Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte – Strafverteidiger Vergewaltigung
Vergewaltigung ist definiert als ein besonders schwerer Fall des sexuellen Übergriffs, der mit dem Eindringen in den Körper verbunden ist. Häufigste Variante ist der Beischlaf. Die Strafe für Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB beträgt im Regelfall mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe. In milderen Fällen kann die Strafe bei Vergewaltigung auch deutlich geringer ausfallen. Bewährung ist bei Vergewaltigung möglich und kann häufig erreicht werden. Bei Qualifikationen wie Waffengebrauch oder Beteiligung mehrerer, wird die Strafe für Vergewaltigung deutlich höher. In Deutschland werden pro Jahr rund 11.000 Fälle von Vergewaltigung erfasst.
Die Definition der Vergewaltigung ist in § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB geregelt: Eine Vergewaltigung liegt vor, wenn die sexuelle Handlung mit dem Eindringen in den Körper verbunden ist. Beispielsweise beim Beischlaf (BGH BeckRS 2003, 09313). Eine besondere Erniedrigung des Opfers ist nicht erforderlich (BGH NStZ 2001, 369)
„Nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB liegt ein besonders schwerer Fall des sexuellen Übergriffs im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB in der Regel dann vor, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder an ihm eine ähnliche sexuelle Handlung vornimmt, die dieses besonders erniedrigt. Zu diesen – hier allein in Betracht kommenden – besonders erniedrigenden beischlafähnlichen Handlungen gehören nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut regelmäßig diejenigen sexuellen Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind“
BGH 6 StR 448/25 – Urteil vom 4. März 2026, BGH HRRS 2026 Nr. 506 Rn. 9
Es muss zu qualifizierten sexuelle Handlungen kommen, beispielsweise Oralverkehr oder Analverkehr. Der Täter muss den Beischlaf vollziehen oder ähnliche sexuelle Handlungen vornehmen, die das Opfer besonders erniedrigen. Auch Einführen des Fingers in die Scheide kann für die Tatbestandsverwirklichung ausreichen. Dasselbe gilt für das Einführen von Gegenständen. Es kommt nicht darauf an, ob in den Körper des Opfers oder den des Täters bzw. eines Dritten eingedrungen wird. Auch der passive Verkehr kann tatbestandsmäßig sein, beispielsweise das Einführen des Penis des Opfers in den Mund des Täters. Es ist keine eigenhändige Begehung mehr erforderlich. Es genügt, wenn ein Mittäter den Beischlaf mit dem Opfer vollzieht.
Die Strafe für Vergewaltigung liegt nach § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB im Regelfall nicht unter zwei Jahren. Der Strafrahmen liegt bei zwei bis 15 Jahren Freiheitsstrafe. Die Vergewaltigung ist jedoch nur ein Regelbeispiel des besonders schweren Falls des sexuellen Übergriffs und der sexuellen Nötigung. Das bedeutet, die Mindeststrafe von zwei Jahren ist nicht zwingend, auch wenn das Regelbeispiel „Eindringen in den Körper“ verwirklicht ist, kann oft verhindert werden, dass wegen besonders schwerem Fall verurteilt wird.
Entscheidend für die Verteidigung ist die gesetzliche Konstruktion. Der Beischlaf und das Eindringen in den Körper sind in § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB nur als Regelbeispiel ausgestaltet. Ein Regelbeispiel ist eine Strafzumessungsregel, keine Qualifikation. Die Vergewaltigung begründet den besonders schweren Fall deshalb nur in der Regel, sie legt ihn aber nicht zwingend fest.
Auch beim vollzogenen Beischlaf ist eine Strafe für Vergewaltigung von unter zwei Jahren möglich, ohne dass es dafür eines minder schweren Falls bedarf. Kommt das Gericht nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu dem Ergebnis, dass trotz des erfüllten Regelbeispiels kein besonders schwerer Fall vorliegt, gilt der Strafrahmen des Grundtatbestands nach § 177 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Über den minder schweren Fall nach § 177 Abs. 9 StGB ist sogar eine Strafe unterhalb der Mindeststrafe von sechs Monaten möglich. Für minder schwere Fälle der Absätze 1 und 2 sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren vor.
