§ 29a I Nr. 1 BtMG – Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige

Die Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige – § 29a I Nr. 1 BtMG ist eine sehr tückische Vorschrift. Nach § 29a I Nr. 1 BtMG folgt auf die Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige die Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Es gibt zwar den minder schweren Fall, der mit Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten bewährt ist, Geldstrafe ist jedoch keinesfalls mehr möglich, Freiheitsstrafe ist zwingend.

§ 29a Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
1.als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2.mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

§ 29a BtMG

Die allermeisten Verfahren wegen § 29a I BtMG beziehen sich auf die Nummer 2, den Verstoß wegen nicht geringer Menge. § 29a I Nr. 1 BtMG ist jedoch nicht zu unterschätzen. Zwar werden jährlich in Deutschland nur etwa 2.000 Verfahren registriert, die Folgen sind jedoch schwerwiegend. Das Betäubungsmittelstrafrecht stellt bei der Strafzumessung meist auf die Wirkstoffmenge, insbesonderer das Erreichen der nicht geringen Menge ab. Bei der Abgabe an Minderjährige ist die Menge jedoch völlig unerheblich. Zur Tatbestandsverwirklichung reicht schon die Abgabe eines Joints durch einen 21-jährigen an seinen 17-jährigen Freund. Fatal ist, dass das Gesetzt schon an diese Tathandlung grundsätzlich die Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten knüpft (minderschwerer Fall dürfte in diesem Beispiel auf der Hand liegen).

Wenn nun nicht der 21-lährige seinem Freund einen Joint übergibt, sondern zum Beispiel der 25-jährige seinem 16-jährigen Freund zwei Gramm Kokain übergibt, besteht schon die Gefahr einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Hier bedarf es dann schon etwas Argumentation, damit die Freiheitsstrafe überhaupt noch zur Bewährung ausgesetzt wird.

§ 29a BtMG Abgabe an Minderjährige

Tatbestandsvoraussetzungen von § 29a I Nr. 1 BtMG

Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 29a I Nr. 1 BtMG ist, dass

  • Eine Person über 21 Jahre
  • Betäubungsmittel
  • unerlaubt abgibt, verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt
  • an eine Person unter 18 Jahren.

Betäubungsmittel

Tatobjekt muss ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes sein. Die Definition des Betäubungsmittels nach BtMG finden Sie hier. Ein Stoff, der nur nach Arzneimittelgesetzt strafbar ist oder vom NpSG umfasst ist, kann nicht taugliches Objekt nach § 29a I Nr. 1 BtMG sein. Auf die Gefährlichkeit des Stoffes kommt es nicht an, auch Marihuana kann taugliches Objekt sein.

Alter

Der Täter muss das 21. Lebensjahr zum Tatzeitpunkt vollendet haben.

Die Person an die abgegeben wird darf das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss also jünger als 18 Jahre sein. Das Alter ist das einzige objektive Tatbestandsmerkmal. Die Einwilligung der Erziehungsberechtigten schließt eine Strafbarkeit nicht aus (BGH, Beschluss vom 27.5.2014, 2 StR 354/13).

Abgabe, Verabreichung oder Verbrauchsüberlassung

§ 29a I Nr. 1 BtMG kann mit drei Tatbestandsalternativen verwirklicht werden: Abgabe, Verabreichung oder Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch.

Abgabe

Abgabe im Sinne des § 29a BtMG ist die Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt. Es kommt nicht darauf an, ob ein Kaufvertrag geschlossen wurde, eine Gegenleistung erfolgt oder der Abgebende eigennützig handelt (anders beim Handeltreiben). Die Definition entspricht der von § 29 I 1 Nr. 1 BtMG. Der Minderjährige muss nur die Verfügungsgewalt über die Betäubungsmittel erhalten.

Verbrauchsüberlassung

Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch ist die Übergabe von Betäubungsmitteln an einen anderen zum sofortigen Verbrauch. Ob eine Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt erfolgt, ist unerheblich. Zwar ist der Konsum von Betäubungsmitteln grundsätzlich nicht strafbar, die Überlassung zum Konsum verstößt jedoch dem Schutzzweck des BtMG und steht damit unter Strafe. In dieser Variante begeht der Minderjährige keinen Verstoß gegen das BtMG, da er keinen Besitz begründet.

Verabreichen

Das Verabreichen von Betäubungsmitteln nach § 29a BtMG ist die unmittelbare Anwendung von Betäubungsmitteln an dem Körper des Empfängers ohne dessen Mitwirkung (BGH Urteil, 05.04.1951, 4 StR 70/50). Klassischer Fall ist hier das setzen einer Spritze. Auch hier liegt beim Empfänger keine tatsächliche Sachherrschaft vor mithin kein Besitz.

Unerlaubt

Das Handeln ist nicht tatbestandsmäßig, wenn eine Erlaubnis nach § 3 BtMG gegeben ist.

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