Stefan Unrein

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

Stefan Unrein ist hochqualifizierter Rechtsanwalt für Strafrecht und zeichnet sich besonders durch hervorragende juristische Kenntnisse, exzellentes Gespür und strategisches Vorgehen aus. Mit ausgeprägter Überzeugungskraft und analytischem Scharfsinn setzt sich Stefan Unrein für die Rechte seiner Mandanten ein.

Herr Unrein ist ein Garant für effektive Verteidigung in jeder Situation. Seine fundierten juristischen Kenntnisse und seine Fähigkeit, komplexe Sachverhalte präzise zu durchdringen und klare, durchsetzbare Lösungen zu entwickeln, zeichnen ihn aus. Mandanten schätzen seine professionelle Beratung, die stets auf absolute Vertraulichkeit und ein tiefes Verständnis für die individuellen Bedürfnisse fokussiert ist.

Die Werte Seriosität, juristische Exzellenz und ein präzises, strategisches Vorgehen bilden die Basis für die Arbeit von Rechtsanwalt Unrein und unterstreichen seinen Ruf als zuverlässigen Partner in allen Belangen des Strafrechts. Dank seines tiefgehenden Verständnisses der strafrechtlichen Materie und seiner Fähigkeit, selbst unter höchstem Druck effektiv zu agieren, gilt er als angesehener Experte im Strafrecht.

Er verfügt über mehrjährige Erfahrung in der Verteidigung von Ärzten und Beamten, insbesondere Polizisten.

Die Schwerpunkte von Rechtsanwalt Unrein im Strafrecht liegen insbesondere im Betäubungsmittelstrafrecht, Medizinstrafrecht, Arzneimittelgesetz, AntiDopG und WaffG (Waffengesetz). Daneben erstellt er strafrechtliche Gutachten insbesondere in den Bereichen CBD, Vertrieb und Anbau von Cannabis sowie erlaubtem Handel von „legal highs“.

Schwerpunkte:

Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte

Aktuelle Referenzen von
Stefan Unrein

Vielzahl von Einstellungen nach § 170 II StPO, 31a I BtMG und 153a StPO bei geringen Mengen zum Eigenbedarf. Darüber hinaus eine große Zahl gerichtlicher Fälle. Auszugsweise aus mehreren tausend Fällen:

VORWURF UND GGF. MENGE BTM

GERICHT

RECHTSFOLGE / STRAFE

Bewaffnetes Handeltreiben § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG

Handeltreiben mit Cannabis § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG

§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG Handeltreiben BtM nicht geringer Menge mit Waffen

14 Fälle gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Cannabis nicht geringer Menge, mehrere Vorstrafen

Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte

Referenzen unserer Strafverteidiger

Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte hat in über 20.000 Strafverfahren verteidigt. Die folgende Auswahl zeigt exemplarisch die Bandbreite und Schwere der Fälle. Die Ergebnisse reichen von Freisprüchen und Verfahrenseinstellungen bis zu deutlich reduzierten Strafen gegenüber dem ursprünglichen Vorwurf. Vertreten sind alle Bereiche des Strafrechts: Betäubungsmittelstrafrecht und KCanG, Sexualstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Kapitaldelikte, Cybercrime und Revision. Gerichte in ganz Deutschland, von Amtsgerichten bis zum Bundesgerichtshof (BGH) und Bundesverfassungsgericht. Mehrere Verfahren betrafen organisierten Drogenhandel im zweistelligen Millionenbereich sowie EncroChat- und Sky-ECC-Ermittlungen des BKA.

VORWURF UND GGF. MENGE BTM

GERICHT

RECHTSFOLGE / STRAFE

Revision im Großverfahren wegen Schleusungskriminalität und Bandenvorwurf

5kg Cannabis, 150g Kokain – 11 Fälle Handeltreiben nicht geringer Menge

Erwerb § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG

13 Fälle bandenmäßiges, gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern

Bewaffnetes Handeltreiben § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG