AMG – Arzneimittelgesetz und Strafbarkeit, Arzneimittelstrafrecht

Das Arzneimittelgesetz stellt hauptsächlich das Inverkehrbringen, die Abgabe und das Handeltreiben unter Strafe. Der bloße Besitz zum eigenen Konsum ist nach Arzneimittelgesetz praktisch nicht strafbar.

Arzneimittelstrafrecht

Die Betitelung ein und derselben Substanz als Droge oder als Arzneimittel unterscheidet sich vielfach allein durch deren Art der Anwendung und Dosierung.
Die Strafbarkeit nach Arzneimittelgesetz ist neben der des BtMG (Betäubungsmittelgesetz), der des NpSG (Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz) und der des AntiDopG (Gesetz gegen Doping im Sport) das wichtigste Gesetz betreffend die Strafbarkeit von Stoffen.

Welche Substanz eine illegale Droge ist und welche ein Medikament ist, ist das Ergebnis eines gesellschaftlichen Diskurses. Problematisch ist hierbei, dass nicht mit klaren wissenschaftlichen Mitteln festzustellen ist, wo die Grenze zu ziehen ist, ob eine Substanz mehr Schaden anrichtet als Nutzen bringt und andersherum. Bei der Einordnung als Droge oder Medikament, wird nicht nur Nutzen und Schaden der Substanz abgewogen, vielmehr wird am Ende die Entscheidung vom Gesetzgeber und der Arzneimittelzulassungsbehörde getroffen.

Das Arzneimittelgesetz – AMG

Um den verantwortungsvollen Umgang mit Arzneimitteln sichern zu können, wurde das Arzneimittelgesetz (AMG) geschaffen. Das AMG ist ein Gesetz des besonderen Verwaltungsrechts und regelt den Verkehr von Arzneimitteln im Interesse einer ordnungsgemäßen und sicheren Arzneimittelversorgung von Mensch und Tier. Das AMG reglementiert damit das in den Umlauf bringen von Arzneimitteln, es sichert mithin primär den Weg des Arzneimittels vom Hersteller bis zum Patienten.
Es enthält insbesondere umfangreiche Regelungen zur Qualität, Aufbewahrung, Herstellung, Anwendung und auch dem Missbrauch von Arzneimitteln. Zudem enthält das AMG Straf- und Bußgeldvorschriften um den Regelungen Nachdruck zu verleihen. Die Straf- und Bußgeldtatbestände stellen abstrakte Gefährdungsdelikte dar. Dies bedeutet, dass die Tatbestände schon dann greifen, bevor eines der geschützten Rechtsgüter -der Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung im Ganzen- verletzt wird.
Das Verbot, bedenkliche Arzneimittel in den Verkehr zu bringen, wird als „Grundnorm“ des AMG gesehen. Es ist gilt absolut, das bedeutet gegenüber jedermann und für jegliche Arzneimittel.
Das AMG richtet sich an die Hersteller pharmazeutischer Produkte, insbesondere an die Apotheker, sowie auch an Ärzte bei der Anwendung und Verwendung von Arzneimitteln.

Abgrenzung BtMG und AMG

Inhaltlich steht das AMG dem Betäubungsmittelgesetz nah und ergänzt dieses, vgl. § 81 AMG. Damit können grundsätzlich auch bestimmte Drogendelikte nach dem AMG verfolgt werden. Eine Haftung nach dem Arzneimittelgesetz ist eher möglich als nach dem BtMG, da im AMG keine Anlage enthalten ist die diejenigen Stoffe bezeichnet, welche zu einer Strafbarkeit führen.
Eine Strafbarkeit nach dem BtMG ist nur gegeben, wenn der Stoff in den Anlagen zum BtMG aufgelistet ist. Eine solche scheidet daher bei der Herstellung neuer, synthetischer Drogen regelmäßig aus. Die Drogenherstellung bleibt allerdings nicht straffrei. Im Grunde werden bei der Herstellung synthetischer Drogen Medikamente hergestellt, die nach dem AMG nicht hergestellt werden dürfen.

