§ 30 I Nr. 1 stellt den (geringsten) bandenmäßigen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz dar. Nach § 30 BtMG beträgt die Mindestfreiheitsstrafe zwei Jahre, wenn jemand Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
§ 30 BtMG Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
§ 30 BtMG, Stand: 25.06.2019
1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
2. im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt,
3. Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder
4. Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Grunddelikt Anbau, Handeltreiben, Herstellung
Grunddelikte sind nur Anbau, Handeltreiben und Herstellung.
Besitz, Einfuhr und Erwerb sind nicht direkt nach § 30 I Nr. 1 BtMG strafbar. Der Wortlaut des Gesetzes ist hier aber trügerisch. Das Tatbestandsmerkmal Handeltreiben wird von der Rechtsprechung extrem weit ausgelegt. Quasi jeder Handgriff, der entfernt auf ein Umsatzgeschäft gerichtet ist, wird als Teilakt des Handeltreibens betrachtet und stellt damit für sich genommen schon Handeltreiben dar. Über das Tatbestandsmerkmal Handeltreiben kann also auch der Besitz oder die Einfuhr unter die Strafbarkeit des § 30 I Nr. 1 BtMG fallen.
Die Praxisrelevanz von § 30 I Nr. 1 BtMG ist in der Praxis vergleichsweise gering. § 30 I Nr. 1 BtMG ist nur einschlägig, wenn die nicht geringe Menge nicht erreicht ist. Ist die nicht geringe Menge erreicht, ist eine Strafbarkeit nach § 30a BtMG gegeben. Bei Banden, die in organisierten Strukturen Drogenhandel betreiben, ist es aber eher die Regel als die Ausnahme dass auch mit nicht geringen Mengen Handel getrieben wird.
Das bedeutet, § 30 I Nr. 1 BtMG ordnet die sehr hohe Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren an, obwohl nur mit vergleichsweise kleinen Mengen Handel umgegangen wird. Auf Grund der massiven Strafandrohung ist es aber insbesondere bei § 30 I Nr. 1 BtMG in geeigneten Fällen realistisch, mit dem Ziel eines minderschweren Falles zu verteidigen. Der minderschwere Fall wird mit drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Sogar Geldstrafe ist möglich. Ein minder schwerer Fall ist dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des geringeren Strafrahmens geboten erscheinen lässt. Diese Hürde ist hier zumindest subjektiv niedriger als bei zum Beispiel § 29a BtMG. Diesen Effekt gilt es auszunutzen die entsprechenden Merkmale im Verfahren zu untermauern.
Definition Bande
Bande ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen für gewisse Dauer, die sich zur Begehung zukünftiger Straftaten verbunden haben.
Die Straftaten müssen noch nicht konkret vorliegen und können im Einzelnen noch ungewiss sein. Ein gefestigter Bandenwille ist nach der Rechtsprechung nicht mehr erforderlich. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Bande hierarchisch organisiert ist oder eine bestimmte Organisationsstruktur oder ein Mindestmaß an festgelegten Strukturen aufweist.
Auch Beihilfe reicht als Beitrag aus und auch der Gehilfe wird bei der Zahl der Bandenmitglieder mitgerechnet. Voraussetzung ist aber in jedem Fall eine verbindliche Eingliederung in die Bande.
In Betäubungsmittelstrafsachen ist es häufig anzutreffen, dass sich eine Vielzahl von Beteiligten persönlich kennt und freundschaftlich oder sogar familiär verbunden ist. Das alleine reicht nicht für die Eingliederung in eine Bande nach § 30 BtMG. Auch langjährige eingespielte Vertriebsbeziehungen oder Absatzwege begründen für sich genommen keine strafbare Bande. Ein bandenmäßiges Handeln liegt erst vor, wenn eine derartige Organisationsstruktur erreicht ist, dass die Beteiligten sich nicht mehr als Individuen gegenüberstehen, die ausschließlich eigene Interessen verfolgen. Auch bei ausgefeilten Geschäftsbeziehungen ist eine Bande ausgeschlossen, wenn die Handelpartner sich selbständig gegenüberstehen und eigene Interessen verfolgen.
Bandenabrede bei § 30 I Nr. 1 BtMG
Erforderlich ist eine – ausdrücklich oder konkludent getroffene – Bandenabrede, bei der das einzelne Mitglied den Willen hat, sich mit mindestens zwei anderen Personen zur Begehung von Straftaten in der Zukunft für eine gewisse Dauer zusammenzutun (BGH, Beschl. v. 3.6.2015 – 4 StR 193/15 (LG Essen)). Die Bereitschaft, weitere Straftaten zu begehen muss dabei keine bindende gegenseitige Verpflichtung sein. Die reine Bereitschaft reicht aus. Ein Zusammenschluss zur fortgesetzten Begehung setzt nicht mehr eine fortgesetzte Tat voraus. Nach neuerer Rechtsprechung zu § 30 BtMG reichen mehrere selbständige im Einzelnen noch ungewisse Taten aus. Von tatsächlichem Zusammenwirken kann aber nicht automatisch auf eine (zumindest konkludente) Bandenabrede geschlossen werden.
Es ist nicht notwendig, dass die Bandenabrede zwischen sämtlichen Beteiligten Kommunikation erfolgt.
