Prof. Dr. Christian Becker ist seit dem 1. Juni 2026 Of Counsel bei Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte und trägt die fachliche Verantwortung für das Revisionsstrafrecht im Team der Kanzlei.
Becker ist ordentlicher Professor für Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Rechtstheorie an der Universität Bremen. Er ist Autor der Kommentierung zu § 266 StGB (Untreue) im Münchener Kommentar zum StGB (5. Auflage 2025) und ständiger Autor der Rubrik „Praxiskommentare“ in der Neuen Zeitschrift für Strafrecht (NStZ). Als Mitglied der Redaktion der HRRS (Online-Zeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht) verfolgt er die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen unmittelbar und kontinuierlich.
Revisionsstrafrecht
Die strafprozessuale Revision ist das schärfste Rechtsmittel des deutschen Strafverfahrens. Sie überprüft ausschließlich Rechtsfehler – fehlerhafte Rechtsanwendung, Verfahrensverstöße, Lücken in der Beweiswürdigung, Fehler bei der Strafzumessung. Wer eine Revision vor dem Bundesgerichtshof oder einem Oberlandesgericht gewinnen will, braucht präzise Kenntnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung und die Fähigkeit, tragfähige Rügen handwerklich sauber auszuarbeiten.
Prof. Dr. Becker bringt beides mit. Seine Publikation „Was sehe wie viele Augen? Sein und Sollen des Beschlussverfahrens in der strafrechtlichen Revision“ (HRRS 2013, 264-267) ist eine wissenschaftliche Analyse der internen Entscheidungsprozesse des BGH nach § 349 StPO. Als Redaktionsmitglied der HRRS kommentiert er BGH-Entscheidungen unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung. Von Beginn seiner akademischen Laufbahn an war Becker als Strafverteidiger tätig und hat strafrechtliche Gutachten erstellt.
Bei Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte ist Prof. Dr. Becker in das Revisionsteam eingebunden, die gewonnene Revisionen vor dem Bundesgerichtshof, dem Bayerischen Obersten Landesgericht und den Oberlandesgerichten vorzuweisen hat. Das Revisionsteam der Kanzlei wird darüber hinaus durch drei ordentliche Professoren für Strafrecht an deutschen Universitäten unterstützt, die als freie Mitarbeiter fest in die Revisionsarbeit eingebunden sind.
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Wirtschaftsstrafrecht
Prof. Dr. Beckers wissenschaftlicher Schwerpunkt liegt im Wirtschaftsstrafrecht. Die Habilitationsschrift „Gefährdungsschaden und betriebswirtschaftliche Vermögensbewertung – Eine Kritik der objektiv-wirtschaftlichen Schadenslehre“ (Mohr Siebeck, 2019) ist das führende wissenschaftliche Werk zur Schadensdogmatik bei Betrug (§ 263 StGB) und Untreue (§ 266 StGB). Die Kommentierung von § 266 StGB im Münchener Kommentar zum StGB (Stand 26.05.2026 in der 5. Auflage 2025) macht ihn zur Leitautorität für Untreue-Verfahren in Deutschland. Der Münchener Kommentar ist wohl der meistzitierte Strafrechtskomment und liegt in jedem deutschen Strafgericht vor.
Bei Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte bringt Becker diese Expertise in die Verteidigung bei Vorwürfen im Wirtschaftsstrafrecht, insbesondere bei Untreue, des Betrug und Insolvenzstraftaten ein.
Strafprozessrecht und digitale Ermittlungsmaßnahmen
Digitale Ermittlungsmaßnahmen sind in Strafverfahren zum Standard geworden: Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO, Online-Durchsuchung nach § 100b StPO, Beschlagnahme gespeicherter E-Mails und Cloud-Daten nach §§ 94 ff. StPO, Funkzellenabfragen und Verkehrsdatenerhebung nach § 100g StPO. Die rechtlichen Grenzen dieser Maßnahmen sind umstritten, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts entwickelt sich kontinuierlich weiter. Fehler bei der Anordnung oder Durchführung dieser Maßnahmen begründen Beweisverwertungsverbote, die in der Hauptverhandlung und in der Revision geltend gemacht werden können.
