Die Staatsanwaltschaft warf dem Mandanten den vorsätzlichen unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG: die Bestellung von 10 Gramm Amphetamin über das Darknet. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Traunstein beantragte die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten sowie die Einziehung des Mobiltelefons des Mandanten. Rechtsanwalt Maximilian Pollini griff die zugrundeliegende Durchsuchungsanordnung an und rügte das Fehlen einer konkreten Auffindevermutung nach § 102 StPO. Das Amtsgericht Traunstein verurteilte den Mandanten zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und ordnete die von der Staatsanwaltschaft beantragte Einziehung des Mobiltelefons nicht an.
Verteidigungsleistung: Rechtsanwalt Maximilian Pollini legte dar, dass die Durchsuchungsanordnung keine tragfähige Auffindevermutung enthielt und damit nicht auf zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten beruhte, wie sie § 102 StPO für den Zugriff auf Wohnung und Person verlangt. Er machte ein Beweisverwertungsverbot für die bei der Durchsuchung erlangten Beweismittel geltend und entzog der Staatsanwaltschaft damit einen erheblichen Teil der Beweisgrundlage, auf die sie ihren Antrag auf 7 Monate Freiheitsstrafe und die Einziehung des Mobiltelefons stützte. Das Gericht folgte der Verteidigung im Ergebnis: Es verurteilte den Mandanten lediglich zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen, weit unterhalb des staatsanwaltschaftlichen Antrags, und ordnete die Einziehung des Mobiltelefons nicht an.
FAQ: Kann eine fehlerhafte Durchsuchungsanordnung eine drohende Freiheitsstrafe und Einziehung im Betäubungsmittelverfahren abwenden. Ja. Fehlt der Durchsuchungsanordnung eine konkrete Auffindevermutung nach § 102 StPO, kann das zu einem Beweisverwertungsverbot führen, die Beweisgrundlage der Anklage erheblich schwächen und sowohl die Straferwartung als auch eine Einziehung von Gegenständen abwenden. Rechtsanwalt Maximilian Pollini prüft in Betäubungsmittelverfahren am Standort Frankfurt am Main regelmäßig die Rechtmäßigkeit von Durchsuchungsanordnungen und macht Beweisverwertungsverbote konsequent geltend.