REFERENZ

Diebstahl von Medikamenten, Tavor, u.A. § 95 AMG, § 242 StGB

Verstoß gegen § 95 AMG nicht nachweisbar, Tatvorwurf nicht einschlägig.

Im Übrigen Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO ohne Auflage.

Verantwortliche Anwälte

Maximilian Pollini

Rechtsanwalt