Wie hoch die Strafe für Vergewaltigung im Einzelfall ausfällt, hängt von der Beweislage, den Umständen der Tat und einer frühzeitig und sorgfältig geführten Verteidigung ab. Eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren kann nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
Steht die Aussage der belastenden Person als einziges direktes Beweismittel gegen den Beschuldigten, stellt die Rechtsprechung besonders strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung des Gerichts. Das Urteil muss erkennen lassen, dass sich das Gericht der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation bewusst war und die einzige Belastungsaussage einer umfassenden Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen hat. Genügt die Beweiswürdigung diesen Anforderungen nicht, ist das Urteil in der Revision angreifbar. Diese revisionsrechtliche Kontrolle der Beweiswürdigung ist ein Schwerpunkt der Kanzlei und ein Spezialgebiet von Prof. Dr. Christian Becker als Strafverteidiger im Sexualstrafrecht und wissenschaftlichem Leiter des Revisionsteams der Kanzlei Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte.
Entscheidend ist nicht, ob die belastende Person allgemein vertrauenswürdig wirkt, sondern ob die konkrete Aussage über das Tatgeschehen glaubhaft ist. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 30.07.1999 (1 StR 618/98, BGHSt 45, 164) die wissenschaftlichen Mindestanforderungen an aussagepsychologische Glaubhaftigkeitsgutachten festgelegt. Methodischer Ausgangspunkt ist die sogenannte Nullhypothese: Der Sachverständige geht zunächst von der Annahme aus, dass die Aussage nicht auf tatsächlich Erlebtem beruht, und prüft, ob diese Annahme mit den vorliegenden Anhaltspunkten unvereinbar ist. Erst wenn die Annahme der Unwahrheit nicht mehr haltbar ist, gilt die Aussage als glaubhaft. Die Verteidigung prüft, ob ein aussagepsychologisches Gutachten erforderlich ist und ob ein vorliegendes Gutachten diesen wissenschaftlichen Standards genügt.
Ein zentraler Ansatz der Verteidigung ist die Analyse, wie die Belastungsaussage entstanden ist und ob sie über die verschiedenen Vernehmungen hinweg konstant geblieben ist. Widersprüche zwischen der ersten Anzeige, den polizeilichen Vernehmungen und der Aussage in der Hauptverhandlung, nachträgliche Ergänzungen oder Belastungstendenzen, die sich im Lauf des Verfahrens verstärken, sind für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von erheblicher Bedeutung. Auch die Frage, ob die Aussage durch suggestive Befragung, eigene Interessen oder Einfluss Dritter geprägt sein könnte, gehört zur sorgfältigen Verteidigung.
Steht die belastende Person in einem Angehörigenverhältnis zum Beschuldigten, hat sie ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO. Macht sie erst in der Hauptverhandlung von diesem Recht Gebrauch, darf ihre frühere Aussage grundsätzlich nicht mehr verwertet werden: § 252 StPO verbietet die Verlesung des Vernehmungsprotokolls, und nach der Rechtsprechung dürfen auch die polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen Vernehmungspersonen nicht über den Inhalt der früheren Aussage vernommen werden. Ausgenommen ist allein die richterliche Vernehmung, wenn zuvor ordnungsgemäß über das Zeugnisverweigerungsrecht belehrt wurde. Die Verteidigung prüft in jedem Verfahren, ob Belehrungen korrekt erfolgt sind und ob Aussagen einem Verwertungsverbot unterliegen. Ein durchgreifendes Verwertungsverbot kann dem zentralen Belastungsbeweis die Grundlage entziehen.
