke. Eine Apotheke sei auch unter Berücksichtigung der Regelung zu § 22 Abs. 5 Nr. 1 IfSG keine Behörde im Sinne des Strafgesetzbuches, vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) StGB. Eine Apotheke sei ein privates Unternehmen, welches nicht in das Gefüge der staatlichen Verwaltung eingeordnet sei.
Die allgemeinen Regelungen zur Herstellung einer unechten Urkunde, zum Fälschen einer echten Urkunde sowie zur Verwendung einer unechten oder verfälschten Urkunde gemäß § 267 StGB würden keine Anwendung finden, da die Regelungen zu §§ 277, 279 StGB als Privilegierung mit einer deutlich niedrigeren Strafandrohung spezieller seien und daher ein Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen sperren würden.
Ebenso wenig sei eine Strafbarkeit nach § 75a Abs. 2 Nr. 1 IfSG gegeben. Der Straftatbestand könne nur von einer zur Durchführung der Schutzimpfung berechtigten Person begangen werden, insbesondere durch den die Impfung durchführenden Arzt.
Das Gebrauchen eines gefälschten Gesundheitszeugnisses sei daher im privaten Bereich nach der zurzeit bestehenden Rechtslage straffrei.

Pressemitteilung LG Osnabrück zu Beschluss vom 26.10.2021

Insbesondere in Süddeutschland waren einige Staatsanwaltschaften nicht dieser Ansicht. Insbesondere die Staatsanwaltschaft Traunstein hat öffentlich mitteilen lassen, dass sie weiterhin von einer Strafbarkeit ausgehen und in Bezug auf die Konkurrenz der Urkundenfälschung durchaus von einer Strafbarkeit der Verwendung von gefälschten Impfausweisen ausgehen.

In Bezug auf die Strafbarkeit von gefälschten Impfausweisen bei Verwendung zum Beispiel in Apotheken hat sich die Rechtslage mittlerweile durch den neuen § 275 Ia StGB überholt.

gefaelschter-impfpass-strafe

Die Konkurrenz zwischen der Urkundenfälschung und der Fälschung von Gesundheitszeugnissen hat der Gesetzgeber bei Gebrauch gefälschter Impfpässe über eine Änderung von § 279 StGB aufgehoben. Damit ist in Zukunft der Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse nicht nur gegenüber einer Behörde oder Versicherung strafbar. Die Strafbarkeit der Vorlage gefälschter Impfpässe ist damit nun auch eindeutig strafbar, wenn lediglich Apotheke, Einzelhandel oder zum Beispiel Gastronomie getäuscht wird.

§ 279 StGB Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse
Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr von einem Gesundheitszeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.

§ 279 StGB, abgerufen am 13.12.2021

Eine Antwort

  1. Ich hatte auf einer privaten Seite einen Schuh von einem Verkäufer gekauft der diesen zuvor auch von einer Privatperson gekauft hatte ich Frage bei ihm nach ob es sich um einen original Schuh handelt der Verkäufer gab an das ein Freund von ihm auch denn Schuh angesehen hat und sagte das er echt sei mit dieser Information kaufte ich denn Schuh nun habe ich diesen bei einem Unternehmen prüfen lassen und es stellte sich heraus daß es sich um eine Fälschung handelt damit konfrontiert ich den Verkäufer nun aber diese möchte denn Schuh nicht zurück nehmen
    Was kann ich nun unternehmen

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Konstantin Grubwinkler
Konstantin Grubwinkler zählt zu den bekanntesten Strafverteidigern Deutschlands. Er ist renommierter Fachanwalt für Strafrecht und bundesweit gefragter Spezialist für Betäubungsmittelstrafrecht und Konsumcannabisgesetz.

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