Wichtige Begrifflichkeiten nach Arzneimittelgesetz

Definition Arzneimittel nach Arzneimittelgesetz

Der Begriff des Arzneimittels wird in § 2 AMG legal definiert. In fünf Absätzen definiert § 2 AMG den Begriff des Arzneimittels und regelt damit, ob ein Produkt dem strengen Regime des Arzneimittelrechts mit seinen strafrechtlichen Folgen unterfällt.
Danach sind Arzneimittel insbesondere Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die der Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper dienen und medizinische Wirkung entfalten sollen, sowie Stoffe die dazu zwar nicht bestimmt sind, die aber die psychologische Funktion durch pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungen wiederherstellen, korrigieren oder beeinflussen können.
Die Zweckbestimmung nach § 2 Abs. 1 Nr.1 AMG richtet sich dabei nach der Verkehrsauffassung. Es ist auf die Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher abzustellen. Die weite Auslegung bei der Frage ob es sich um ein Arzneimittel handelt, ist notwendig, um auch so genannte „Designer-Drogen“ mit dem Arzneimittelgesetz erfassen zu können.

Hinsichtlich der Arzneimitteln ist zwischen rezeptpflichtigen, apothekenpflichtigen und frei verkäuflichen Arzneimittel zu differenzieren.

Rezeptpflichtige Arzneimittel

Rezeptpflichtige Arzneimittel können nur in Apotheken und Versandapotheken erworben werden. Ein Erwerb ist nur gegen Vorlage eines Rezepts möglich. Ein Medikament wird als rezeptpflichtig eingestuft, wenn das Arzneimittel der ärztlichen Überwachung bedarf. Dies ist immer dann der Fall, wenn es bei falschem oder zu stark dosiertem Gebrauch die Gesundheit oder das Leben des Patienten gefährden kann. Darüber hinaus, wenn es in erheblichem Umfang missbräuchlich angewendet wird und dieser Missbrauch die Gesundheit gefährdet. Die rezeptpflichtigen Arzneimittel enthalten große Mengen an apothekenpflichtigen Wirkstoffen. Die Einnahme bedarf einer ärztlichen Überwachung und Beratung. Als Beispiel sind Potenzmittel. Medikamente gegen Haarausfall, sowie Antibiotika und Betäubungsmittel zu nennen.

Apothekenpflichtige Arzneimittel

Solche Arzneimittel können nur in Apotheken und Versandapotheken erworben werden. Es besteht keine Rezeptpflicht. Sie enthalten geringe oder moderate Mengen an apothekenpflichtigen Wirkstoffen. Die Einnahme ist ohne ärztliche Überwachung möglich, insoweit ist eine Beratung in der Apotheke ausreichend. Als Beispiel sind Aspirin, Paracetamol sowie Dobendan zu nennen.

Frei verkäufliche Arzneimittel

Diese Arzneimittel können im Einzelhandel außerhalb von Apotheken erworben werden. Es besteht dementsprechend auch keine Rezeptpflicht. Die Arzneimittel enthalten darüber hinaus auch keine apothekenpflichten Wirkstoffe. Die Einnahme ist ohne ärztliche Überwachung möglich. Als Beispiel können Nahrungsergänzungsmittel sowie Shampoos genannt werden.

Definition Arzneimittel nach Arzneimittelgesetz und Abgrenzung BtMG

Die Begriffe Betäubungsmittel und Arzneimittel schließen sich nicht gegenseitig aus.

Definition Arzneimittel nach Arzneimittelgesetz

Die Definition eines Arzneimittels findet sich in § 2 Arzneimittelgesetz. Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes sind Stoffe und Zubereitungen, die unter die Definition fallen. Das sind vereinfacht Stoffe, die Heilen oder auf die physiologischen Funktionen des Körpers einwirken sollen.

Arzneimittel sind danach Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und […] zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung von Krankheiten bestimmt sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG) oder die angewendet oder verabreicht werden, um die physiologischen Funktionen […] wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG). Die erste Gruppe wird als Präsentationsarzneimittel, die zweite als Funktionsarzneimittel bezeichnet.