Der wichtigste Schritt ist, frühzeitig einen spezialisierten Strafverteidiger einzuschalten und selbst keine Angaben zur Sache zu machen. Der Beschuldigte bei Vergewaltigung hat ein umfassendes Akteneinsichtsrecht nach § 147 StPO. In der Ermittlungsakte sind sämtliche Beweismittel und Ermittlungsergebnisse zu finden. Vor Akteneinsicht ist keine belastbare Verteidigungsstrategie möglich. Erst die Kenntnis der genauen Vorwürfe, der vorliegenden Aussagen und der Beweislage erlaubt es, über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Eine unüberlegte Einlassung im Ermittlungsverfahren wird die Verteidigung nachhaltig belasten.
Beim Vorwurf der Vergewaltigung geht es um alles: um die Freiheit, den Ruf und die Zukunft des Mandanten. Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte verteidigt in dieser Situation kompromisslos. Als Strafverteidiger sind wir einseitige Interessenvertreter unseres Mandanten, mit einem Ziel: eine Verurteilung mit allen zulässigen Mitteln zu verhindern.Der Vorwurf der Vergewaltigung steht fast immer in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Genau hier setzen wir an. Wir greifen die Belastungsaussage in jeder Einzelheit an, prüfen ihre Entstehung und Konstanz, decken Widersprüche zwischen den Vernehmungen auf und erzwingen, wo nötig, ein aussagepsychologisches Gutachten nach den strengen Maßstäben des Bundesgerichtshofs. Wir prüfen jede Ermittlungsmaßnahme auf Fehler, die zu einem Beweisverwertungsverbot führen, und wir kontrollieren die Beweiswürdigung des Gerichts bis in die Revision zum Bundesgerichtshof.
Diese Schlagkraft entsteht aus der Struktur der Kanzlei. Als eine der größten ausschließlich auf Strafverteidigung spezialisierten Kanzleien Deutschlands verteidigen bei Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte 14 Strafverteidiger und ein Strafrechtsprofessor, auch in schweren Sexualstrafverfahren vor den Landgerichten. Marc N. Wandt, seit 2017 durchgehend FOCUS Top-Anwalt für Strafrecht, verteidigt in schweren Sexual- und Kapitalverfahren vor dem Landgericht München I und II und dem Oberlandesgericht München. Thorsten Hein, vom FOCUS-Magazin 2025 und vom FAZ Institut 2026 ausgezeichnet, verteidigt schwerpunktmäßig in Sexualstrafverfahren vor den Strafkammern der Landgerichte. Prof. Dr. Christian Becker, Professor für Strafrecht an der Universität Bremen und Redaktionsmitglied der Höchstrichterlichen Rechtsprechung im Strafrecht, verantwortet die revisionsrechtliche Kontrolle der Beweiswürdigung. Gerade in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen scheitern Urteile häufig an einer fehlerhaften Beweiswürdigung, und genau das ist der Hebel, an dem diese wissenschaftlich verstärkte Revisionskompetenz ansetzt.Die Ergebnisse belegen diese Verteidigung. Vor dem Landgericht München II erreichte die Kanzlei einen Freispruch bei einer Anklage wegen 16 Fällen des sexuellen Missbrauchs in Tateinheit mit Vergewaltigung. In einem Ermittlungsverfahren wegen Vergewaltigung führte die Verteidigung zur Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, weil die Belastungsaussage den Widersprüchen nicht standhielt. Solche Ergebnisse sind ein Auszug aus mehreren tausend Verfahren.
Wer einen Vorwurf der Vergewaltigung abwehren muss, braucht keinen zurückhaltenden Berater, sondern einen Verteidiger, der kämpft. Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte verteidigt bundesweit, diskret und mit der vollen Schlagkraft eines spezialisierten Teams. Der wichtigste Schritt ist, sofort zu handeln und keine Aussage zur Sache zu machen.
