REFERENZ

Handeltreiben 110 Ecstasytabletten, 400g Cannabis

Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht wurde ein Urteil des Amtsgerichts Amberg vollständig aufgehoben und der Mandant freigesprochen. Zuvor war er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (u. a. Cannabis und Ecstasy) zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Die Staatsanwaltschaft hatte sogar eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten ohne Bewährung beantragt.

Der Mandant befand sich über nahezu sechs Monate in Untersuchungshaft und war intensiven Ermittlungsmaßnahmen ausgesetzt, darunter Wohnungsdurchsuchungen, Beschlagnahmen und Freiheitsentzug.

Der Freispruch in der Berufungsinstanz beruhte auf einem gravierenden Verfahrensverstoß: Die zentrale Wohnungsdurchsuchung wurde ohne richterlichen Beschluss und ohne tragfähige Grundlage für „Gefahr im Verzug“ durchgeführt. Das Landgericht stellte eine grobe Missachtung des Richtervorbehalts gemäß Art. 13 GG fest. Die Ermittlungsbeamten hatten trotz ausreichender Zeit keinen Versuch unternommen, einen Bereitschaftsrichter oder Staatsanwalt zu kontaktieren.

Die Folge: Ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich sämtlicher Durchsuchungsergebnisse. Da keine weiteren tragfähigen Beweismittel vorlagen, war ein vollständiger Freispruch zwingend.

Zusätzlich wurden die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Mandanten der Staatskasse auferlegt. Der Mandant wurde für die Untersuchungshaft, die Durchsuchungsmaßnahmen und die Beschlagnahmen vollständig entschädigt.

Der Fall zeigt exemplarisch die Durchsetzungskraft spezialisierter Strafverteidigung: Selbst bei massiven Tatvorwürfen und bereits erfolgter Verurteilung kann durch präzise Analyse von Verfahrensfehlern – insbesondere bei rechtswidrigen Durchsuchungen – ein vollständiger Freispruch erreicht werden.

Verantwortliche Anwälte

Johanna Mathäser

Rechtsanwältin