1P-LSD ist aktuell nicht in den Anlagen zum BtMG oder zum NpSG aufgeführt und damit nicht verboten (Stand: 07.07.2019). Das Verbot ist aber bereits beschlossen und wird voraussichtlich noch im Juli 2019 in Kraft treten. Damit sind insbesondere Besitz und Abgabe in Deutschland (noch) erlaubt. Verboten ist lediglich die Einfuhr. Handeltreiben und Herstellung sind aus arzneimittel- und gewerberechtlichen Gründen problematisch. Alles dazu lesen Sie im Folgenden.
Was ist 1P-LSD?
1P-LSD ist ein eine psychotrope Substanz, die in der Wirkung stark dem klassischen LSD ähnelt. 1P-LSD ist die Abkürzung von 1-Propionyl-Lysergsäurediethylamid. Es unterscheidet sich von LSD (Lysergsäurediethylamid) durch eine zusätzliche N1-Propionylgruppe.
Wie wirkt 1P-LSD?
Die Wirkungsweise ist kaum untersucht. Die herrschende Theorie geht davon aus, dass es im Körper als Prodrug zu LSD wirkt. Das bedeutet, dass der Stoff im Körper zu LSD verstoffwechselt wird. Es wird also wahrscheinlich die Propionylgruppe deacytiert und es entsteht im Körper LSD. Die Wirkung ist der von LSD sehr ähnlich, es gibt jedoch kaum wissenschaftliche Untersuchungen. Insgesamt dürfte aber gesichert sein, dass die Wirkung etwas schwächer ist und langsamer eintritt. Eine Suchtentwicklung ist sehr unwahrscheinlich und eine Abhängigkeit ist nur psychisch denkbar. Risiken sind vielmehr vorübergehende Angstepisoden oder das Auslösen von substanzinduzierten Psychosen. Eine Toxizität ist kaum vorhanden, Todesfälle auf Grund von Überdosierung sind nicht bekannt. Viel höher ist die Unfallgefahr auf Grund psychoseartiger Rauschzustände und Halluzination. Bei Konsumenten, die aus Fenstern springen, handelt es sich nicht um Urban Legends. Derartige Fälle sind auch in unseren Fällen schon bekannt geworden.
Fällt 1P-LSD unter das BtMG oder das NpSG?
1P-LSD fällt heute (Stand 07.07.2019) nicht unter das NpSG oder das BtMG. 1P-LSD wird aber noch im Juli 2019 verboten werden.
Achtung! Die Rechtslage ändert sich innerhalb der nächsten Wochen.
Der Bundesrat hat am 16.05.2019 beschlossen, dass 1P-LSD in die Anlage II zum NpSG unter 5.2. aufgenommen wird. Die Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktiveStoffe-Gesetzes und von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes tritt nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Damit ist noch im Juli 2019 zu rechnen.
Ab dann stellen insbesondere Besitz, Handeltreiben und Erwerb von 1P-LSD nach § 3 NpSG als unerlaubten Umgang mit neuen psychoaktiven Stoffen dar.
Auf Grund vieler Anfrage:
Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom 14.03.2019 spricht sich tatsächlich für eine Aufnahme der LSD Derivate in das NpSG aus. Solange diese Änderung des NpSG aber nicht beschlossen ist, ändert sich an der Legalität nichts. Unsere Einschätzung basiert auf dem Stand vom 26.06.2019, letzte Änderung des NpSG, die hier berücksichtigt ist: 13.04.2017
1P-LSD ist kein Betäubungsmittel nach BtMG und steht damit nicht unter Strafe. Es fällt auch nicht unter das NpSG. Im BtMG stehen nur die Stoffe unter Strafe, die in den Anlagen aufgeführt sind. Der Wirkstoff ist bislang nicht in das BtMG aufgenommen worden und fällt auch nicht unter das NpSG.
Die 48. Sitzung des Sachverständigenausschusses nach § 1 II BtMG und § 7 NpSG hat der Bundesregierung empfohlen, 1P-LSD (1-Propionyl-Lysergsäurediethylamid) derzeit nicht in die Anlagen zum BtMG oder NpSG aufzunehmen. empfohlen. Der Stoff soll aber bezüglich seines Auftretens weiter beobachtet und möglicherweise erneut im Ausschuss beraten werden. Da LSD selbst im BtMG aufgeführt ist, dürfte eine Aufnahme in das NpSG nur eine Frage der Zeit sein.
1P-LSD unterliegt einem Einfuhrverbot. Die Einfuhr in die Bundesrepublik stellt daher einen strafbaren Bannbruch nach § 372 I AO dar. Besondere Vorsicht ist also beim Kauf über Onlineshops geboten, insbesondere wenn diese im Ausland sitzen.
In der Praxis werden die sogenannten legal highs von den Polizeibehörden nicht erkannt und es werden strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet. In diesen Fällen ist es sinnvoll, sich mit einem Strafverteidiger in Verbindung zu setzen. Unsere Anwälte für BtM stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.