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Vergewaltigung ist ein besonders schwerer Fall des sexuellen Übergriffs und der sexuellen Nötigung in § 177 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB. Wenn diese Delikte mit Eindringen in den Körper verbunden sind, liegt das Regelbeispiel der Vergewaltigung vor.
Voraussetzung ist zunächst ein sexueller Übergriff bzw. eine sexuelle Nötigung.
§ 177 Abs. 1 StGB: Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Der sexuelle Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB umfasst fünf Varianten der Tathandlung:
Der Täter muss gegen den erkennbar entgegenstehenden Willen handeln. Der entgegenstehende Wille muss aus Sicht eines objektiven Dritten als solcher erkennbar sein. Auf welche Weise die dafür erforderliche Willensäußerung erfolgt, ist unerheblich: Das Opfer kann seinen Willen ausdrücklich verbal oder gestisch kundtun, oder konkludent zum Ausdruck bringen (z.B. Weinen, Abwehrverhalten).
§ 177 Abs. 2 StGB erfasst dieselben Handlungen wie der sexuelle Übergriff in Konstellationen, in denen der entgegenstehende Wille nicht iSv Abs. 1 erkennbar ist, aber dem Opfer die Äußerung seines Willens entweder nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Anders als in Abs. 1 muss der Sexualakt hier nicht dem inneren Willen des Opfers widersprechen, sofern die Bildung eines entgegenstehenden Willens aufgrund der Umstände oder der Konstitution des Opfers diesem nicht möglich ist.
Der Tatbestand ist erfüllt, wenn
1. der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2. der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3. der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4. der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5. der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.
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Der Tatbestand der Vergewaltigung ist erfüllt, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen am Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind.
Das ist möglich durch beispielsweise:
Ein Handeln des Angeklagten gegen den erkennbaren Willen der Geschädigten ist auch insoweit nicht eindeutig festgestellt und hinreichend belegt. Denn nach den Feststellungen des Landgerichts sagte die Geschädigte nichts, als der Angeklagte den Oralverkehr verlangte und vollzog; auch lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen, dass die Geschädigte durch ihr sonstiges Verhalten erkennen ließ, dass sie mit dem Oralverkehr als solchem nicht einverstanden war. Allein aus dem Schreien der Geschädigten ergibt sich ein dem Oralverkehr entgegenstehender Wille der Geschädigten schon deshalb nicht, weil die Geschädigte gerade nicht mit dem einsetzenden Oralverkehr zu schreien begann, sondern erst auf die erneuten Bisse des Angeklagten. Auch aus dem Vorgeschehen in der Nacht lässt sich nicht zweifelsfrei auf einen dem erneuten Oralverkehr entgegenstehenden Willen der Geschädigten schließen, weil insoweit ein gerade dem Geschlechtsverkehr erkennbar entgegenstehender Wille der Geschädigten nicht festgestellt ist. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem von der Geschädigten nach dem Tatgeschehen gemäß Fall 2.1 der Urteilsgründe in der Nacht geäußerten Verlangen, dass der Angeklagte sie nach Hause fahre. Denn die Geschädigte begnügte sich mit der Ankündigung des Angeklagten, er werde sie am nächsten Tag nach Hause fahren, und schlief in der Folge auf der Couch des Angeklagten ein. Auch insoweit lässt sich nicht ausschließen, dass – wie das Landgericht selbst ausführt (UA S. 12 f.) – die Geschädigte mit dem Oralverkehr einverstanden war und sich ihr entgegenstehender Wille (nur) auf die Gewalthandlungen des Angeklagten (Schläge und Bisse) bezog.
