Besonderer Schwerpunkt unserer Tätigkeit ist die Strafverteidigung gegen den Vorwurf des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und Tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte.

Die polizeikritische Haltung unserer Kanzlei ist kein Lippenbekenntnis.

Unsere Kanzlei und insbesondere der Name Konstantin Grubwinkler sind deutschlandweit bekannt für hartes Vorgehen gegen die Polizei und bedingungsloses Eintreten für Bürgerrechte. Wir gehen deutschlandweit gegen rechtswidrige Tricks der Polizei vor.

Eine Widerstandshandlung nach § 113 Abs. 1 StGB kann durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt erfolgen. Der Begriff der Gewalt ist dabei als eine durch tätiges Handeln bewirkte Kraftäußerung zu verstehen, die gegen den Amtsträger gerichtet und geeignet ist, die Durchführung der Vollstreckungshandlung zu verhindern oder zu erschweren. Die Tathandlung braucht allerdings nicht unmittelbar gegen dessen Person gerichtet zu sein; es genügt vielmehr auch eine nur mittelbar gegen die Person des Beamten, unmittelbar aber gegen Sachen gerichtete Einwirkung, wenn sie nur von dem Beamten körperlich empfunden wird.

BGH, Beschl. v. 9.11.2022 − 4 StR 272/22 (LG Dortmund)

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist ein Kernthema unserer Tätigkeit. Dieser Straftatbestand ist in § 113 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt und umfasst Handlungen, die darauf abzielen, die rechtmäßige Ausübung der Amtshandlung eines Vollstreckungsbeamten zu behindern oder zu vereiteln. Schutzgut ist die

Der Vollstreckungsbeamte muss konkret eine Vollstreckungstätigkeit ausüben. In konkreten Fall muss der bereits konkretisierte Wille des Staates gegenüber bestimmten Personen oder Sachen verwirklicht werden.
Die einfache „Erfüllung allgemeiner Dienstpflichten“, wie etwa die keinem konkreten Einsatz dienende oder nur beobachtende Streifenfahrt, allgemeine Ermittlungstätigkeit, wie z.B. Radarüberwachung, die (nicht erzwingbare) Vernehmung eines Beschuldigten durch die Polizei (Schönke/Schröder/Eser, 30. Aufl. 2019, StGB § 113 Rn. 13) reichen nicht aus.

Unsere Anwälte für Strafrecht verfügen über umfangreiche Erfahrung in der Verteidigung von Mandanten, die mit dem Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte konfrontiert sind. Wir setzen uns mit Leidenschaft und Engagement für Ihre Rechte ein und arbeiten hart daran, die bestmöglichen Ergebnisse für unsere Mandanten zu erzielen.

Unser Ziel ist es, Ihnen eine erstklassige juristische Beratung und Vertretung zu bieten. Wir nehmen uns die Zeit, Ihre individuellen Bedürfnisse zu verstehen und maßgeschneiderte Lösungen zu entwickeln, die auf Ihre spezifische Situation zugeschnitten sind.

§ 113 StGB – Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3. die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

§ 113 StGB, Stand 28.09.2023, die aktuelle Fassung kann abweichen – Aktuelle Fassung: hier