Das Amtsgericht München erließ zunächst einen Strafbefehl mit einer Geldstrafe von mehr als 5.000 Euro wegen des Vorwurfs der Körperverletzung nach § 223 StGB. Dem Mandanten wurde vorgeworfen, während eines Spiels in der Allianz Arena einen anderen Fan ins Gesicht geschlagen zu haben. Rechtsanwältin Dinah Busse, ehemalige Staatsanwältin, legte Einspruch gegen den Strafbefehl ein und erzwang die Hauptverhandlung. In der Hauptverhandlung erreichte sie, dass das Gericht das Verfahren gegen eine Geldauflage von 500 Euro nach § 153a Abs. 2 StPO einstellte. Die Einstellung ist inzwischen rechtskräftig.
Verteidigungsleistung: Rechtsanwältin Dinah Busse arbeitete in der Hauptverhandlung die Vorgeschichte des Vorfalls heraus und rückte die Frage einer Notwehrlage beziehungsweise einer notwehrähnlichen Lage in den Mittelpunkt. Sie legte dar, dass dem Schlag des Mandanten eine erhebliche Provokation des vermeintlichen Geschädigten vorausging, und arbeitete die Abgrenzung zwischen einer vollständigen Notwehrsituation nach § 32 StGB und einer notwehrähnlichen, strafmildernd wirkenden Lage heraus. Mit dieser Argumentation schwächte sie die Ausgangsposition der Geldstrafe von mehr als 5.000 Euro erheblich und erreichte die Einstellung gegen eine Geldauflage von lediglich 500 Euro. Von der ursprünglichen fünfstelligen Geldstrafe blieb am Ende ein Zehntel übrig, ohne Eintrag im Bundeszentralregister.
Kann eine Provokation vor einer Schlägerei im Stadion die Strafe für eine Körperverletzung senken?
Ja. Liegt zwar keine vollständige Notwehrlage vor, kann eine erhebliche Provokation des Gegenübers als notwehrähnliche Lage strafmildernd wirken und den Weg zu einer Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage nach § 153a StPO eröffnen. Rechtsanwältin Dinah Busse, ehemalige Staatsanwältin, verteidigt in München regelmäßig in Körperverletzungsverfahren und arbeitet gezielt mit der Abgrenzung zwischen Notwehr und notwehrähnlicher Lage.