Vor dem Landgericht Landshut wurde im Berufungsverfahren gegen einen heranwachsenden Mandanten wegen eines Vorwurfs nach § 30a BtMG verhandelt. Der Tatvorwurf betraf damit einen der schwerwiegendsten Straftatbestände des Betäubungsmittelstrafrechts, der regelmäßig mit erheblichen Freiheitsstrafen ohne Bewährung verbunden ist.
In erster Instanz war gegen den Mandanten noch eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängt worden. Ziel der Berufungsverteidigung war daher insbesondere die Vermeidung der Haftstrafe sowie eine grundlegende Neubewertung der Strafzumessung unter Berücksichtigung jugendstrafrechtlicher Gesichtspunkte und der persönlichen Entwicklung des Mandanten.
Im Rahmen der Berufung konnte durch eine strategisch konsequente Verteidigung eine erhebliche Verbesserung erreicht werden: Das Landgericht Landshut verhängte eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus.
Der Mandant musste die Haft nicht antreten und konnte den Gerichtssaal auf freiem Fuß verlassen.
Der Fall zeigt exemplarisch die enorme Bedeutung spezialisierter Strafverteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht und im Berufungsverfahren: Selbst bei Vorwürfen nach § 30a BtMG und zunächst verhängter Haftstrafe ohne Bewährung können durch konsequente Verteidigungsarbeit bewährungsfähige Lösungen erreicht werden.