Prof. Dr. Becker hat sich mit diesen Fragen wissenschaftlich auseinandergesetzt. Seine Publikation „Zwischen Telekommunikationsüberwachung und heimlicher Beschlagnahme – Neues zum Zugriff auf beim Provider gespeicherte E-Mails“ (StV 2022, 459-463, gemeinsam mit Zehra Baser Dogan) analysiert die strafprozessuale Einordnung des staatlichen Zugriffs auf gespeicherte Kommunikationsdaten bei Providern, eine der praktisch bedeutsamsten Fragen bei der Verteidigung in Cybercrime-Verfahren und Wirtschaftsstrafverfahren mit digitalen Beweismitteln. Bereits 2011 hat er die verfassungsrechtlichen Grenzen der Quellen-TKÜ wissenschaftlich untersucht („Die sog. Quellen-TKÜ und die StPO: Von einer herrschenden Meinung und ihrer fragwürdigen Entstehung“, StV 2011, 50-52). Diese Expertise fließt bei Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte in die Prüfung der Verwertbarkeit digital erhobener Beweismittel und in die Entwicklung von Verteidigungsstrategien bei Cybercrime-Verfahren, Wirtschaftsstrafverfahren mit digitaler Spurenlage und Revisionen mit prozessualem Angriff auf digitale Ermittlungsmaßnahmen ein.
Akademischer Werdegang
Seit SS 2025: Professor für Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Rechtstheorie, Universität Bremen
2019–2025: Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie, Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)
2017–2019: Professur für Strafrecht und Strafprozessrecht, Leibniz Universität Hannover
2017: Habilitation, Bucerius Law School Hamburg. Venia Legendi: Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Rechtstheorie, Rechtsphilosophie
2008: Promotion, Universität Hamburg
Studium der Rechtswissenschaften, Universität Hamburg (erstes Staatsexamen 2003, zweites Staatsexamen 2006)
Ausgewählte Publikationen
- § 266 StGB (Untreue), in: Joecks/Miebach (Hrsg.), Münchener Kommentar zum StGB, Band 5, 5. Auflage 2025
- Gefährdungsschaden und betriebswirtschaftliche Vermögensbewertung – Eine Kritik der objektiv-wirtschaftlichen Schadenslehre, Mohr Siebeck, 2019
- Was bleibt? Recht und Postmoderne. Ein rechtstheoretischer Essay, Baden-Baden 2014
- Das gemeinschaftliche Begehen und die sogenannte additive Mittäterschaft, Baden-Baden 2009
- Was sehe wie viele Augen? Sein und Sollen des Beschlussverfahrens in der strafrechtlichen Revision, HRRS 2013, 264-267
- Zwischen Telekommunikationsüberwachung und heimlicher Beschlagnahme – Neues zum Zugriff auf beim Provider gespeicherte E-Mails, StV 2022, 459-463 (gemeinsam mit Zehra Baser Dogan)
- Transparenz in Mauschelhausen? – Die strafprozessuale Verständigung seit der Entscheidung BVerfGE 133, 168, JA 2017, 641-647
- Und ewig lockt die Untreue – Randnotizen zum Stand der Dogmatik des § 266 StGB, HRRS 2012, 237-244
- Das Bundesverfassungsgericht und die Untreue: Weißer Ritter oder feindliche Übernahme? HRRS 2010, 383-393
- Vorsatzvermeidung durch Unternehmensleiter bei betriebsbezogenen Straftaten, NStZ 2016, 569-575 (gemeinsam mit Thomas Rönnau)
- Freiheit, Wirtschaft, Macht – Braucht der freiheitliche Staat ein marktkritisches Strafrecht? ZStW 130 (2018), 340-358
- Die sog. Quellen-TKÜ und die StPO: Von einer „herrschenden Meinung“ und ihrer fragwürdigen Entstehung, StV 2011, 50-52 (gemeinsam mit Dirk Meinicke)