Prof. Dr. Christian Becker

Professor für Strafrecht
Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht an der Universität Bremen

Prof. Dr. Christian Becker ist seit dem 1. Juni 2026 Of Counsel bei Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte und trägt die fachliche Verantwortung für das Revisionsstrafrecht im Team der Kanzlei.
Becker ist ordentlicher Professor für Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Rechtstheorie an der Universität Bremen. Er ist Autor der Kommentierung zu § 266 StGB (Untreue) im Münchener Kommentar zum StGB (5. Auflage 2025) und ständiger Autor der Rubrik „Praxiskommentare“ in der Neuen Zeitschrift für Strafrecht (NStZ). Als Mitglied der Redaktion der HRRS (Online-Zeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht) verfolgt er die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen unmittelbar und kontinuierlich.

Revisionsstrafrecht

Die strafprozessuale Revision ist das schärfste Rechtsmittel des deutschen Strafverfahrens. Sie überprüft ausschließlich Rechtsfehler – fehlerhafte Rechtsanwendung, Verfahrensverstöße, Lücken in der Beweiswürdigung, Fehler bei der Strafzumessung. Wer eine Revision vor dem Bundesgerichtshof oder einem Oberlandesgericht gewinnen will, braucht präzise Kenntnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung und die Fähigkeit, tragfähige Rügen handwerklich sauber auszuarbeiten.
Prof. Dr. Becker bringt beides mit. Seine Publikation „Was sehe wie viele Augen? Sein und Sollen des Beschlussverfahrens in der strafrechtlichen Revision“ (HRRS 2013, 264-267) ist eine wissenschaftliche Analyse der internen Entscheidungsprozesse des BGH nach § 349 StPO. Als Redaktionsmitglied der HRRS kommentiert er BGH-Entscheidungen unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung. Von Beginn seiner akademischen Laufbahn an war Becker als Strafverteidiger tätig und hat strafrechtliche Gutachten erstellt.
Bei Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte ist Prof. Dr. Becker in das Revisionsteam eingebunden, die gewonnene Revisionen vor dem Bundesgerichtshof, dem Bayerischen Obersten Landesgericht und den Oberlandesgerichten vorzuweisen hat. Das Revisionsteam der Kanzlei wird darüber hinaus durch drei ordentliche Professoren für Strafrecht an deutschen Universitäten unterstützt, die als freie Mitarbeiter fest in die Revisionsarbeit eingebunden sind.
→ Zur Revisionsseite von Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte

Wirtschaftsstrafrecht

Prof. Dr. Beckers wissenschaftlicher Schwerpunkt liegt im Wirtschaftsstrafrecht. Die Habilitationsschrift „Gefährdungsschaden und betriebswirtschaftliche Vermögensbewertung – Eine Kritik der objektiv-wirtschaftlichen Schadenslehre“ (Mohr Siebeck, 2019) ist das führende wissenschaftliche Werk zur Schadensdogmatik bei Betrug (§ 263 StGB) und Untreue (§ 266 StGB). Die Kommentierung von § 266 StGB im Münchener Kommentar zum StGB (Stand 26.05.2026 in der 5. Auflage 2025) macht ihn zur Leitautorität für Untreue-Verfahren in Deutschland. Der Münchener Kommentar ist wohl der meistzitierte Strafrechtskomment und liegt in jedem deutschen Strafgericht vor.
Bei Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte bringt Becker diese Expertise in die Verteidigung bei Vorwürfen im Wirtschaftsstrafrecht, insbesondere bei Untreue, des Betrug und Insolvenzstraftaten ein.