Erbs/Kohlhaas/Pfohl, 232. EL August 2020 Rn. 1, AMG § 2 Rn. 1

Betäubungsmittel nach BtMG

Betäubungsmittel sind nur diejenigen Stoffe, die explizit in einer Anlage zum Betäubungsmittelgesetz aufgeführt sind. Ist das nicht der Fall, scheidet
Der Begriff des Betäubungsmittels ist vielmehr spezieller und erfasst teilweise auch ausdrücklich bestimmte Arzneimittel. Die Betäubungsmittel sind eine Gruppe zentral wirksamer Arzneimittel und Stoffe, die aufgrund ihres Abhängigkeits-, Nebenwirkungs- und Missbrauchspotentials reguliert und kontrolliert werden. Gewisse Betäubungsmittel sind verboten oder dürfen nur mit einer Ausnahmebewilligung der Behörden für medizinische oder wissenschaftliche Zwecke eingesetzt werden. Hierdurch soll die Bevölkerung insbesondere vor den unerwünschten Wirkungen und einer Abhängigkeit geschützt werden.

Definition Inverkehrbringen nach Arzneimittelgesetz

Das Inverkehrbringen ist nach § 4 Abs.17 AMG das Vorrätighalten zum Verkauf oder sonstiger Abgabe, das Freihalten, das Freibieten und die Abgabe an andere gemeint. Das Inverkehrbringen setzt somit zumindest mittelbaren Besitz voraus und erfasst damit auch bereits Vorstufen des Verkaufs, insbesondere die Lagerhaltung. Der Erwerb von illegalen Arzneimitteln findet heute fast ausnahmslos über das Internet und das sogenannte „Darknet“ statt.

Definition Handeltreiben nach Arzneimittelgesetz

Unter Handeltreiben wird der Ankauf zum gewinnbringenden Weiterverkauf verstanden. Für eine Strafbarkeit ist bereits die Aufnahme von Verhandlungen über den Kaufpreis oder die Menge ausreichend. Der Grund hierfür liegt darin, dass bereits die gesetzeswidrige Gesinnung, Substanzen illegal zu verkaufen, zur Strafe führen soll.

Strafbarkeit nach Arzneimittelgesetz

Die Strafvorschriften des AMG richten sich vornehmlich an den Hersteller und Verkäufer von Arzneimitteln. Demgegenüber richtet sich die Strafbarkeit der Endverbraucher zum Beispiel nach dem BtMG oder dem Anti-Doping-Gesetz.
Die Straf- und Bußgeldvorschriften befinden sich im Arzneimittelrecht als Annex zu den Verwaltungsnormen in den §§ 95- 97 AMG. Diese stehen als Blankettstrafnormen zwingend im Zusammenhang mit den in §§ 5 ff. AMG geregelten Verbotsnormen, da die Tatbestände der §§ 95 ff. AMG einen Verstoß gegen konkrete Normen des Arzneimittelrechts erfordern.
Besonders schwere Verstöße gegen das Arzneimittelrecht werden als Straftaten geahndet. Sie sind in den besonderen Strafvorschriften gemäß §§ 95, 96 AMG tatbestandlich erfasst. Geringere Verstöße hingegen werden als Ordnungswidrigkeit nach der Bußgeldvorschrift gemäß § 97 AMG geahndet.

Die Strafvorschrift des § 95 AMG

Der gesetzgeberische Zweck des § 95 AMG ist der Schutz der Bevölkerung vor nicht sorgfältig entwickelten und erprobten, vom Arzt verordneten und verschriebenen Pharmaprodukten.
Auf subjektiver Tatseite verlangt § 95 AMG Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Die Abgrenzung hat Auswirkungen auf den Strafrahmen, der im Fall des fahrlässigen Handelns auf eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe herabgesetzt ist.
Darüber hinaus ist der Versuch gemäß § 95 Abs.2 AMG unter Strafe gestellt. Die Versuchsstrafbarkeit ist weit vorverlagert, da die Straftatbestände des § 95 Abs.2 AMG bereits bei der tatbestandlichen Gefährdung vollendet sind. Im Hinblick auf die Tathandlung des Inverkehrbringens, liegt eine versuchte Handlung bereits mit der Herstellung vor. Der Versuch der Abgabe wird mit dem Erscheinen an dem Übergabeort verwirklicht. Abs.3 normiert den besonders schweren Fall, wodurch sich der Strafrahmen drastisch auf eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren erhöht.