BGH Beschl. v. 4.12.2018 – 1 StR 546/18, BeckRS 2018, 38157 Rn. 13
Schon die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen tragen nicht die Schlussfolgerung des Landgerichts, dem Angeklagten sei aufgrund der Gegenwehr und den zurückweisenden Äußerungen der Geschädigten klargewesen, dass diese keinen Geschlechtsverkehr jeglicher Art mehr gewollt habe. Zweifel daran, dass der Angeklagte erkannte und billigend in Kauf nahm, dass die Geschädigte mit dem Geschlechtsverkehr als solchem nach den Schlägen und Bissen nicht mehr einverstanden war, sind bereits deshalb gerechtfertigt, weil die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen keine eindeutige Willensäußerung der Geschädigten in diesem Sinne erkennen lassen, und die Geschädigte, nachdem sie den Angeklagten bereits nach dem ersten Oralverkehr und den ihr in diesem Zusammenhang zugefügten Schlägen aufgefordert hatte aufzuhören, sogar noch der Durchführung von Analverkehr zustimmte.
BGH Beschl. v. 4.12.2018 – 1 StR 546/18, BeckRS 2018, 38157 Rn. 11
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Die Mindeststrafe beträgt bei Vergewaltigung mindestens zwei Jahre. Im Falle der Qualifikation des § 177 Abs. 7 StGB Mindeststrafe drei Jahre. Bei Absatz 8 Mindeststrafe fünf Jahre. Darüber hinaus sieht § 178 StGB für den Fall des erfolgsqualifizierten Delikts der Vergewaltigung mit Todesfolge eine Freiheitsstrafe von zehn bis fünfzehn Jahren oder lebenslange Freiheitsstrafe vor.
Der Strafrahmen für die Vergewaltigung beträgt zwei bis fünfzehn Jahre.
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Die Strafverteidigung beim Vorwurf der Vergewaltigung ist besonders herausfordernd aber auch überdurchschnittlich oft erfolgreich. Das liegt daran, dass leider nicht selten Vorwürfe erfunden sind.
Das größte Verteidigungspotential bietet die Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Bei der Vergewaltigung steht meist Aussage gegen Aussage. Das führt aber nicht automatisch zu einem Freispruch. Aussage gegen Aussage bedeutet nicht automatisch im Zweifel für den Angeklagten. Das Gericht muss die belastende Aussage besonders kritisch würdigen und den Wahrheitsgehalt abwägen.
Es gibt in Deutschland pro Jahr um 11.000 erfasste Fälle vollendeter Vergewaltigung pro Jahr. 2023 waren es 10.741 erfasste Fälle vollendeter Vergewaltigung und 979 Fälle des Versuchs. Dabei handelt es sich jeweils um § 177 Abs. 6, 7, 8 StGB.
Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel 20 Jahre. Das ist dann der Fall, wenn – wie häufig – einer der Tatbestände der vorgenannten Absätze verwirklicht ist. Da die Vergewaltigung jedoch grundsätzlich nur ein besonders schwerer Fall eines sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB ist, beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich fünf Jahre.
Der Lauf der Verjährungsfrist für Vergewaltigung beginnt wie bei vielen anderen Sexualstraftaten gemäß § 78b StGB erst ab der Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers, bei älteren Opfern mit Beendigung der Tat.
Die Verjährung ruht jedoch nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers bei Vergewaltigung.
„Die Verjährungsfrist für die Tat beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB trotz Änderungen des § 177 StGB zwanzig Jahre; denn die Nötigung einer anderen Person mit Gewalt dazu, sexuelle Handlungen des Täters an sich zu dulden, ist sowohl nach dem zur Tatzeit geltenden § 177 Abs. 1 StGB als auch nach dem seit dem 10. November 2016 geltenden § 177 Abs. 5 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und mithin gemäß § 38 Abs. 2 StGB im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren bedroht (vgl. zur Heranziehung der im Einzelfall günstigsten Regelung BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 – 3 StR 274/09, BGHSt 55, 11 Rn. 18 mwN).“
(BGH Beschl. v. 7.4.2020 – 3 StR 90/20, BeckRS 2020, 8986 Rn. 5, beck-online)
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