REFERENZ

„Falscher Polizist“ – Gewerbs- und bandenmäßiger Betrug § 263 StGB, Schaden über 100.000 Euro

Das Landgericht Traunstein verurteilte den Mandanten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in fünf vollendeten Fällen mit einem Gesamtschaden von 106.500 Euro sowie einem weiteren Fall des Versuchs zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten. Zwei weitere angeklagte Taten hatte das Gericht zuvor nach § 154 StPO eingestellt. Die Staatsanwaltschaft hatte in der Hauptverhandlung 7 Jahre Freiheitsstrafe beantragt, in vorausgegangenen Verständigungsgesprächen sogar 8 Jahre gefordert. Rechtsanwältin Dinah Busse, FOCUS Top-Anwältin Strafrecht 2025 und ehemalige Staatsanwältin, und Prof. Dr. Christian Becker legten für den Mandanten Revision zum Bundesgerichtshof ein und stützten diese auf mehrere durchgreifende Rechtsfehler des Urteils.

Verteidigungsleistung: Rechtsanwältin Dinah Busse und Prof. Dr. Christian Becker griffen das Urteil auf mehreren rechtlichen Ebenen gleichzeitig an. Sie rügten zunächst, dass die Kammer die gebotene Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme unterlassen hatte: Der Mandant stand nach den eigenen Feststellungen des Landgerichts in keinem der fraglichen Fälle in direktem Kontakt zu den Geschädigten, sondern holte die Vermögenswerte lediglich auf Anweisung der sogenannten Logistiker an zuvor festgelegten Orten ab. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zeigten sie auf, dass allein die Rolle als Abholer eine täterschaftliche Beteiligung nicht automatisch begründet, insbesondere wenn der Betrug bereits durch den ungehinderten Zugriff auf das abgelegte Vermögen vollendet war, bevor der Mandant überhaupt tätig wurde, sodass allenfalls eine sukzessive Mittäterschaft in Betracht kam, deren besondere Voraussetzungen die Kammer nicht geprüft hatte.

Zusätzlich griffen Rechtsanwältin Dinah Busse und Prof. Dr. Christian Becker die Annahme einer Bandenmitgliedschaft an. Sie legten dar, dass die Kammer den für eine Bandenmitgliedschaft erforderlichen bestimmenden Einfluss und die gleichberechtigte Stellung innerhalb der Gruppierung nicht festgestellt hatte; nach den eigenen Feststellungen des Gerichts wurde der Mandant von den Logistikern lediglich koordiniert und angewiesen, was gegen eine gleichberechtigte Einbindung als Bandenmitglied spricht.

Schließlich griffen sie die Strafzumessung selbst an: Sie zeigten auf, dass die Strafrahmenwahl bei der versuchten Tat widersprüchlich und teilweise unverständlich begründet war, und rügten, dass die Kammer straferschwerend Umstände der Tatausführung berücksichtigt hatte, insbesondere die gezielte Ausnutzung des Alters und der eingeschränkten geistigen Beweglichkeit der Geschädigten, ohne festzustellen, dass dem Mandanten diese Details überhaupt bekannt waren. Mit dieser dreifachen Rüge legten Rechtsanwältin Dinah Busse und Prof. Dr. Christian Becker die Revision beim Bundesgerichtshof ein.

FAQ: Kann die bloße Rolle als Geldabholer bei einem Schockanruf-Betrug bereits eine täterschaftliche Verurteilung tragen. Nicht ohne Weiteres. Hatte der Abholer keinen direkten Kontakt zu den Geschädigten und war der Betrug bereits durch die Ablage des Geldes vollendet, bevor er tätig wurde, muss das Gericht eigens prüfen, ob überhaupt eine, gegebenenfalls nur sukzessive, Mittäterschaft oder lediglich eine Beihilfe vorliegt. Unterbleibt diese Prüfung, ist das Urteil revisibel. Rechtsanwältin Dinah Busse und Prof. Dr. Christian Becker sind auf Revisionsstrafrecht spezialisiert und greifen systematisch die rechtliche Würdigung von Instanzurteilen im Wirtschafts- und Betrugsstrafrecht an.

Verantwortliche Anwälte

Dinah Busse

Rechtsanwältin