§ 29 BtMG Vollständige Übersicht, Definitionen, Verteidigungsstrategien
§ 29 BtMG ist die Grundnorm des Betäubungsmittelstrafrechts und normiert als erste Vorschrift die Straftatbestände des BtMG, zum Beispiel Besitz, Handeltreiben und Erwerb. § 29 BtMG enthält die Grundtatbestände des einfaches und mittleren Betäubungsmittelstrafrechts.
Verstoß gegen § 29 BtMG wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
Die Strafe
Die bekanntest und häufigsten Tatbestände von § 29 BtMG sind Besitz in § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG und Handeltreiben, Abgabe, Einfuhr und Erwerb in § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG. § 29 BtMG geht bis einschließlich der sogenannten Normalmenge. Ab der nicht geringen Menge ist die erste Qualifikation § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG einschlägig mit Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr.
In besonders schweren Fällen liegt die Freiheitsstrafe auch beim Grundtatbestand bei nicht unter einem Jahr (§ 29 Abs. 3 S. 1 BtMG).
Gegenstand aller Straftatbestände sind Betäubungsmittel. Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 sind dies die in den Anlagen I bis III zum BtMG aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. Hier mehr zur Definition von Betäubungsmittel.
Strafe nach BtMG
Das Strafrecht im BtMG geht grundsätzlich von § 29 bis § 30a BtMG. Die Strafandrohung wird dabei immer härter. Sie beginnt bei § 29 BtMG bei Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und endet bei § 30a BtMG mit Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren.
§ 29 BtMG ist die Ausgangsnorm, auf der viele der weiteren Tatbestände aufbauen. Ist zum Beispiel beim Besitz die nicht geringe Menge erreicht oder kommt ein Tatbestand wie die Abgabe an Minderjährige hinzu, liegt die Mindeststrafe bei einem Jahr Freiheitsstrafe.
§ 29 Abs. 1 Nr. 1: Anbau
Anbau ist jede Handlung, die mit gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Mitteln pflanzliches Wachstum erzielt. Verboten ist jeder Anbau von Pflanzen, die selbst als Betäubungsmittel definiert sind, Betäubungsmittel enthalten oder zur Produktion bestimmter Betäubungsmittel dienen. Praktische Bedeutung hatte der Anbau nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 nur bei Cannabis. Verboten ist aber zum Beispiel auch der Anbau des Cocastrauches.
Der Anbau umfasst das Einbringen des Samens in die Erde und die Aufzucht bis zum Ansetzen der Ernte. Bereits mit der Abnahme von Cannabisblättern, dem Gewinnen der THC-haltigen Pflanzenbestandteile, beginnt das Herstellen des Betäubungsmittels, das sich auf die „weiteren Schritte“, wie z.B. Trocknung, erstreckt (s. § 2 I Nr. 4 BtMG; Weber, § 29 Rdnrn. 39, 47f.), die das OLG Düsseldorf an dieser Stelle (BA 1999, 180 [182] = NStZ 1999, 88 li. Sp. oben) offensichtlich dem Anbauen zuordnet.
OLG Dresden, Beschluss vom 5. 8. 1999, 1 Ss 60–99
§ 29 Abs. 1 Nr. 1: Herstellen von Betäubungsmitteln
Herstellen von Betäubungsmitteln ist das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln. Diese Definition ergibt sich gesetzlich aus § 2 I Nr. 4 BtMG.
§ 29 Abs. 1 Nr. 1: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Handeltreiben ist jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln wird sehr weit ausgelegt. Es können also schon kleinste Teilakte als Handeltreiben bestraft werden. Das ist auch der Fall, wenn es nicht zu einem Verkauf gekommen ist.
Mehr zum Handeltreiben finden Sie hier.
§ 29 Abs. 1 Nr. 1: Veräußern
Der Begriff des Veräußerns ist im Lichte des Handeltreibens zu betrachten. Handeltreiben ist jede eigennützige Handlung auf ein Umsatzgeschäft bezogen. Veräußern ist die entgeltliche Abgabe ohne das Merkmal der Eigennützigkeit.
§ 29 Abs. 1 Nr. 1: Abgabe von Betäubungsmitteln
Abgabe ist im Vergleich zur Veräußerung die unentgeltliche Abgabe ohne Gegenleistung.
