REFERENZ

73kg Cannabis Bandenmäßiges Handeltreiben in 8 Fällen

Strafverteidiger Thorsten Hein konnte erreichen, dass bei Anklage von 8 Fällen des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis 73kg nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG ein Fall freigesprochen wurde und im Übrigen die Entscheidung zur Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde nach § 27 JGG.

§ 27 JGG
Kann nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob in der Straftat eines Jugendlichen schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so kann der Richter die Schuld des Jugendlichen feststellen, die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe aber für eine von ihm zu bestimmende Bewährungszeit aussetzen.

Verantwortliche Anwälte

Thorsten Hein

Rechtsanwalt