REFERENZ

Gemeinschaftliches gewerbsmäßiges Handeltreiben BtMG, nicht geringe Menge Kokain, Heroin, Amphetamin

Vor dem Amtsgericht Rosenheim war der Mandant wegen umfangreicher Vorwürfe des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln angeklagt. Gegenstand des Verfahrens waren zahlreiche mutmaßliche Drogengeschäfte über verschlüsselte Kommunikationsdienste, darunter insbesondere Kokain, Heroin, Amphetamin, Ecstasy und Methamphetamin. Die Ermittlungsbehörden gingen von einer auf Dauer angelegten Struktur des Betäubungsmittelhandels mit erheblichen Wirkstoffmengen und gewerbsmäßiger Gewinnerzielungsabsicht aus.

Das Amtsgericht Rosenheim verhängte zunächst eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten ohne Bewährung.

Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Traunstein wurde die Sache durch die Verteidigung umfassend neu aufgearbeitet. Im Mittelpunkt standen die kritische Analyse der Beweisgrundlage, die rechtliche Einordnung der Tatvorwürfe sowie die Strafzumessung. Durch eine strategisch konsequente und auf die persönlichen sowie tatsächlichen Umstände fokussierte Verteidigung konnte eine erhebliche Verbesserung des Ergebnisses erreicht werden.

Das Landgericht Traunstein reduzierte die Freiheitsstrafe um ein volles Jahr auf 1 Jahr und 8 Monate und setzte die Strafe vollständig zur Bewährung aus. Dadurch konnte die Vollstreckung einer langjährigen Haftstrafe vermieden werden.

Der Fall zeigt eindrucksvoll die Bedeutung einer hochspezialisierten Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht und im Berufungsverfahren: Selbst nach einer erstinstanzlichen Freiheitsstrafe ohne Bewährung können durch präzise Verteidigungsstrategie erhebliche Strafreduzierungen und bewährungsfähige Lösungen erreicht werden.

Verantwortliche Anwälte

Johanna Mathäser

Rechtsanwältin