Tatbegehung als Bandentat
Weitere Voraussetzung nach § 30 BtMG ist, dass der Täter die Tat als Bandenmitglied unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
Denn die Annahme einer Bandentat setzt neben einer ausdrücklich oder konkludent getroffenen Bandenabrede zwischen mindestens drei Personen voraus, dass der Täter die Tat gerade als Mitglied der Bande unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht. Die Einzeltat muss Ausfluss der Bandenabrede sein und darf nicht losgelöst davon ausschließlich im eigenen Interesse der jeweils unmittelbar Beteiligten ausgeführt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2011 – 4 StR 30/11, StraFo 2011, 521 mwN).
BGH, Beschluss vom 20.10.2016 – 3 StR 321/16
Damit genügt es für die Einordnung als Bandenhandel nicht, dass vorliegend zwei Bandenmitglieder Betäubungsmittel verkauften.
Täterschaft § 30 I Nr. 1 BtMG
Wenn eine Bandentat vorliegt und der Täter Bandenmitglied ist, ist es für die Strafbarkeit nach § 30 BtMG egal ob Täterschaft oder Teilnahme, Beihilfe oder Anstiftung vorliegt.
Die Bandenmitgliedschaft ist aber ein strafschärfendes besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 II StGB. Wer nicht selbst Bandenmitglied ist, kann also nicht nach § 30 BtMG bestraft werden. Hier kommt nur eine Realisierung des Grunddeliktes in Betracht.
Minder schwerer Fall
Liegt ein minder schwerer Fall vor, so beträgt der Strafrahmen des § 30 BtMG nach § 30 II BtMG „nur“ noch drei Monate bis fünf Jahre. Ein minder schwerer Fall begründet sich hier wie auch im allgemeinen Betäubungsmittelstrafrecht nach den allgemeinen Strafmilderungsgründen insbesondere der Art und Menge der Betäubungsmittel und der individuellen Tatbeteiligung. Beim bandenmäßigen Handeltreiben kommt es vor allem auch darauf an, wie gefährlich der Zusammenschluss ist. § 30 BtMG will die Bandenkriminalität bekämpfen. Basiert die Bande hauptsächlich auf persönlicher Verbundenheit, liegt ein minder schwerer Fall nahe.
Mit seiner – für sich allein betrachtet allerdings bedenklichen – Formulierung, der Regelstrafrahmen des § 30a I BtMG sei „für einerseits international organisierte Syndikate und andererseits Mengen an Drogen und Verdienstmöglichkeiten, die hohe Gewinne versprechen” gedacht, hat es in der Sache den durch die Feststellungen belegten Umstand in seine Abwägung eingestellt, dass der Zusammenschluss der Angekl. primär auf einer persönlichen Verbundenheit beruhte und nicht dem Bild der üblichen Bandenkriminalität entsprach, deren Bekämpfung mit der Schaffung des OrgKG erstrebt wurde. Hiergegen ist nichts zu erinnern (vgl. BGHR BtMG § 30a Bande 2; Weber, BtMG, 3. Aufl., § 30 Rn 242).
BGH, Urteil vom 18. 6. 2009 – 3 StR 171/09 (NStZ-RR 2009, 320, beck-online)
4 Antworten
Wie sieht es aus, wenn auch noch Waffen im Spiel sind?
Beim „einfachen“ Handeltreiben als Bandenmitglied hat eine Waffe keine Auswirkung auf den Straftatbestand.
Erst wenn die nicht geringe Menge erreicht ist, beträgt mit Waffe die Strafbarkeit nach § 30a II Nr. 2 BtMG fünf Jahre. Wenn aber die nicht geringe Menge erreich ist, beträgt die Mindestfreiheitsstrafe schon nach § 30a I BtMG auf Grund der Bande fünf Jahre.
Drogen, Geldwäsche sind die Häufigsten und beliebtesten Beschuldigungen der Leute und nicht nur der Behörden, sondern werden generell gegen seine Gegner und deren Widersacher die einer gerne ausschalten. Sehr oft wird diese Beschuldigung gegen unerwünschte oder Gesellschaften, Betriebe, Vereine, die man liquidieren möchte. Dabei haben Drogen die höchste Wirkung, wo Polizei und Staatsanwaltschaften gerne den falschen Anschuldigungen helfen und mit erfundenen Funde beitragen. Dabei spielt die Wahrheit keine Rolle und der Beschuldigte muss glauben was dem Beschuldigten die Polizei vorgaukelt, ohne echte Beweise vorzulegen. Die Polizei bemüht sich sogar Beweise zu unterschlagen oder vorsätzlich solche „zurechtzubiegen“, wie in meinem Fall gegen mich. Die Polizei, wie auch die Staatsanwaltschaft hebt nur die negativen Umstände als verstärken der Anschuldigungen hervor um eine möglichst harte Strafe aussprechen zu können um den Beschuldigten lange aus dem „Verkehr“ zu ziehen um diesen total zu vernichten bekommt er dann auch noch eine künstlich weit überhöhte Rechnung mit dem gleichen Spiel der Unterschlagung der Schreiben, die der Beschuldigte schreibt. Von wegen Gerechtigkeit oder Rechtsprechung. Dafür werden Schreiben und Dokumente durch Verschwinden ignoriert um den Peinigern zu helfen deren Ziele zu erreichen.