Abgabe von Betäubungsmitteln ist genauer die Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt ohne rechtsgeschäftliche Grundlage und ohne Gegenleistung an einen Dritten. Der Dritte muss über das Betäubungsmittel frei verfügen können.
Dient der Tatbeitrag jedoch dem Umsatz von Betäubungsmitteln, liegt im Fall uneigennütziger Mitwirkung Beihilfe zum Handeltreiben eines anderen vor (BGH, Beschluß vom 29. 9. 1998 – 4 StR 403–98). Wann die Abgabe von Betäubungsmitteln erlaubt ist, regelt § 12 BtMG.
§ 29 Abs. 1 Nr. 1: Sonst in den Verkehr bringen
Sonstiges Inverkehrbringen stellt jede andere Art unter Strafe, wie einem anderen die Möglichkeit eröffnet wird, die tatsächliche Verfügungsgewalt zu erlangen. „Sonst in den Verkehr bringen“ ist nochmals weiter gefasst als die Abgabe. Hier ist nicht einmal eine Übertragungsakt der Verfügungsgewalt notwendig.
Dieser Auffangtatbestand umfaßt jedes gleich wie geartete Eröffnen der Möglichkeit, daß ein anderer die tatsächliche Verfügung Über das Rauschgift erlangt, also jede Verursachung des Wechsels der Verfügungsgewalt (RGSt 62, 369, 389 = JW 1929, 2274, 2280; RG JW 1932, 3346; BayObLGSt 1960, 182, 183/184; Joachimski, Betäubungsmittelrecht, 2. Aufl. § 3 Anm. 16, § 11 Anm. 12 Buchst. a)
BGH, Urteil vom 25.11.1980, 1 StR 508/80
Es ist lediglich erforderlich, dass Inverkehrbringende anfangs die tatsächliche Verfügungsgewalt hatte.
§ 29 Abs. 1 Nr. 1: Einfuhr / Ausfuhr
Einfuhr von Betäubungsmitteln ist das Verbringen eines Betäubungsmittels aus dem Ausland in den Geltungsbereich dieses Gesetzes (des BtMG). Mit überqueren der Grenze ist die Einfuhr vollendet.
Wann der Versuch der Einfuhr vollendet ist, ist Objekt einiger aktueller Rechtsprechung.
Ausfuhr ist entsprechend die Verbringung eines Betäubungsmittels über die Grenze aus Deutschland ins Ausland.
§ 29 Abs. 1 Nr. 1: Erwerb
Erwerb ist das Gegenstück zur Abgabe. Erwerb ist dann gegeben, wenn die eigene tatsächliche Verfügungsgewalt durch Rechtsgeschäft erlangt wird und der Erwerber frei verfügen kann. Die Eigentumsverhältnisse spielen (wie fast immer im Betäubungsmittelstrafrecht – auch auf Grund des gesetzlichen Verbotes) keine Rolle.
Das Sichverschaffen setzt wie der Erwerb voraus, dass der Täter die tatsächliche Verfügungsgewalt mit der Möglichkeit und dem Willen erlangt, über die Sache als eigene zu verfügen (Weber, BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 1113, 1055 m. w. N.).
BGH, Urteil vom 13.08.2009 – 3 StR 224/09
§ 29 Abs. 1 Nr. 1: Sich in sonstiger Weise verschaffen
Der Täter erlangt nur dann die tatsächliche Verfügungsgewalt, wenn er über das Rauschgift wie über eine eigene Sache frei verfügen kann (BGH v. 13.08.2009 – 3 StR 224/09 = BeckRS 2009, 25653). Nicht erforderlich ist, dass der Täter den alleinigen (BGH NStZ 2010, 222 = BeckRS 2009, 87602) oder unmittelbaren Besitz erlangt.
Das Sichverschaffen setzt wie der Erwerb voraus, dass der Täter die tatsächliche Verfügungsgewalt mit der Möglichkeit und dem Willen erlangt, über die Sache als eigene zu verfügen. (BGH Urt. v. 13.8.2009 – 3 StR 224/09, BeckRS 2009, 25653, beck-online)
§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG – Besitz
Die Definition von Besitz im Sinne von § 29 I Nr. 3 BtMG ist die tatsächliche Verfügungsmacht, die auf nennenswerte Dauer angelegt ist. Besitz im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG setzt ein bewusstes tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis sowie Besitzwillen und Besitzbewusstsein voraus.
In den allermeisten Fällen der Praxis scheint der Besitz sehr eindeutig, weil Betäubungsmittel in einer alleine genutzten Wohnung, am Körper oder in einem Fahrzeug gefunden werden. So einfach ist die Definition aber doch nicht.
Genaueres zum Besitz von Betäubungsmitteln hier.
§ 29 Abs. 1 Nr. 6 BtMG Verabreichen oder Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch
Grundlage dieser Strafbarkeit ist die Straflosigkeit des Konsums. Der Konsum von Betäubungsmitteln ist grundsätzlich nicht strafbar. Es wird auch nicht automatisch (auch nicht für eine „juristische Sekunde“) Besitz begründet. Wenn also kein Besitz bei einer anderen Person geschaffen wird, sondern diese nur konsumiert, liegt keine Abgabe, Veräußerung etc. vor.
Verabreichen ist die Anwendung eines Betäubungsmittels am Körper ohne dessen willentliche aktive Mitwirkung.
Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch ist definiert als aushändigen einer Betäubungsmitteldosis zum sofortigen Verbrauch an Ort und Stelle. Voraussetzung ist unbedingt das Überlassen zum Verbrauch an Ort und Stelle. Ansonsten erwirbt der Empfänger tatsächliche Verfügungsmacht und wird damit Besitzer und hat sich gleichzeitig wegen Erwerbs strafbar gemacht. Der Empfänger erlangt beim Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch keine tatsächliche Sachherrschaft und wird damit weder Besitzer, noch erwirbt er Betäubungsmittel. Es liegt lediglich strafloser Konsum vor.
§ 29 Abs. 1 Nr. 8 BtMG – unvollständige Angaben um die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen
Das strafbare Erschleichen von Rezepten hat gerade durch die Einstufung von Cannabis und Marihuana als verkehrsfähig im März 2017 zunehmend Bedeutung erlangt. § 29 I 1 Nr. 8 BtMG stellt das Erschleichen von Rezepten unter Strafe. Es kommt nicht darauf an, ob der Patient berechtigt ein Rezept erhält oder nicht. Maßgeblich ist, dass falsche oder unvollständige Angaben gemacht werden. Strafbar ist das Täuschen des Arztes, nicht die Erlangung des Rezeptes. Ob das Rezept sonst berechtigt wäre, ist nicht von Belang. Bei den falschen Angaben muss es sich um Tatsachen handeln, Werturteile sind keine Tatsachen.
§ 29 Abs. 1 Nr. 10 BtMG Verschaffen einer Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln oder Verleiten zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln
“Gelegenheit verschaffen“ i.S. von § 11 I Nr. 8 BtMG a.F. bedeutet ein über die bloße Mitteilung der Bezugsquellen hinausgehendes Bereitstellen oder Herbeiführen der äußeren Bedingungen für den Erwerb, die Abgabe oder den Genuß von Betäubungsmitteln.
BGH, Urteil vom 21.04.1982 – 2 StR 710/81 (LG Frankfurt)
Verleiten ist die Willensbeeinflussung einer Person, die den entsprechenden Willen nicht bereits gebildet hatte.
§ 29 Abs. 3: Besonders schwerer Fall
In § 29 III BtMG wird für besonders schwere Fälle die Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr angeordnet. Als Regelbeispiele des § 29 BtMG nennt das Betäubungsmittelgesetz das Gewerbsmäßige vorgehen und die Gesundheitsgefährdung mehrerer Menschen. Dabei handelt es sich nur um Regelbeispiele, es kann auch ohne die Realisierung eines Regelbeispiels ein besonders schwerer Fall vorliegen. Ein solcher unbenannter besonders schwerer Fall liegt vor, wenn das Tatbild in seiner schwere derart vom duchschnittlichen Schuldgehalt abweicht, dass eine Anwendung des erhöhten Strafrahmens geboten ist. In der Praxis sind diese Fälle – schon der Definition nach – höchst selten.
§ 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG – Gewerbsmäßigkeit
§ 29 Abs. 3 BtMG normiert den besonders schweren Fall der Verstöße gegen § 29 BtMG. Der in der Praxis häufigste Verstoß ist das gewerbsmäßige Handeltreiben. In der Regel trifft es hier Verkäufer von Drogen, die mit kleineren Mengen Handel treiben und denen eine Vielzahl von Fällen vorgeworfen wird. In diesen Fällen kann die Staatsanwaltschaft oft nicht den Besitz oder das Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge nachweisen, gelangt aber durch die Gewerbsmäßigkeit wieder zu einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr.
Gewerbsmäßigkeit liegt vor bei der Absicht, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen (KG (5. Strafsenat), Beschluss vom 12.01.2017 – (5) 121 Ss 197/16 (56/16)). Die Einnahmequelle muss eine gewisse Dauer und einen gewissen Umfang aufweisen. Hier ist ein Vergleich zu den „normalen“ Einkommensverhältnissen des Beschuldigen anzustellen.
§ 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG – Gesundheitsgefährdung mehrerer Menschen
Hierbei handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Es muss die konkrete Möglichkeit der erheblichen Gesundheitsgefährdung vorliegen.
§ 29 Abs. 5 BtMG – Geringe Menge zum Eigenbedarf
Das Gericht kann von einer Bestrafung absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Hierbei handelt es sich um die Parallelvorschrift zum bekannteren § 31a BtMG (mehr dazu hier).
Der Unterschied ist, dass hier keine Einstellung erfolgt, sondern nur von einer Bestrafung abgesehen wird. Ein Schuldspruch erfolgt trotzdem. Die Voraussetzungen sind geringfügig niedriger als die in § 31a BtMG. So ist insbesondere keine Zustimmung der Staatsanwaltschaft notwendig und geringe Schuld und mangelndes öffentliches Interesse sind nicht Voraussetzung.
8 Antworten
Bei mir hat einer eingebrochen und haschisch 48g dabei gehabt,er wurde noch vor Ort verhaftet,und dann zieht er aus dem Schrank ne halbe Platte raus und übergibt es der Polizei die ich selber rief!!
So und jetzt kommt die Frage,was habe ich zu erwarten??
Wenn nachweisbar ist, dass er tatsächlich die 48 Gramm schon vorher dabei hatte und es sich nicht um die andere Hälfte der Platte handelt, sollte insoweit kein Risiko bestehen.
Wenn Sie für die halbe Platte verurteilt werden, wird es sehr knapp, ob die nicht geringe Menge erreicht wird oder nicht. Ausgehend von einer halben 100g Platte Haschisch würde das heißen 50g. Bei einem Wirkstoffgehalt von 15% THC (bei Haschisch nicht ungewöhnlich) wären wir schon bei der nicht geringen Menge § 29a I Nr. 2 BtMG und damit bei einer Mindestfreiheitsstrafe von grundsätzlich einem Jahr. Realistisch dürfte bei diesen Umständen aber ein minder schwerer Fall sein. Dann läge die Mindeststrafe bei drei Monaten und es wäre sogar theoretisch Geldstrafe möglich.
Es ist leider nicht ungewöhnlich, dass die Polizei, die bei einem Einbruch gerufen wird, beim Opfer Betäubungsmittel findet und ein Ermittlungsverfahren eröffnet. Wir hatten diese Fälle tatsächlich schon mehrfach.
Was ist denn, wenn ein Arzt seine Patientin von DIPIDOLOR BTM Rezept, Verschreibun 2 Jahre in hoher Dosis abhängig mach. Eine schwerkranken
Patientin Dialyse ambulant die Spritzen selber spritzen lässt in den Katheder. Die Patientin war nur nach einer Op für 3 Wochen eine Schmerzpatientin.
Der Entlassungbrief sagt aus, dass die Therapie nach 3 Wochen ausgeschlichen werden soll. Die Patientin ist jetzt durch die Such arbeitslos ua.
Hallo, ich habe aus Kolumbien Koka Tee mitgebracht (40 g) und die Zoll hat es erwischt. Es war nur als ein Souvenir gedacht, es ist irgendwie lächerlich.
Wie viel Geld werde ich bezahlen müssen?
mein Sohn hat gestern 2 Jahre und 8 Monate Haftstrafe bekommen.
Paragraph 30A
nicht vorbestraft, 18 Jahre alt. erst Täter.
keine Gnade vom Staatsanwältin und Richter
ich weiß nicht mehr weiter 🙁
Das ist schrecklich. Um Jugendstrafrecht hat man aber wenigstens die Hoffnung, dass der Verurteilte nach der Hälfte auf Bewährung raus kann.
Ich bin Krankenpfleger ich habe eine Strafe Besitz vom BTM BtMG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 3, § 33 für weniger als einen Gramm Kokain meine Frage wäre , werde ich meine Arbeit verlieren?