BtMG – Das Betäubungsmittelgesetz

BtMG ist die Kurzform für Betäubungsmittelgesetz. Das BtMG regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln „Drogen“ in Deutschland. Es stellt insbesondere den Umgang mit Betäubungsmitteln unter Strafe falls keine Erlaubnis dafür vorliegt. Es regelt aber auch den erlaubten Umgang mit Drogen und definiert den Begriff des Betäubungsmittels in § 1 mit den Anlagen I bis III. Strafbar sind nur Stoffe, die ausdrücklich in den Anlagen genannt sind.
Die bekanntesten Normen sind § 29 (die häufigste Strafvorschrift), § 31 („Kronzeugenregelung“, „31er“) und § 31a (geringe Menge zum Eigenbedarf).

Seit Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) am 1. April 2024 unterfällt Cannabis nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz; für Cannabisdelikte gilt seither ausschließlich das KCanG.

Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte hat in über 10.000 Verfahren nach dem Betäubungsmittelgesetz verteidigt. Gründungspartner und Fachanwalt für Strafrecht Konstantin Grubwinkler, Sprecher von LEAP Deutschland und Mitglied im Schildower Kreis, erläutert auf dieser Seite den Aufbau des BtMG, die Strafvorschriften der §§ 29 ff. BtMG und die Abgrenzung zum KCanG.

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Mehr Informationen

§ 1 definiert den Begriff Betäubungsmittel und legt fest, auf welche Stoffe das Betäubungsmittelgesetz anwendbar ist.
§ 2 definiert andere Begriffe im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln.
§§ 3 bis 28 BtMG regeln den (erlaubten) Umgang mit Betäubungsmitteln verwaltungsrechtlich.
Die Normen ab § 29 BtMG regeln die strafrechtliche Behandlung des (unerlaubten) Umgangs mit Betäubungsmitteln.
Die Anlagen definieren verschiedene Gruppen von Betäubungsmitteln:
Anlage I: nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel
Anlage II: verkehrsfähige, nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel
Anlage III: verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel

Das Betäubungsmittelgesetz ist das wichtigste Werk, wenn es um verbotene Stoffe geht. Daneben existiert zum Beispiel noch das NpSG (Neue psyochoaktive Stoffe Gesetz), das AMG (Arzneimittelgesetz), das GÜG (Grundstoffüberwachungsgesetz) und das AntiDopG (Antidopinggesetz).

BtMG – Sinn und Zweck

Der Zweck des BtMG ist in § 5 I Nr. 6 (etwas versteckt) geregelt. In der Praxis ist diese Norm wenig bekannt. Deswegen wird eher auf den pauschalen Begriff der „Volksgesundheit“ abgestellt.

[…] Zweck dieses Gesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, daneben aber den Mißbrauch von Betäubungsmitteln oder die mißbräuchliche Herstellung ausgenommener Zubereitungen sowie das Entstehen oder Erhalten einer Betäubungsmittelabhängigkeit soweit wie möglich auszuschließen […]

§ 5 I Nr. 6 BtMG
BtMG - Betäubungsmittelgesetz

§ 1 BtMG: Definition

§ 1 BtMG definiert vor allem Betäubungsmittel wie folgt:

Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

§ 1 I BtMG, Stand: 26.6.2026

Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes sind also nur die Stoffe, die in den Anlagen konkret genannt sind.

 

 

§§ 3 – 28 BtMG: legaler Umgang

Die Vorschriften §§ 3 – 28 BtMG regeln insbesondere den legalen Umgang mit Betäubungsmitteln. Hierbei handelt es sich um Verwaltungsrecht.

§§ 29 ff. BtMG: Betäubungsmittelstrafrecht

§ 29 – Die Grundnorm

§ 29 BtMG ist quasi die Grundnorm des Betäubungsmittelstrafrechts. (Leicht!) überspitzt zusammengefasst stellt § 29 absolut jedes menschliche Tun unter Strafe, das mit Betäubungsmitteln nach § 1 zusammenhängt außer Konsum.
Verboten sind (zum Beispiel):

 

 

Als wäre das noch nicht genug, finden sich noch viele weitere strafbare Handlungen im sehr umfangreichen § 29 BtMG. Im Grundtatbestand (Abs. 1) wird der Verstoß gegen § 29 BtMG mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

§ 29a BtMG – Der Verbrechenstatbestand

Diese Norm ordnet für zwei Tatbestände die Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr an:

§ 30 BtMG

Der Verstoß gegen § 30 BtMG wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
§ 30 BtMG ordnet diese besonders schwere Strafe insbesondere an für:

§30a BtMG – Super GAU

§ 30a BtMG ist das schwerste Verbrechen, das das Betäubungsmittelstrafrecht bietet. Davon sind zum Beispiel folgende Handlungen umfasst:

  • Bandenmäßiges Handeltreiben in nicht geringer Menge
  • Bestimmung Minderjähriger zum Betäubungsmittelverkehr
  • Handeltreiben mit Waffen in nicht geringer Menge (auch Einfuhr, Ausfuhr, Sichverschaffen)

§ 31 BtMG – Kronzeugenregelung „31er“

Der „31er“ ist mit Sicherheit die bekannteste Vorschrift des Betäubungsmittelstrafrechts. Gleichzeit ist er unseres Erachtens nach die am weitesten überschätzte Vorschrift. Im Betäubungsmittelstrafrecht kann der Beschuldigte Strafmilderung erlangen oder sogar straflos ausgehen, wenn er gegen andere Personen aussagt.
Wir raten unseren Mandanten aus drei Gründen nur in extremen Ausnahmefällen zu § 31 BtMG:

  1. Die Voraussetzungen sind hoch. Die Strafmilderung liegt im Ermessen des Gerichts. Deswegen sind die Folgen unkalkulierbar.
  2. Es gibt keine Rechtssicherheit. Im Ermittlungsverfahren gibt es keine Möglichkeit einen verbindlichen „Deal“ mit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zu schließen.
  3. Es ergibt sich die große Gefahr eines unkalkulierbaren Reboundeffektes. Wenn im Ermittlungsverfahren zum Beispiel gegen vier andere Personen Ausgesagt wird, besteht das statistisch große Risiko, dass diese Personen wiederum gegen den Beschuldigten selbst aussagen. Dadurch kommen oft neue Tatvorwürfe ans Licht.

 

 

Fazit: Eine Aussage nach § 31 ist sehr riskant. Deswegen sollte eine Aussage nach § 31 keinesfalls ohne Verteidiger und (fast) nie ohne vorherige Einsicht in die Ermittlungsakten erfolgen.

Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht: Anwalt BtMG und KCanG bei Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte

§ 31a BtMG

Die Staatsanwaltschaft kann nach § 31a das Verfahren einstellen, wenn nur eine geringe Menge vorliegt und diese zum Eigenverbrauch bestimmt ist.

Absehen von der Verfolgung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • geringe Menge (abhängig vom Bundesland)
  • geringe Schuld
  • zum Eigenverbrauch bestimmt
  • kein öffentliches Interesse
  • Anbau, Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Durchführung, Erwerb, Besitz

Alles zur geringen Menge finden Sie hier: § 31a

Die Anlagen

In den Anlagen ist nach § 1 BtMG definiert, welche Stoffe unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.

Anlage I

In Anlage I sind die nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel aufgelistet. Nicht verkehrsfähig bedeutet, dass diese Stoffe absolut verboten sind. Erlaubis darf nur ausnahmeweise zum Beispiel zu wissenschaftlichen Zwecken erteilt werden. Unter Anlage I fallen zum Beispiel Haschisch und Heroin.

Anlage II

Anlage II führt die verkehrsfähigen aber nicht verschreibungsfähigen Stoffe auf. Verkehrsfähig bedeutet, dass diese grundsätzlich erlaubt werden können. Das ist zum Beispiel zur Herstellung anderer Stoffe der Fall.

Anlage III

Anlage III führt verkehrsfähige und verschreibungsfähige Stoffe. Diese Stoffe können von Ärzten verschrieben werden, wenn dies medizinisch notwendig ist.

Ausführlich hierzu: Definition Betäubungsmittel

Was ist das BtMG?

Das BtMG ist das Betäubungsmittelgesetz. Es regelt in Deutschland den Umgang mit Betäubungsmitteln und stellt den unerlaubten Umgang unter Strafe. § 1 BtMG definiert mit den Anlagen I bis III, welche Stoffe als Betäubungsmittel gelten. Strafbar sind nur Stoffe, die in den Anlagen ausdrücklich genannt sind. Die Strafvorschriften stehen in den §§ 29 ff. BtMG.

Welche Strafen sieht das BtMG vor?

Der Grundtatbestand des § 29 BtMG sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. § 29a BtMG (nicht geringe Menge, Abgabe an Minderjährige) hat eine Mindeststrafe von einem Jahr. § 30 BtMG sieht mindestens zwei Jahre vor, § 30a BtMG als schwerste Norm mindestens fünf Jahre. Das genaue Strafmass hängt von Menge, Wirkstoffgehalt und Tatvorwurf ab.

Gilt das BtMG noch für Cannabis?

Nein. Seit Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) am 1. April 2024 unterfällt Cannabis nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz. Für Cannabisdelikte gilt seither ausschliesslich das KCanG mit eigenen Straftatbeständen und Grenzwerten.

Was sind die Anlagen I bis III zum BtMG?

Die Anlagen zum BtMG legen fest, welche Stoffe als Betäubungsmittel gelten. Anlage I: nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel. Anlage II: verkehrsfähige, nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel. Anlage III: verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel. Nur Stoffe, die in diesen Anlagen genannt sind, unterliegen dem BtMG.

Was ist der 31er im BtMG?

Der „31er“ ist die Kronzeugenregelung nach § 31 BtMG. Wer über die eigene Tat hinaus zur Aufklärung beiträgt oder Wissen über weitere Straftaten offenbart, kann eine Strafmilderung erhalten. Die Regelung ist riskant, weil die Milderung im Ermessen des Gerichts liegt und die Aussage neue Ermittlungen gegen den Aussagenden auslösen kann. Eine Aussage nach § 31 BtMG sollte keinesfalls ohne Verteidiger und ohne vorherige Akteneinsicht erfolgen.

Was tun bei einem Vorwurf nach dem BtMG?

Keine Angaben zur Sache machen und die Aussage verweigern. Als Beschuldigter besteht keine Pflicht, zur Polizeivernehmung zu erscheinen. Ein auf das Betäubungsmittelstrafrecht spezialisierter Anwalt beantragt Akteneinsicht und entwickelt die Verteidigungsstrategie auf Basis der Akte. Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte hat in über 10.000 BtMG-Verfahren verteidigt.

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Konstantin Grubwinkler
Konstantin Grubwinkler ist Fachanwalt für Strafrecht und Gründungspartner von Reubel Grubwinkler Rechtsanwälten. Sein Schwerpunkt liegt im Strafprozessrecht, Betäubungsmittelstrafrecht und im Konsumcannabisgesetz. Als Sprecher von LEAP Deutschland und Mitglied im Schildower Kreis setzt er sich für eine progressive Drogenpolitik und die Entkriminalisierung im BtMG ein. Er publiziert wissenschaftlich zum Betäubungsmittelstrafrecht, verteidigt bundesweit in der BtMG-Strafverteidigung und tritt regelmässig als Experte in Presse und Fernsehen auf.

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