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Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte
Die Spezialisten für BtMG

Eine der führenden Anwaltskanzleien für BtMG und KCanG in Deutschland.

High End Strafverteidigung

  • Spezialisierung: Hochspezialisiert auf Strafverteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht
  • Erfolg: Beeindruckende Erfolgsbilanz bei der Verteidigung unserer Mandanten.
  • Stärke: Eine der größten Kanzleien in Deutschland, die ausschließlich auf die Strafverteidigung spezialisiert ist.
  • Erfahrung:  Jahrelange Erfahrung aus deutlich über 10.000 Fällen

Absoluter Fokus im Betäubungsmittelstrafrecht Die meisten unserer Anwälte arbeiten hochspezialisiert im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts. Mit jahrelanger Erfahrung und einem tiefgehenden Verständnis der komplexen Rechtslage im Betäubungsmittelstrafrecht bieten wir unseren Mandanten erstklassige Verteidigung auf höchstem Niveau.

Anwalt für BtMG

Unsere Expertise

Unser Team aus 10 spezialisierten Anwältinnen und Anwälten im BtMG verfügt über umfangreiche Erfahrung und tiefgehende Kenntnisse, um Ihnen die bestmögliche Verteidigung zu gewährleisten. Unser Team hat Tausende von Mandanten erfolgreich in schwierigen und komplexen Verfahren vertreten und verteidigt.

Unsere Leistungen

Wir bieten ein umfassendes Leistungsspektrum an, um Sie in jeder Phase des Strafverfahrens und der Compliance optimal zu unterstützen:

  • Beratung und Verteidigung in Ermittlungsverfahren
  • Verteidigung in gerichtlichen Verfahren, Anklage, Strafbefehl
  • Erstellung von Rechtsgutachten und rechtlichen Stellungnahmen, Compliance
  • Strategische Prozessführung
  • Rechtsmittelverfahren insbesondere strafprozessuale Revision
  • Verfassungsstrafrecht

Warum Sie uns wählen sollten

Unsere Kanzlei gehört zu größten Kanzleien in Deutschland, die sich ausschließlich auf die Strafverteidigung spezialisiert hat. Im Betäubungsmittelstrafrecht sind wir deutschlandweit führend.

Unser Team aus Anwälten für BtMG:

Konstantin Grubwinkler

Rechtsanwalt

Julia Reubel

Rechtsanwältin

Andreas Achatz

Rechtsanwalt

Johanna Mathäser

Rechtsanwältin

Manuel Schuhböck

Rechtsanwalt

Sandra Hofmeister

Rechtsanwältin

Stefan Unrein

Rechtsanwalt

Marc N. Wandt

Rechtsanwalt

Sandra Däschlein

Rechtsanwältin

Lisa Stölzle

Rechtsanwältin

Wie reagiere ich bei einer Vorladung wegen Verstoßes gegen das BtMG?

Effektiv: Sofort einen BtM Anwalt einer spezialisierte Kanzlei mit der Verteidigung zu beauftragen.

In Fällen ganz geringer Menge ohne Vorstrafe in denen die berufliche Zukunft nicht von einem (BtM)freien Führungszeugnis abhängt, kann es rentabel sein, wie folgt vorzugehen:

 

  • Aussage verweigern
  • Höflich aber bestimmt absagen
  • Nicht auf Diskussionen einlassen
  • Versprechungen nicht glauben

 

Arbeitsgemeinschaft Strafrecht, Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht

 

Nicht geringe Menge Betäubungsmittelstrafrecht

In vielen Strafverfahren ist es von entscheidender Bedeutung, ob eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln erreicht ist. Wenn die nicht geringe Menge noch nicht erreicht ist, ist eine Verfolgung nach § 29 BtMG möglich. Dann ist auch eine Geldstrafe oder sogar kompletten Einstellung des Verfahren denkbar. Die Einstellung des Verfahrens nach § 31a BtMG kann Ihr BtM Anwalt für BtMG und Strafverteidiger schon im Ermittlungsverfahren für Sie beantragen beziehungsweise gegenüber der Staatsanwaltschaft anregen. Das ist insbesondere geboten, wenn eine geringe Menge zum Eigenbedarf im Raum steht.

 

Ist hingegen die nicht geringe Menge erreicht, kommt nur noch eine Verurteilung nach § 29a BtMG in Betracht und die Mindeststrafe beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe ist nicht mehr möglich und eine Einstellung des Verfahrens ist so gut wie ausgeschlossen.
Für die Beurteilung der nicht geringen Menge kommt es auf die Wirkstoffmenge an. Die reine Gewichtsmenge brutto spielt nur bei der geringen Menge zum Eigenbedarf eine Rolle.

 

  • Nicht geringe Menge Cannabis: 7,5 g THC (nur Rechtsprechung nicht geringer Menge im KCanG)
  • Nicht geringe Menge Kokain: 5,0 g Cocainhydrochlorid
  • Amphetamin: 10 g Amfetamin Base
  • MDMA: 30 g MDMA Base
  • Heroin: 1,5 g Heroinhydrochlorid
  • Methamphetamin: 5 g Metamfetaminbase
  • Psilocybin: 1,2 g Psilocin
  • Fentanyl: 75 mg
  • Diazepam 2.400 mg, Alprazolam 240 mg, Lormetazepam 360 mg, Temazepam 4.800 mg, Clonazepam 480 mg, Midazolam 1.800 mg, Tetrazepam 4.800 mg, Oxazepam 7.200 mg, Triazolam 120 mg, Lorazepam 480 mg (Weber, BtMG/Weber BtMG § 29a Rn. 82-86, beck-online)

Besonders schwierig wird die Bestimmung der nicht geringen Menge beim Anbau von Marihuana im KCanG und insbesondere beim Anbau von Marihuana mit der Absicht des Handeltreibens. Wird Ihnen eine nicht geringe Menge vorgeworfen, empfehlen wir dringend, sich von einem Anwalt für BtMG beraten und verteidigen zu lassen.

 

Die Straftatbestände des BtMG und Strafenkatalog für Drogendelikte

Im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sind im sechsten Abschnitt ab § 29 BtMG die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten bei Verstoß gegen das BtMG geregelt. Grundsätzlich ist es in jedem Fall zu empfehlen, sich von einem BtM Anwalt schon im Ermittlungsverfahren verteidigen zu lassen. Ob es rentabel ist, einen Anwalt für BtMG zu beauftragen, hängt zum größten Teil davon ab, welches Strafmaß zur Anwendung kommt. Dafür lohnt sich ein Blick in den Strafenkatalog der Drogendelikte.

 

Paragraph 29 BtMG und folgende insbesondere Besitz, Handeltreiben und allgemeiner Verstoß gegen BtMG

Bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe:

 

  • § 29 I BtMG
    Besitz, Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr

 


In den nachfolgenden Fällen sollten Sie sich dringend von einem BtM Anwalt vertreten lassen:

1 – 15 Jahre Freiheitsstrafe:

 

2 – 15 Jahre Freiheitsstrafe:

 

  • § 30 BtMG
    Anbau, Herstellung, Handeltreiben als Mitglied einer Bande oder Besitz, Herstellung, Handeltreiben nicht geringe Menge gewerbsmäßig oder Einfuhr in nicht geringer Menge

5 – 15 Jahre Freiheitsstrafe:

 

*: Am Telefon können Sie mit uns frei sprechen. Korrespondenz mit dem künftigen Strafverteidiger und BtM Anwalt darf nach § 160a I 2 StPO nicht abgehört werden. Erkenntnisse sind unverwertbar (BGH, 18. Februar 2014, StB 8/13). Wir empfehlen für Unterlagen verschlüsselte Emails zu verwenden (OpenPGP). Sprechen Sie uns an.