Relevante einzelne Strafvorschriften des § 95 i.V.m. §§ 5 ff AMG

Nach § 95 Abs.1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs.1 AMG ist das Inverkehrbringen bedenklicher Arzneimittel verboten. Bedenkliche Arzneimittel sind dabei solche, bei denen der Verdacht besteht, dass sie selbst bei bestimmungsgemäßer Anwendung eine schädliche Wirkung entfalten. Diese Norm ist die Basis der strafrechtlich relevanten Produktverantwortlichkeit. Täter ist hierbei jeder innerhalb der Produktions- und Vertriebskette.
Nach § 95 Abs.1 Nr. 2 i.V.m. § 6 AMG wird bestraft, wer gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, die das Inverkehrbringen von Arzneimitteln untersagt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Nach § 95 Abs.1 Nr. 3 i.V.m. § 7 Abs.1 AMG ist es verboten, radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel in Verkehr zu bringen.
Die Verbote gemäß § 95 Abs.1 Nr. 3a i.V.m. § 8 AMG richten sich gegen die Herstellung, das Inverkehrbringen sowie gegen den Handel mit falschen Arzneimitteln. Diese Norm dient dem Schutz vor Täuschung. Betroffen sind Produkte, bei welchen das Verfalldatum abgelaufen ist, die Kennzeichnung über Identität, Herkunft oder Wirkung des Arzneimittels irreführt oder die Qualität durch Abweichung von den anerkannten pharmazeutischen Regeln nicht unerheblich gemindert ist. Dies gilt auch in Verbindung mit § 73 Abs.4 oder § 73a AMG, welche sich auf die Grenzüberschreitung mit im Besitz befindlichen Stoffen beziehen.
Gemäß § 95 Abs.1 Nr. 4 i.V.m. § 43 Abs.1 S.2, Abs.2 oder Abs.3 S.1 AMG ist das unerlaubte Handeltreiben und die Abgabe von Medikamenten, die nur durch einen Arzt oder Tierarzt verschrieben werden dürfen oder apothekenpflichtig sind, unter Strafe gestellt. Damit ist es verboten, mit Arzneimitteln, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, Handel zu treiben oder diese Arzneimittel abzugeben. Diese Norm stellt den Verstoß gegen die in § 43 AMG normierte Apothekenpflicht unter Strafe.
Nach § 95 Abs.1 Nr. 5 i.V.m. § 47 Abs.1 AMG ist es verboten, Arzneimittel, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, an andere als die dort bezeichneten Stellen oder Personen abzugeben oder zu beziehen. Geschützt sind also die Vertriebswege für Arzneimittel.
Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 95 Abs.1 Nr. 6 i.V.m. § 48 Abs.1 S.1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 48 Abs. 2 Nr.1 oder Nr.2 AMG Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, abgibt.

Die Strafvorschrift des § 96 AMG

Mit § 96 AMG werden diverse Tatbestände erfasst, die der Vermeidung weiterer gesundheitlicher Risiken dienen. § 96 AMG sanktioniert die vorsätzliche Zuwiderhandlung mit geringerer Schwere. Sie betreffen insbesondere eher formale Verstöße. Nach § 96 Nr.4 AMG macht sich beispielsweise ein Arzt strafbar, wenn er einen Wirkstoff ohne Erlaubnis nach § 13 Abs.1 S.1 Nr.3 AMG herstellt und keine Befreiung von der Erlaubnispflicht besteht.

Die Bußgeldvorschrift des § 97 AMG

Mit § 97 AMG werden Verstöße mit geringerem Gewicht sanktioniert. Von praktischer Relevanz ist der Bußgeldtatbestand insbesondere für den Arzneimittelhändler, den Apotheker sowie den Pharmaunternehmer.
Durch § 97 Abs.1 AMG werden die in § 96 AMG bezeichneten Handlungen als Ordnungswidrigkeiten erfasst, wenn diese fahrlässig begangen werden. Von praktischer Relevanz der in § 97 Abs.2 AMG genannten Bußgeldvorschriften ist insbesondere das Inverkehrbringen von Arzneimitteln mit abgelaufenen Verfallsdatum Nr.1, sowie das Inverkehrbringen von Arzneimitteln ohne Angabe des verantwortlichen pharmazeutischen Unternehmens Nr.4 oder ohne die vorgeschriebene Packungsbeilage Nr.5.

Die „legal highs“ – Strafbarkeit nach BtMG und AMG?

Die Bezeichnung „legal highs“ ist kein Fachbegriff. Es handelt sich hierbei vielmehr um einen Szenenamen, der neue, synthetische Drogen bezeichnet. Diese kommen also in der Natur nicht vor, sondern werden künstlich hergestellt.
Eine Strafbarkeit des Umgangs mit einer Droge nach dem BtMG setzt voraus, dass die jeweilige Substanz in den Anlagen zum BtMG aufgelistet ist. Diese Voraussetzung wird durch fortlaufende Änderung der chemischen Zusammensetzung der legal highs umgangen. Dem ist der Gesetzgeber durch die Einführung des NpSG, das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz, entgegengetreten. Mit dem NpSG wurden viele legal highs verboten und gleichzeitig auch Stoffe, die noch nicht auf dem Markt sind. Nach dem NpSG ist jedoch nur der Umgang mit legal highs strafbar, der auf Weitergabe zielt.
Sofern eine strafrechtliche Relevanz nach dem BtMG ausscheidet, bliebe eine Strafbarkeit nach dem Arzneimittelgesetz dennoch möglich. Nach § 95 Abs.1 Nr.1 AMG macht sich nämlich derjenige strafbar, der entgegen § 5 AMG handelt und bedenkliche Arzneimittel in den Verkehr bringt. Die Anwendbarkeit des Arzneimittelgesetzes auf legal highs wurde jedoch durch die Entscheidung des EUGH vom 10. Juli 2014 mit der Begründung verneint, dass es sich bei legal highs eben nicht um Arzneimittel handelt, da deren Einnahme weder therapeutische noch medizinische Zwecke verfolgt. EuGH vom 10. Juli 2014 (Aktenzeichen: C358/13 und C181/14) 
Hierbei ist zu beachten, dass weder der Erwerb noch der Besitz von legal highs nach dem AMG strafbar ist. Der Käufer von solchen synthetischen Drogen bleibt demnach straffrei.

Ist Ketamin legal? – BtMG, Arzneimittelgesetz

Ketamin unterfällt nicht dem BtMG. Daher ist auch der reine Besitz zum Eigenkonsum nicht strafbar nach Arzneimittelgesetz.

Bei Ketamin handelt es sich um einen Arzneistoff der Human- und Tiermedizin. Es dient hierbei als Betäubungsmittel, sowie zur speziellen Schmerzbehandlung und ist eigentlich ein Narkosemittel.
Mittlerweile gilt es aufgrund seiner psychotropen Wirkung als eine etablierte Partydroge. In der Drogenszene wird es unter anderem mit dem Namen „Special K“ und „Vitamin K“ gehandelt. Es wird geschluckt, geschnupft wie Kokain oder gespritzt. Bereits bei geringer Dosierung kann es, in der Medizin als unerwünschte Nebenwirkung geltend, zu starken optischen und akustischen Halluzinationen kommen. Ketamin wirkt als stimmungsaufhellendes Antidepressivum.
Es handelt sich grundsätzlich also um ein verschreibungspflichtiges Medikament, das jedoch nicht dem Betäubungsmittelgesetz unterliegt und mithin nicht zu den illegalen Drogen zählt. Da die strengen Maßgaben des Betäubungsmittelgesetzes keine Anwendung finden, ist der bloße Besitz von Ketamin nicht strafbar.
Ketamin unterliegt dem Arzneimittelgesetz. Damit ist insbesondere der Handel mit Ketamin strafbar. Es muss daher ärztlich verschrieben werden, um das Rezept mit der gewollten Substanz in der Apotheke zu erhalten. Nach §§ 95, 96 AMG kann folglich bei einem freizügigen Umgang mit Ketamin eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren verhängt werden.
Auch hinsichtlich des Fahrens unter Ketamineinfluss im Straßenverkehr gilt besondere Vorsicht. Denn ein Fahren unter Ketamineinfluss begründet eine Strafbarkeit nach § 315c oder § 316 StGB. Die gilt insbesondere dann, wenn keine medizinisch indizierte Einnahme vorliegt.

Strafbarkeit gefälschte Arzneimittel – Arzneimittelfälschung

Nach § 95 Abs.1 Nr.3a i.V.m. § 8 Abs.1, Abs.2 AMG ist es verboten, gefälschte Arzneimittel oder gefälschte Wirkstoffe herzustellen, in den Verkehr zu bringen oder sonst mit ihnen Handel zu treiben.
Damit macht sich derjenige strafbar, der gefälschte Medizinprodukte herstellt oder vertreibt. Vom Täterkreis sind sowohl Apotheker als auch sonstige Händler umfasst. Hierbei ist hervorzuheben, dass sich daneben jedoch auch derjenige strafbar machen kann, der solche gefälschten Medizinprodukte erwirbt, namentlich der Käufer.

Arzneimittelgesetz Strafe

Strafbarkeit des Verkäufers gefälschter Arzneimittel

Zunächst muss ein gefälschtes Arzneimittel vorliegen. Ein Arzneimittel ist falsch, wenn es in seiner Qualität nicht unerheblich gemindert ist, mit einer irreführenden Kennzeichnung versehen ist oder dem Verfallsdatum unterliegt.
Als Tathandlung kommt auch hier das Herstellen, das Inverkehrbringen und das Handeltreiben in Betracht.
Für den Verkäufer kommt darüber hinaus eine Strafschärfung nach § 95 Abs.3 AMG in Betracht.

Strafbarkeit des Käufers gefälschter Arzneimittel

Daneben haben auch Erwerber von gefälschten Arzneimittel strafrechtliche Konsequenzen zu erwarten. Das AMG stellt zwar den Erwerb nicht ausdrücklich unter Strafe. Sofern das Arzneimittel allerdings zugleich ein Betäubungsmittel darstellt und mithin in der Anlage II des BtMG aufgeführt ist, droht für den Erwerber eine Strafe gemäß § 29 Abs.1 Nr.1 BtMG.

Import von Medikamenten aus dem Ausland

Sofern aus dem Ausland Medikamente nach Deutschland verbracht werden, ist das Arzneimittelgesetz einschlägig.
Es muss differenziert werden.
Werden Arzneimittel gewerbsmäßig, mithin zum späteren Handel aus dem Ausland eingeführt, bedarf dies einer Erlaubnis nach § 72 AMG.
Demgegenüber liegt lediglich eine Verbringung von Arzneimitteln gemäß § 73 AMG vor, wenn Arzneimittel beispielsweise von Urlaubern aus dem Ausland nach Deutschland verbracht werden. Hierbei gilt zu beachten, dass das mitgebrachte Medikament selbst in Deutschland zugelassen und registriert sein muss. Weitere Voraussetzung ist nach § 73 Abs.2 Nr.6 AMG, dass Medikamente lediglich in einer dem üblichen persönlichen Bedarf angemessenen Menge mitgebracht werden. Eine Menge die maximal einen dreimonatigen Verbrauch abdeckt, ist hiervon noch umfasst.

Quellen:
Weber, BtMG, 5. Auflage 2017
Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2017, § 5 AMG
Erbs / Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 2020, Pfohl
https://www.bfarm.de/DE/Home/home_node.html;jsessionid=C2313D2BD3E8A23F921BD38EA74827BE.2_cid344

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