Strafprozessrecht und digitale Ermittlungsmaßnahmen

Digitale Ermittlungsmaßnahmen sind in Strafverfahren zum Standard geworden: Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO, Online-Durchsuchung nach § 100b StPO, Beschlagnahme gespeicherter E-Mails und Cloud-Daten nach §§ 94 ff. StPO, Funkzellenabfragen und Verkehrsdatenerhebung nach § 100g StPO. Die rechtlichen Grenzen dieser Maßnahmen sind umstritten, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts entwickelt sich kontinuierlich weiter. Fehler bei der Anordnung oder Durchführung dieser Maßnahmen begründen Beweisverwertungsverbote, die in der Hauptverhandlung und in der Revision geltend gemacht werden können.
Prof. Dr. Becker hat sich mit diesen Fragen wissenschaftlich auseinandergesetzt. Seine Publikation „Zwischen Telekommunikationsüberwachung und heimlicher Beschlagnahme – Neues zum Zugriff auf beim Provider gespeicherte E-Mails“ (StV 2022, 459-463, gemeinsam mit Zehra Baser Dogan) analysiert die strafprozessuale Einordnung des staatlichen Zugriffs auf gespeicherte Kommunikationsdaten bei Providern, eine der praktisch bedeutsamsten Fragen bei der Verteidigung in Cybercrime-Verfahren und Wirtschaftsstrafverfahren mit digitalen Beweismitteln. Bereits 2011 hat er die verfassungsrechtlichen Grenzen der Quellen-TKÜ wissenschaftlich untersucht („Die sog. Quellen-TKÜ und die StPO: Von einer herrschenden Meinung und ihrer fragwürdigen Entstehung“, StV 2011, 50-52). Diese Expertise fließt bei Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte in die Prüfung der Verwertbarkeit digital erhobener Beweismittel und in die Entwicklung von Verteidigungsstrategien bei Cybercrime-Verfahren, Wirtschaftsstrafverfahren mit digitaler Spurenlage und Revisionen mit prozessualem Angriff auf digitale Ermittlungsmaßnahmen ein.

Akademischer Werdegang

Seit SS 2025: Professor für Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Rechtstheorie, Universität Bremen
2019–2025: Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie, Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)
2017–2019: Professur für Strafrecht und Strafprozessrecht, Leibniz Universität Hannover
2017: Habilitation, Bucerius Law School Hamburg. Venia Legendi: Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Rechtstheorie, Rechtsphilosophie
2008: Promotion, Universität Hamburg
Studium der Rechtswissenschaften, Universität Hamburg (erstes Staatsexamen 2003, zweites Staatsexamen 2006)

Ausgewählte Publikationen

  • § 266 StGB (Untreue), in: Joecks/Miebach (Hrsg.), Münchener Kommentar zum StGB, Band 5, 5. Auflage 2025
  • Gefährdungsschaden und betriebswirtschaftliche Vermögensbewertung – Eine Kritik der objektiv-wirtschaftlichen Schadenslehre, Mohr Siebeck, 2019
  • Was bleibt? Recht und Postmoderne. Ein rechtstheoretischer Essay, Baden-Baden 2014
  • Das gemeinschaftliche Begehen und die sogenannte additive Mittäterschaft, Baden-Baden 2009
  • Was sehe wie viele Augen? Sein und Sollen des Beschlussverfahrens in der strafrechtlichen Revision, HRRS 2013, 264-267
  • Zwischen Telekommunikationsüberwachung und heimlicher Beschlagnahme – Neues zum Zugriff auf beim Provider gespeicherte E-Mails, StV 2022, 459-463 (gemeinsam mit Zehra Baser Dogan)
  • Transparenz in Mauschelhausen? – Die strafprozessuale Verständigung seit der Entscheidung BVerfGE 133, 168, JA 2017, 641-647
  • Und ewig lockt die Untreue – Randnotizen zum Stand der Dogmatik des § 266 StGB, HRRS 2012, 237-244
  • Das Bundesverfassungsgericht und die Untreue: Weißer Ritter oder feindliche Übernahme? HRRS 2010, 383-393
  • Vorsatzvermeidung durch Unternehmensleiter bei betriebsbezogenen Straftaten, NStZ 2016, 569-575 (gemeinsam mit Thomas Rönnau)
  • Freiheit, Wirtschaft, Macht – Braucht der freiheitliche Staat ein marktkritisches Strafrecht? ZStW 130 (2018), 340-358
  • Die sog. Quellen-TKÜ und die StPO: Von einer „herrschenden Meinung“ und ihrer fragwürdigen Entstehung, StV 2011, 50-52 (gemeinsam mit Dirk Meinicke)

Publikationen:

  • Gefährdungsschaden und betriebswirtschaftliche Vermögensbewertung – Eine Kritik der „objektiv-wirtschaftlichen“ Schadenslehre, Mohr Siebeck, 2019
  • Kommentierung zu 266 StGB in: Joecks/Miebach (Hrsg.), Münchener Kommentar zum StGB, Band 5, 5. Aufl. 2025
  • Kommentierung zu 266 StGB (gemeinsam mit Alfred Dierlamm) in: Joecks/Miebach (Hrsg.), Münchener Kommentar zum StGB, Band 5, 4. Aufl. 2021
  • Paradigmenwechsel in der Schadensdogmatik oder „Viel Lärm um nichts“? Zur aktuellen Kontroverse um die sog. „schadensgleiche Vermögensgefährdung“, HRRS 2009, 334-340
  • Wer bestimmt das Risiko – Zur Untreue durch riskante Wertpapiergeschäfte in der Banken-AG, WM 2010, 875-881 (gemeinsam mit Fabian Walla und Volker Endert)
  • Die sog. Quellen-TKÜ und die StPO: Von einer „herrschenden Meinung“ und ihrer fragwürdigen Entstehung, StV 2011, 50-52 (gemeinsam mit Dirk Meinicke)
  • Und ewig lockt die Untreue – Randnotizen zum Stand der Dogmatik des § 266 StGB, HRRS 2012, 237-244
  • Außerbilanzielle Geschäfte, Zweckgesellschaften und Strafrecht, ZGR 2012, 699-729 (gemeinsam mit Volker Endert)
  • Was sehe wie viele Augen? Sein und Sollen des Beschlussverfahrens in der strafrechtlichen Revision, HRRS 2013, 264-267
  • Konkludente Täuschung beim Betrug, JuS 2014, 307-312
  • Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) durch verbotswidrige Zahlungen des GmbH-Geschäftsführers nach Insolvenzreife, NZWiSt 2014, 441-447 (gemeinsam mit Thomas Rönnau)
  • Der Vermögensschaden beim Abschluss manipulierter Sportwettverträge, in: Fischer/Hoven/Huber/Raum/Rönnau/Saliger/Trüg (Hrsg.), Dogmatik und Praxis des strafrechtlichen Vermögensschadens, 2015, S. 273 ff.
  • Vorsatzvermeidung durch Unternehmensleiter bei betriebsbezogenen Straftaten, NStZ 2016, 569-575 (gemeinsam mit Thomas Rönnau)
  • Von der Überholspur in den Totalschaden: die untreuestrafrechtliche Aufarbeitung der causa „Nürburgring“, JR 2017, 204-213 (gemeinsam mit Thomas Rönnau)
  • Grundwissen – Strafrecht: Der Gefährdungsschaden bei Betrug (§ 263 StGB) und Untreue (§ 266 StGB), JuS 2017, 499-503 (gemeinsam mit Thomas Rönnau)
  • Transparenz in Mauschelhausen? – Die strafprozessuale Verständigung seit der Entscheidung BVerfGE 133, 168, JA 2017, 641-647
  • Grundwissen – Strafrecht: Der objektiv-individuelle Schadensbegriff beim Betrug, JuS 2017, 975-979 (gemeinsam mit Thomas Rönnau)
  • Freiheit, Wirtschaft, Macht – Braucht der freiheitliche Staat ein marktkritisches Strafrecht? Abschnitte I-V (Abschnitte VI-VII dieses Aufsatzes von Thomas Rönnau), ZStW 130 (2018), 340-358
  • Strafprozessuale Verständigung und philosophischer Wahrheitsbegriff, in: Festschrift für Thomas Fischer, 2018, S. 603-612
  • Grundwissen – Strafrecht: Der Verbotsirrtum (§ 17 StGB) (gemeinsam mit Thomas Rönnau), JuS 2022, S. 491-495
  • Grundwissen – Strafrecht: Der Verbotsirrtum (§ 17 StGB) (gemeinsam mit Thomas Rönnau), JuS 2022, S. 918-922
  • Zwischen Telekommunikationsüberwachung und heimlicher Beschlagnahme – Neues zum Zugriff auf beim Provider gespeicherte E-Mails (gemeinsam mit Zehra Baser Dogan), StV 2022, S. 459-463
  • Die individuellen Elemente in der Lehre vom Vermögensschaden bei Betrug und Untreue, NZWiSt 2022, S. 305-311
  • Das Bundesverfassungsgericht und die Untreue: Weißer Ritter oder feindliche Übernahme? Zum Beschluss des BVerfG vom 23.6.2010 2 BvR 2559/08, HRRS 2010, 383-393
  • Anm. zu BGH, Beschl. v. 14.4.2011 – 2 StR 616/10, JR 2012, 82-86 (Vermögensschaden)
  • Anmerkung zu BGH v. 4.2.2014 − 3 StR 347/13, NStZ 2014, 458 (Bezifferung des Vermögensschadens bei betrügerischen Risikogeschäften)
  • Anmerkung zu BGH v. 26.11.2015 − 3 StR 247/15, NStZ 2016, 345-346 (Schadensberechnung bei Kreditverträgen)
  • Anmerkung zu BGH v. 2.3.2016 − 1 StR 433/15, NStZ 2016, 410-411 (Vermögensschaden beim Betrug)
  • Anmerkung zu BGH v. 28.4.2016 – 4 StR 317/15, NStZ 2016, 541-542 (Schadensberechnung beim Erfüllungsbetrug)
  • Anmerkung zu BGH v. 20.9.2016 − 2 StR 497/15, NStZ 2017, 31-32 (Gefährdungsschaden beim Betrug)
  • Anmerkung zu BGH v. 12.10.2016 – 5 StR 134/15, NStZ 2017, 232-234 (Pflichtverletzung bei Risikogeschäften – Fall HSH Nordbank)
  • Anmerkung zu BGH v. 8.3.2017 – 1 StR 466/16, NStZ 2017, 535-536 (Betrug durch Unterlassen)
  • Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen als betrugsrelevante konkludente Täuschung über Tatsachen (Anmerkung zu BGH HRRS 2017 Nr. 689), HRRS 2017, 404-407
  • Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 6.3.2018 − 3 StR 552/17, NStZ 2018, 715-716 (Vermögensschaden bei Grundstücksgeschäften)
  • Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 8. 1.2020 – 5 StR 366/19, NStZ 2020, 424-426 (Haushaltsuntreue)
  • Anmerkung zu BGH, Urt. v. 10.2.2022 − 3 StR 329/21, NStZ 2022, 685-686 (Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht)

Auszeichnungen und Funktionen

  • Landeslehrpreis des Landes Brandenburg 2020 für hervorragende Lehrtätigkeit (nominiert von Studierenden der Vorlesung Strafrecht Grundkurs I; Begründung: Synthese theoretischer und praktischer Aspekte des Rechts)
  • Mitglied der Redaktion, HRRS – Online-Zeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht
  • Ständiger Autor der Rubrik „Praxiskommentare“, Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ, C.H. Beck)

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Aktuelle Referenzen von
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Vielzahl von Einstellungen nach § 170 II StPO, 31a I BtMG und 153a StPO bei geringen Mengen zum Eigenbedarf. Darüber hinaus eine große Zahl gerichtlicher Fälle. Auszugsweise aus mehreren tausend Fällen:

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Referenzen unserer Strafverteidiger

Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte hat in über 20.000 Strafverfahren verteidigt. Die folgende Auswahl zeigt exemplarisch die Bandbreite und Schwere der Fälle. Die Ergebnisse reichen von Freisprüchen und Verfahrenseinstellungen bis zu deutlich reduzierten Strafen gegenüber dem ursprünglichen Vorwurf. Vertreten sind alle Bereiche des Strafrechts: Betäubungsmittelstrafrecht und KCanG, Sexualstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Kapitaldelikte, Cybercrime und Revision. Gerichte in ganz Deutschland, von Amtsgerichten bis zum Bundesgerichtshof (BGH) und Bundesverfassungsgericht. Mehrere Verfahren betrafen organisierten Drogenhandel im zweistelligen Millionenbereich sowie EncroChat- und Sky-ECC-Ermittlungen des BKA.

VORWURF UND GGF. MENGE BTM

GERICHT

RECHTSFOLGE / STRAFE

Revision im Großverfahren wegen Schleusungskriminalität und Bandenvorwurf

5kg Cannabis, 150g Kokain – 11 Fälle Handeltreiben nicht geringer Menge

Erwerb § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG

13 Fälle bandenmäßiges, gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern

Bewaffnetes Handeltreiben § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG