Betäubungsmittel Definition, § 1 BtMG

Betäubungsmittel Definition nach § 1 BtMG

Eine klassische Definition für Betäubungsmittel gibt es im BtMG nicht. Die Definition Betäubungsmittel findet ausschließlich über eine Positivliste statt. Betäubungsmittel im Sinne des § 1 BtMG und damit allgemein als solche definiert sind alle Stoffe, die in den Anlagen I, II oder III zum BtMG aufgeführt sind sowie deren Zubereitungen.

Begriff Betäubungsmittel

Als das BtMG 1982 geschaffen wurde, war nicht ganz klar, welche Bezeichnung verwendet werden würde. Der Begriff Betäubungsmittel umfasst – obwohl eigentlich unpassend – ebenfalls Stoffe mit der gerade gegenteiligen Wirkung (Weckamine, sog. Aufputschmittel) oder mit völlig anderer Wirkung (Haluzinogene).

Betäubungsmittel Definition

Die Betäubungsmittel sind nicht über eine Beschreibung im Gesetz oder eine Begriffsbestimmung definiert sondern über eine Positivliste. Das bedeutet, alle Stoffe, die in den Anlagen I, II und III zum BtMG aufgeführt sind, sind Betäubungsmittel. Das bedeutet umgekehrt auch, dass Stoffe, die nicht in den Anlagen zum BtMG aufgeführt sind, nicht unter das BtMG fallen. Vorteil ist, dass nicht in jedem Fall erneut bestimmt werden muss, ob ein Betäubungsmittel vorliegt oder nicht. „Stoffe“ im Sinne des BtMG sind nach § 2 I Nr. 1 b BtMG nicht nur die Wirkstoffe, sondern auch Pflanzen und Pflanzenteile. Die den Wirkstoff enthaltende oder zur Herstellung geeignete Pflanze ist nicht per se verboten. Verboten sind die entsprechenden Pflanzen nur, wenn „ein Missbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist“. (vgl. Anlage I BtMG). Entsprechende Pflanzen sind jedoch selbstverständlich verboten, wenn sie selbst in einer Anlage zum BtMG aufgeführt sind.

Eine allgemeine Definition von Betäubungsmittel versuchte das Bundesverfassungsgericht 1997:

Er ergibt sich vor allem aus dem Wortsinn des Begriffs “Betäubungsmittel” sowie durch die in § 1 II Nrn. 1-3 BtMG näher definierten Voraussetzungen, unter denen die Aufnahme in die Anlagen in Betracht kommt. Danach handelt es sich um Stoffe, die nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen ihrer Wirkungsweise eine Abhängigkeit hervorrufen können oder deren betäubende Wirkungen wegen des Ausmaßes einer mißbräuchlichen Verwendung unmittelbar oder mittelbar Gefahren für die Gesundheit begründen oder die der Herstellung solcher Betäubungsmittel dienen. Damit sind nicht nur charakteristische Merkmale der Betäubungsmitteleigenschaft bereits im formellen Gesetz hinreichend bestimmt umschrieben, auch die Zielsetzung des Gesetzes, die Bekämpfung mißbräuchlicher Verwendung und der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, sind bereits in dem Gesetz im formellen Sinne enthalten.

BVerfG ( 2. Kammer des Zweiten Senats ), Beschluß vom 04.05.1997 – 2 BvR 509/96 und 2 BvR 511/96

Dass Stoffe nicht unter die Definition Betäubungsmittel fallen und somit nicht unter § 1 BtMG bedeutet jedoch nicht, dass der Besitz oder Umgang mit diesen Stoffen nicht strafbar wäre. Stoff außerhalb von § 1 BtMG können daneben selbstverständlich unter das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz NpSG oder das Arzneimittelgesetz AMG fallen.

Liste der Betäubungsmittel

Die Positivliste der Betäubungsmittel findet sich in den Anlagen I, II und III zum BtMG.

Die Anlagen unterscheiden sich nach Verkehrsfähigkeit und Verschreibungsfähigkeit:

Anlage I BtMG: nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel

Diese Stoffe sind grundsätzlich verboten. Jeder Umgang ist strafbar. Eine Erlaubnis für diese Stoffe kann nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erteilt werden. Diese Stoffe dürfen nicht von Ärzten verschrieben oder verabreicht werden.

Bekannteste Stoffe aus Anlage I BtMG:

  • Cannabis aus nicht staatlich kontrolliertem Anbau
  • Haschisch
  • Heroin
  • MDMA (und Derivate).

Anlage II BtMG: verkehrsfähige aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel

Der Umgang mit diesen Stoffen ist grundsätzlich erlaubnisfähig und unter gewissen Umständen erlaubnisfrei. Die Stoffe aus dieser Anlage dürfen nicht von Ärzten verschrieben oder im Rahmen einer Behandlung verabreicht werden. Diese Stoffe werden meist zur Herstellung anderer Stoffe verwendet oder es handelt sich um Zwischenprodukte.

Die Betäubungsmittel aus Anlage II BtMG sind wenig bekannt, zum Beispiel: Dextromethadon, Diamorphin, d-Cocain, Ethylmorphin, Pholcodin und Butobarbital

Anlage III BtMG: verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel

Der Umgang mit den Stoffen der Anlage III BtMG ist erlaubnisfähig. Diese Stoffe können von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten verschrieben und verabreicht werden wenn (und nach § 13 BtMG nur dann) ihre Anwendung am oder im Körper begründet ist. Diese Stoffe dürfen nach § 13 I 2 BtMG dann nicht verschrieben oder verabreicht werden, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann.

Bekannteste Stoffe aus Anlage III BtMG sind:

  • Cannabis (aus staatlich kontrolliertem Anbau zu medizinischen Zwecken)
  • Amphetamin
  • Kokain
  • Methadon
  • Opium
  • Diazepam
  • Fentanyl

§ 1 BtMG

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies

  1. nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
  2. wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
  3. zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit

erforderlich ist. 2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.

(3) 1Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. 2Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.

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