Stefan Unrein

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

Stefan Unrein ist Fachanwalt für Strafrecht bei Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte in München sowie in der Zentrale in Freilassing. Seine Schwerpunkte liegen im Betäubungsmittelstrafrecht und im Konsumcannabisgesetz. Er verteidigt in Verfahren wegen Besitzes, Handeltreibens, Einfuhr, bandenmäßiger Tatvorwürfe und bewaffneten Handeltreibens nach § 30a BtMG.

Verteidigung von Berufsträgern

Ein besonderer Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die Verteidigung von Berufsträgern, insbesondere Ärzten, Beamten und Rechtsanwälten. In diesen Verfahren steht neben der strafrechtlichen Sanktion häufig die berufliche Existenz auf dem Spiel, etwa durch disziplinarrechtliche, berufsrechtliche oder beamtenrechtliche Folgen. Stefan Unrein entwickelt Verteidigungsstrategien deshalb stets mit Blick auf Strafverfahren, Beruf, Reputation und Vertraulichkeit.

Zu seinen weiteren Tätigkeitsfeldern gehören das Medizin- und Arztstrafrecht, das Arzneimittelgesetz, das Anti-Doping-Gesetz, das Waffenstrafrecht, die Strafvollstreckung und Darknetkriminalität. Daneben erstellt er strafrechtliche Gutachten, insbesondere zu CBD, Cannabis-Anbau, Cannabis-Vertrieb und dem erlaubten Handel mit sogenannten Legal Highs.

Aktuelle Referenzen

Aktuelle Referenzen belegen seine besondere Erfahrung im Betäubungsmittelstrafrecht. Vor dem Landgericht Kempten erreichte Stefan Unrein in einem Verfahren wegen bewaffneten Handeltreibens nach § 30a BtMG trotz einer gesetzlichen Mindeststrafe von fünf Jahren eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Vor dem Landgericht Landshut verteidigte er im Berufungsverfahren einen heranwachsenden Mandanten, der erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden war. In der Berufung erreichte Stefan Unrein eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am Amtsgericht Augsburg erreichte er in einem Cannabis-Verfahren nach dem Konsumcannabisgesetz nach Widerspruch gegen die Verwertung einer Spontanäußerung einen Freispruch.

Schwerpunkte:

Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte

Aktuelle Referenzen von
Stefan Unrein

Vielzahl von Einstellungen nach § 170 II StPO, 31a I BtMG und 153a StPO bei geringen Mengen zum Eigenbedarf. Darüber hinaus eine große Zahl gerichtlicher Fälle. Auszugsweise aus mehreren tausend Fällen:

VORWURF UND GGF. MENGE BTM

GERICHT

RECHTSFOLGE / STRAFE

Bewaffnetes Handeltreiben § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG

Handeltreiben mit Cannabis § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG

§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG Handeltreiben BtM nicht geringer Menge mit Waffen

14 Fälle gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Cannabis nicht geringer Menge, mehrere Vorstrafen

Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte

Referenzen unserer Strafverteidiger

Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte hat in über 20.000 Strafverfahren verteidigt. Die folgende Auswahl zeigt exemplarisch die Bandbreite und Schwere der Fälle. Die Ergebnisse reichen von Freisprüchen und Verfahrenseinstellungen bis zu deutlich reduzierten Strafen gegenüber dem ursprünglichen Vorwurf. Vertreten sind alle Bereiche des Strafrechts: Betäubungsmittelstrafrecht und KCanG, Sexualstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Kapitaldelikte, Cybercrime und Revision. Gerichte in ganz Deutschland, von Amtsgerichten bis zum Bundesgerichtshof (BGH) und Bundesverfassungsgericht. Mehrere Verfahren betrafen organisierten Drogenhandel im zweistelligen Millionenbereich sowie EncroChat- und Sky-ECC-Ermittlungen des BKA.

VORWURF UND GGF. MENGE BTM

GERICHT

RECHTSFOLGE / STRAFE

Revision im Großverfahren wegen Schleusungskriminalität und Bandenvorwurf

5kg Cannabis, 150g Kokain – 11 Fälle Handeltreiben nicht geringer Menge

Erwerb § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG

13 Fälle bandenmäßiges, gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern

Bewaffnetes Handeltreiben § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG