Legal Highs strafbar und verboten?
Was sind Legal Highs?
Legal Highs sind psychoaktive Stoffe, die zu Betäubungsmitteln (insbesondere Amphetamin, Marihuana) ähnliche Wirkungen entfalten, jedoch ursprünglich nicht im BtMG aufgeführt sind. Der Staat reagiert auf zwei Arten: Die gängigen stoffe wurden direkt in Anlage zum BtMG aufgenommen. Somit sind schon direkt nach BtMG die entsprechenden legal highs verboten und strafbar. Da dieses Verbot durch kleinste Chemische Veränderungen an den Stoffen kurzfristig umgangen werden kann, wurde das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz NpSG geschaffen. Nach dem NpSG sind bestimmte Verbindungen und chemische Strukturelemente verboten, die in legal highs verwendet werden. Somit wurden viele legal highs verboten und auch denkbare Stoffe verboten, die noch nicht auf dem Markt sind.
Welche Stoffe fallen unter das NpSG?
Unter das NpSG fallen zwei Gruppen:
- von 2-Phenethylamin abgeleitete Verbindungen; das sind mit Amphetamin verwandte Stoffe einschließlich der Cathionen.
- Cannabimimetika / synthetische Cannabinoide; dabei handelt es sich um Stoffe, die die Wirkung von Cannabis imitieren oder der Wirkung nahe kommen.
Sind Legal Highs verboten?
Zusammengefasst sind sämtliche neuen psychoaktiven Stoffe verboten. Jeder Umgang mit neuen psychoaktiven Stoffen ist verboten. Nach § 3 I NpSG ist insbesondere Besitz, Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr und Herstellung verboten. Ausgenommen ist – wie auch im BtMG – der bloße Konsum, wenn keine strafbare Handlung (z. B. Besitz, Erwerb) damit einhergeht.
Folge: Aus dem Verbot ergibt sich auf Grundlage der Polizeigesetze der Länder die Befugnis der Polizei, diese Stoffe sicherzustellen und zu vernichten. Außerdem kann der Zoll Waren und Sendungen sicherstellen, wenn der Verdacht besteht, dass es sich um neue psychoaktive Stoffe handelt.
Es ist verboten, mit einem neuen psychoaktiven Stoff Handel zu treiben, ihn in den Verkehr zu bringen, ihn herzustellen, ihn in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, ihn zu erwerben, ihn zu besitzen oder ihn einem anderen zu verabreichen.
Sind Legal Highs strafbar?
Diese Frage lässt zunächst erstaunen, da im vorigen Punkt ja das Verbot beantwortet wurde. Es ist jedoch zu unterscheiden, da nicht alles was verboten ist, auch bestraft wird. Manche Stoffe wurden in das BtMG aufgenommen, manche fallen unter das NpSG.
Nach dem NpSG ist nur der Umgang mit Legal Highs strafbar, der auf Weitergabe zielt. Das gilt nur, soweit die Stoffe nicht unter das BtMG fallen. Strafbar ist in Bezug auf Legal Highs nur:
- Handeltreiben
- Inverkehrbringen
- Verabreichen
- Herstellung (zum Zweck des Inverkehrsbringens)
- Verbringen in den Geltungsbereich des NpSG (zum Zweck des Inverkehrbringens).
Gerade Besitz und der Erwerb von legal highs steht nach NpSG nicht unter Strafe. Hier liegt ein gravierender Unterschied zum Besitz und Erwerb von Betäubungsmitteln nach BtMG.
Nach § 372 I AO i.V.m. § 3 Abs 1 NpSG steht es jedoch auch die Einfuhr zum Eigenverbrauch unter Strafe. Insbesondere das Bestellen bei einem Onlineshop im Ausland stellt eine Einfuhr eines verbotenen Stoffes dar.
Soweit die Stoffe in eine Anlage zum BtMG aufgenommen wurden, ist jeder Umgang, insbesondere auch der Besitz und Erwerb dieser legal highs strafbar.
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Absatz 1
1. mit einem neuen psychoaktiven Stoff Handel treibt, ihn in den Verkehr bringt oder ihn einem anderen verabreicht oder
2. einen neuen psychoaktiven Stoff zum Zweck des Inverkehrbringens
a) herstellt oder
b) in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.
In das BtMG wurden bisher zum Beispiel folgende Stoffe aufgenommen, also als legal highs strafbar sind uneingeschränkt:
- BZP, 1-Benzylpiperazin
- Mephedron
- Methylendioxypyrovaleron
- Spice (auf Cannabinoid-Rezeptoren wirkende Alkylindol-Derivate JWH-018,[6] JWH-019 und JWH-073)
Hier erfahren Sie, welche Stoffe nach dem BtMG verboten sind. Definition Betäubungsmittel
2 Antworten
Sehr geehrter Herr Grubwinkler,
Sie schreiben: „Nach § 372 I AO i.V.m. § 3 Abs 1 NpSG steht es jedoch auch die Einfuhr zum Eigenverbrauch unter Strafe.“
Im NpSG steht doch aber eindeutig unter Abs. 1, Satz 2: „einen neuen psychoaktiven Stoff zum Zweck des Inverkehrbringens
…
b) in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.“
Hier wird das Verbringen also ganz klar an den Zweck des Inverkehrbringens gekoppelt. Somit müsste der Import kleiner Mengen durch eine online Bestellung straffrei sein, wenn das Inverkehrbringen nicht beabsichtigt ist und nur eine geringe Menge zum Eigenbedarf erworben wird.
Ein Bannbruch nach § 372 liegt doch dann nicht direkt vor, da das Verbringen im NpSG ausschließlich in Verbindung mit dem Inverkehrbringen (bzw. mit der Absicht dazu) unter Strafe steht.
Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir dazu eine Stellungnahme geben würden.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Schmidt
Hallo Herr Grubwinkler
Heißt das, der bloße Besitz einer NpS wird in keinster Weise bestraft? Wird die gefundene NpS beschlagnahmt und zerstört?