Unsere Kanzlei und insbesondere der Name Konstantin Grubwinkler sind deutschlandweit bekannt für hartes Vorgehen gegen die Polizei und bedingungsloses Eintreten für Bürgerrechte. Wir gehen deutschlandweit gegen rechtswidrige Tricks der Polizei vor. Wir verteidigen deutschlandweit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Wir verhindern Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Strafe.
Besonderer Schwerpunkt unserer Tätigkeit ist die Strafverteidigung gegen den Vorwurf des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte. Wir sind eine deutschlandweit renommierte Kanzlei mit absoluter Spezialisierung im Strafrecht.
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 113 StGB bietet viele Verteidigungschancen. Es gibt wirksame Strategien für Anwälte für Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.
Zwei Faktoren sind Grundvorrausetzung für den Erfolg der Verteidigung von § 113 StGB:
Fachliche Exzellenz und Spezialisierung des Anwaltes.
Fähigkeit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht entgegenzutreten und einen harten Kampf zu liefern.
Gericht, Staatsanwaltschaft und Polizei wirken leider oft als ein Team zusammen. Die Verpflichtung der Staatsanwaltschaften und Gericht, die Polizei zu kontrollieren, gerät leider oft in Vergessenheit.
Daher hat der Anwalt bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte oft nicht nur gegen die Polizei zu kämpfen, sondern auch gegen Staatsanwaltschaft und Gericht, die allzu oft pauschal der Polizei blind glauben und unterstellen, das die Polizei rechtmäßig gehandelt hat.
Zu Beginn ist es entscheidend, alle Beweise sorgfältig zu prüfen, insbesondere Aussagen von Zeugen, medizinische Gutachten und gegebenenfalls Video- oder Bildmaterial.
Die zentrale Verteidigungsstrategie des Anwalts bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte geht von folgenden Faktoren aus:
Kernpunkt der Verteidigung muss § 113 Abs. 3 S. 1 StGB sein: "Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist." Gegen rechtswidrige Maßnahmen der Polizei darf ich mich als Bürger wehren. Widerstand gegen rechtswidrige Handlungen der Polizei ist nicht strafbar.
Konstantin Grubwinkler
Wenn alle Stricke reißen und eine Verurteilung kaum mehr zu verhindern ist, ist es Zeit für Plan B:
Über all dem steht das absolute Ziel: Haftstrafe verhindern.
Das ist die Grundvoraussetzung jeder Verteidigung.
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist ein Kernthema unserer Tätigkeit. Dieser Straftatbestand ist in § 113 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt und umfasst Handlungen, die darauf abzielen, die rechtmäßige Ausübung der Amtshandlung eines Vollstreckungsbeamten zu behindern oder zu vereiteln.
Der Vollstreckungsbeamte muss konkret eine Vollstreckungstätigkeit ausüben. In konkreten Fall muss der bereits konkretisierte Wille des Staates gegenüber bestimmten Personen oder Sachen verwirklicht werden.
Die einfache „Erfüllung allgemeiner Dienstpflichten“, wie etwa die keinem konkreten Einsatz dienende oder nur beobachtende Streifenfahrt, allgemeine Ermittlungstätigkeit, wie z.B. Radarüberwachung, die (nicht erzwingbare) Vernehmung eines Beschuldigten durch die Polizei (Schönke/Schröder/Eser, 30. Aufl. 2019, StGB § 113 Rn. 13) reichen nicht aus.
Eine Widerstandshandlung nach § 113 Abs. 1 StGB kann durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt erfolgen. Der Begriff der Gewalt ist dabei als eine durch tätiges Handeln bewirkte Kraftäußerung zu verstehen, die gegen den Amtsträger gerichtet und geeignet ist, die Durchführung der Vollstreckungshandlung zu verhindern oder zu erschweren. Die Tathandlung braucht allerdings nicht unmittelbar gegen dessen Person gerichtet zu sein; es genügt vielmehr auch eine nur mittelbar gegen die Person des Beamten, unmittelbar aber gegen Sachen gerichtete Einwirkung, wenn sie nur von dem Beamten körperlich empfunden wird.
BGH, Beschl. v. 9.11.2022 − 4 StR 272/22 (LG Dortmund)
Unsere Anwälte für Strafrecht verfügen über umfangreiche Erfahrung in der Verteidigung von Mandanten, die mit dem Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte konfrontiert sind. Wir setzen uns mit Leidenschaft und Engagement für Ihre Rechte ein und arbeiten hart daran, die bestmöglichen Ergebnisse für unsere Mandanten zu erzielen.
Unser Ziel ist es, Ihnen eine erstklassige juristische Beratung und Vertretung zu bieten. Wir nehmen uns die Zeit, Ihre individuellen Bedürfnisse zu verstehen und maßgeschneiderte Lösungen zu entwickeln, die auf Ihre spezifische Situation zugeschnitten sind.
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§ 113 StGB – Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Strafe
(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3. die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
§ 113 StGB, Stand 28.09.2023, die aktuelle Fassung kann abweichen – Aktuelle Fassung: hier
Besonders gefährlich ist der Tatvorwurf tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte. Der Tatbestand wurde 2017 eingeführt. Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte wird mit mindestens drei Monaten Freiheitsstrafe bestraft. Über § 47 II StGB ist trotzdem in den meisten Fällen eine Geldstrafe zu erreichen.
Wir arbeiten deutschlandweit überregional.
Sie brauchen zu keinem Zeitpunkt in eine unserer Filialen in z.B. München, Stuttgart oder Frankfurt kommen.
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