Maximilian Pollini

Rechtsanwalt

Maximilian Pollini war Richter in der Wirtschaftsstrafkammer und ist heute strategisch denkender Strafverteidiger mit Richtererfahrung.

Maximilian Pollini steht für eine durchdachte, präzise und zielgerichtete Strafverteidigung. Seine Stärke im Strafrecht liegen im analytischen Erfassen komplexer Sachverhalte und ihrer taktisch geschickten Umsetzung in der Verteidigung. Dank seiner Erfahrung als Richter an der 6. Wirtschaftsstrafkammer am Landgericht Darmstadt kennt er die Denkweise und Strategie der Justiz aus erster Hand. Dieses Insiderwissen setzt er gezielt ein, um Verfahrensrisiken frühzeitig zu erkennen und zu minimieren.

Mandanten profitieren auch von einem besonderen Hintergrund: Vor seiner juristischen Laufbahn war Herr Pollini beim Bundesnachrichtendienst in Berlin tätig. Die dort geschärfte Sensibilität für sicherheitsrelevante Abläufe, Verschwiegenheit und politische Zusammenhänge fließt bis heute in seine Arbeit ein – insbesondere bei sensiblen Verfahren mit öffentlicher oder medialer Relevanz.

Als leidenschaftlicher Ausbilder engagierte sich Maximilian Pollini darüber hinaus in der juristischen Ausbildung. Als Richter leitete er regelmäßig Examens-Crashkurse und Arbeitsgemeinschaften für Rechtsreferendare am Landgericht Darmstadt.

‘”Die Arbeit in der Wirtschaftsstrafkammer ist eine ganz und gar besondere. Neben all den oben – nicht im letzten Detail – beschriebenen Rechnungen ergeben sich noch eine Fülle weiterer, teils höchst anspruchsvoller Rechtsprobleme allein in der Anwendung von § 266a StGB. All dies bildet nur einen einzigen Teilaspekt eines einzigen Tatbestands in dem Katalog des § 74c GVG. Ein ganz erheblicher Teil der Leserschaft wird von der Komplexität abgestoßen sein und nicht nur jener, welcher zu erahnen vermag, wie umfangreich eine Ermittlungsakte in einem Strafverfahren nach § 266a StGB sein kann.”
(Maximilian Pollini, JA 2024, 595, beck-online)

Vorträge und Veröffentlichungen:

2024 und 2025: AG- und Examenscrashkursleiter für das Justizprüfungsamt Hessen, Referendarausbilder LG Darmstadt

Pollini: Die Praxis in der Wirtschaftsstrafkammer – Am Beispiel von § 266a StGB JA 2024, 595

Juristischer Werdegang

Nach seinem Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Heidelberg und dem Referendariat am Landgericht Mannheim war Maximilian Pollini zunächst als wissenschaftlicher Mitarbeiter (sog. Brückenassessor) der 18. Wirtschaftsstrafkammer zugeordnet. Später folgte Tätigkeit als Richter in der 2. Strafvollstreckungskammer, dann in der 6. Wirtschaftsstrafkammer am Landgericht Darmstadt.

Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte

Aktuelle Referenzen von
Maximilian Pollini

Vielzahl von Einstellungen nach § 170 II StPO, 31a I BtMG und 153a StPO bei geringen Mengen zum Eigenbedarf. Darüber hinaus eine große Zahl gerichtlicher Fälle. Auszugsweise aus mehreren tausend Fällen:

VORWURF UND GGF. MENGE BTM

GERICHT

RECHTSFOLGE / STRAFE

Schwerer Raub § 250 StGB

Vorzeitige Haftentlassung § 88 JGG

Handeltreiben 180g Amphetamin, Hehlerei, mehrere Vorstrafen

Diebstahl von Goldmünzen 50.000 Euro – erhebliche Strafreduzierung

Insolvenzverschleppung und § 266a StGB Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte

Referenzen unserer Strafverteidiger

Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte hat in über 20.000 Strafverfahren verteidigt. Die folgende Auswahl zeigt exemplarisch die Bandbreite und Schwere der Fälle. Die Ergebnisse reichen von Freisprüchen und Verfahrenseinstellungen bis zu deutlich reduzierten Strafen gegenüber dem ursprünglichen Vorwurf. Vertreten sind alle Bereiche des Strafrechts: Betäubungsmittelstrafrecht und KCanG, Sexualstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Kapitaldelikte, Cybercrime und Revision. Gerichte in ganz Deutschland, von Amtsgerichten bis zum Bundesgerichtshof (BGH) und Bundesverfassungsgericht. Mehrere Verfahren betrafen organisierten Drogenhandel im zweistelligen Millionenbereich sowie EncroChat- und Sky-ECC-Ermittlungen des BKA.

VORWURF UND GGF. MENGE BTM

GERICHT

RECHTSFOLGE / STRAFE

Revision im Großverfahren wegen Schleusungskriminalität und Bandenvorwurf

5kg Cannabis, 150g Kokain – 11 Fälle Handeltreiben nicht geringer Menge

Erwerb § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG

13 Fälle bandenmäßiges, gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern

Bewaffnetes Handeltreiben § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG