REFERENZ

Vergewaltigung § 177 StGB

Der Staatsanwaltschaft Traunstein zufolge soll der Mandant im Jahr 2019 seine damalige Ehefrau gegen deren ausdrücklich geäußerten Willen zum Geschlechtsverkehr gezwungen haben. Der Vorwurf lautete auf Vergewaltigung nach § 177 StGB. Fachanwalt für Strafrecht Marc Wandt verteidigte den Mandanten im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Traunstein, 3. Strafkammer. Die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin hatten gegen den erstinstanzlichen Freispruch Berufung eingelegt. Fachanwalt für Strafrecht Marc Wandt erreichte, dass das Landgericht Traunstein beide Berufungen als unbegründet verwarf und der Freispruch bestätigt wurde.

Verteidigungsleistung: Fachanwalt für Strafrecht Marc Wandt griff den Vorwurf auf der Ebene des subjektiven Tatbestands an. Er zeigte auf, dass sich zwar ein tatsächlich vollzogener Geschlechtsverkehr feststellen ließ, jedoch nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachweisbar war, dass der Mandant erkannte, die Nebenklägerin lehne den Geschlechtsverkehr in diesem Fall anders als in vergleichbaren früheren Situationen tatsächlich ab. Er machte unter Verweis auf die Nullhypothese-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geltend, dass bei verbleibenden vernünftigen Zweifeln am Vorsatz ein Freispruch geboten ist, selbst wenn der äußere Ablauf der Handlung feststeht. Zur Stützung dieser Zweifel arbeitete er Widersprüche in den Angaben der Nebenklägerin zwischen verschiedenen Vernehmungen heraus und zeigte auf, dass objektive Beweismittel für den konkret angeklagten Vorfall fehlten und ein rechtsmedizinisches Gutachten keine eindeutige Aussage zur Sache treffen konnte. Mit dieser Angriffslinie auf den Vorsatznachweis erreichte Fachanwalt für Strafrecht Marc Wandt, dass das Landgericht Traunstein die Berufungen von Staatsanwaltschaft und Nebenklage verwarf und den Freispruch bestätigte.

FAQ: Kann ein Vorwurf der Vergewaltigung scheitern, obwohl ein Geschlechtsverkehr gegen den geäußerten Willen der Geschädigten feststeht. Ja, wenn sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisen lässt, dass der Angeklagte diese Ablehnung als solche erkannte. Nach der Nullhypothese-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss bei verbleibenden vernünftigen Zweifeln am Vorsatz freigesprochen werden. Fachanwalt für Strafrecht Marc Wandt verteidigt in München regelmäßig in Sexualstrafverfahren und arbeitet systematisch die Grenze zwischen objektivem Tatgeschehen und nachweisbarem Vorsatz heraus.

Verantwortliche Anwälte

Marc N. Wandt

Rechtsanwalt