Manuel Schuhböck

Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Manuel Schuhböck zeichnet sich besonders durch hervorragende strafprozessuale Kenntnisse, prozessual strategische Kampfkraft und verwaltungsrechtliche Erfahrung im Bereich Fahrerlaubnis aus.

Als spezialisierter Rechtsanwalt für Strafrecht in einer der bekanntesten Kanzleien des Landes vereint er fundiertes Fachwissen mit einer entschlossenen Verteidigungshaltung. Sein tiefgehendes Verständnis der strafrechtlichen Prozesse und Vorschriften bildet das Fundament für die Verteidigung.

Herr Schuhböck ist bekannt für seine aktive Verteidigungsarbeit: In Verhandlungen tritt er für seine Mandanten mit voller Kraft ein und nutzt jede prozessuale Möglichkeit, um deren Interessen durchzusetzen. Mit einem scharfen Blick für Details und einer präzisen Argumentation weiß er, die entscheidenden Akzente im Verfahren zu setzen und die Strategie flexibel den Verläufen des Prozesses anzupassen. Seine deutschlandweite Erfahrung und sein exzellentes Gespür für die Dynamik strafrechtlicher Prozesse machen ihn zu einem verlässlichen Partner in allen Phasen des Strafverfahrens.

Mandanten schätzen an Herrn Schuhböck nicht nur seine Fachkompetenz, sondern auch seine unermüdliche Einsatzbereitschaft und sein Engagement im Gerichtssaal.

Rechtsanwalt Manuel Schuhböck absolvierte das Jurastudium an der Philipps-Universität Marburg, FB Rechtswissenschaften mit Prädikat. Nach freiwilligem Wehrdienst beim Gebirgsjägerbataillon 231, Bad Reichenhall folgten juristischer Vorbereitungsdienst am Landgericht Marburg und Stationen als wissenschaftlicher Mitarbeiter und Rechtsanwalt in Rotenburg an der Fulda und Frankfurt.

Vor der Tätigkeit als Anwalt für Strafrecht in Frankfurt war Manuel Schuhböck als Jurist im Rechtsamt der Stadt Burghausen angestellt.

Spezialgebiete:

  • Strafprozessrecht
  • Betäubungsmittelstrafrecht
  • Fahrerlaubnisrecht
  • BZRG und Polizeirecht
  • Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

Verwaltungsrechtliche Erfolge:

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsums, Auswirkungen des KCanG: OVG Saarland, Beschl. v. 07.08.2024 – 1 B 80/24
Leitsatz: Es erscheint nach Inkrafttreten der neuen fahrerlaubnisrechtlichen Regelungen zum Cannabiskonsum nicht (mehr) vertretbar, bei regelmäßigem Konsum allein gestützt auf diesen und auf die bisherige Fassung der Begutachtungsleitlinien für die Kraftfahreignung, also ohne vorherige Begutachtung, auf eine durch Cannabismissbrauch bedingte Fahrungeeignetheit zu schließen.

Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte

Aktuelle Referenzen von
Manuel Schuhböck

Vielzahl von Einstellungen nach § 170 II StPO, 31a I BtMG und 153a StPO bei geringen Mengen zum Eigenbedarf. Darüber hinaus eine große Zahl gerichtlicher Fälle. Auszugsweise aus mehreren tausend Fällen:

Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte

Aktuelle Referenzen

Vielzahl von Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO, 31a Abs. 1 BtMG und 153a StPO bei geringen Mengen zum Eigenbedarf. Darüber hinaus eine große Zahl gerichtlicher Fälle. Auszugsweise aus vielen tausend Fällen:

VORWURF UND GGF. MENGE BTM

GERICHT

RECHTSFOLGE / STRAFE

29 Ecstasy, 9g Kokain, 20g Amphetamin

700g Marihuana Handeltreiben

Falsche Verdächtigung

11 Ecstasytabletten

1kg Marihuana