Cannabis Stecklinge dürfen völlig legal erworben werden. Stecklinge im Sinne von § 1 Nr. 6 KCanG zählen nicht zu den drei Pflanzen, die privat angebaut werden dürfen. Sogar der Handel mit Stecklingen ist nicht strafbar. Cannabis Stecklinge sind legale.
Definition Cannabis Steckling: Jungpflanzen oder Sprossteile von Cannabispflanzen, die zur Anzucht von Cannabispflanzen verwendet werden sollen und über keine Blütenstände oder Fruchtstände verfügen.
Was sind Stecklinge im Sinne von § 1 Nr. 6 CanG? Ist es erlaubt, Cannabis Stecklinge zu kaufen oder zu verkaufen? Wie viele Stecklinge darf man besitzen?
Vorsicht! Was sind Cannabis Stecklinge i. S. d. § 1 Nr. KCanG?
Wann handelt es sich noch um einen unbeschränkten Cannabis-Steckling, und wann liegt eine Pflanze vor, von der nur der Anbau von drei Exemplaren legal ist? Bis zu welcher Größe gilt ein Steckling noch als solcher?
Aktuell besteht ein Risiko der Strafverfolgung, sobald Stecklinge in Erde oder ein anderes Substrat eingesetzt werden. Faustregel: Alles, was in einem Topf oder einem anderen Behältnis „eingepflanzt“ ist, birgt ein Risiko der Strafbarkeit.
Die Kommentarliteratur und teilweise die Rechtsprechung orientieren sich aktuell an dieser (fehlerhaften) Definition:
“Stecklinge werden mit dem Einpflanzen zum Setzling (BT-Drs. 20/8704, 89) und unterfallen dann dem Cannabisbegriff des § 1 Nr. 8 KCanG. Stecklinge unterscheiden sich also von Cannabispflanzen iSd § 1 Nr. 8 KCanG dadurch, dass sie noch nicht eingepflanzt sind.”
(Patzak/Fabricius/Patzak, 11. Aufl. 2024, KCanG § 1 Rn. 8, beck-online)
Auch der Beck Onlinekommentar übernimmt diese Definition ungeprüft und zitiert Patzak/Fabricius wörtlich:
“Stecklinge werden mit dem Einpflanzen zum Setzling (BT-Drs. 20/8704, S. 91); dann unterfallen sie dem Cannabisbegriff nach § 1 Nr. 8. Von Cannabispflanzen unterscheiden sich Stecklinge dadurch, dass sie noch nicht eingepflanzt sind (vgl. Patzak/Fabricius, BtMG, § 1 Rn. 8).”
(BeckOK BtMG/Hollering/Köhnlein, 24. Ed. 15.9.2024, KCanG § 1 Rn. 15, beck-online)

Cannabis Stecklinge kaufen erlaubt? Einordnung nach KCanG:
§ 2 Abs. 1 KCanG sieht ein allgemeines Cannabisverbot vor.
Die Verbote in § 2 KCanG beziehen sich nach dem eindeutigen Wortlaut ausschließlich auf Cannabis nach § 1 Nr. 8 KCanG. Samen und Stecklinge sind Vermehrungsmaterial im Sinne von § 1 Nr. 7 KCanG und damit nach § 1 Nr. 8 KCanG vom Begriff Cannabis ausgenommen.
Stecklinge sind demnach von den Regeln für Pflanzen im KCanG ausgenommen. Privat ist es erlaubt, bis zu drei Pflanzen zu besitzen und unbegrenzt Stecklingen. Dasselbe gilt für den Handel: Handel mit Pflanzen ist strikt verboten. Strecklinge fallen nicht unter § 2 KCanG, damit ist sogar gewerblicher Handel legal möglich. Es liegt keine Straftat nach KCanG vor, insbesondere kein strafbarer Besitz nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG oder Handel nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG jeweils in Verbindung mit § 2 Abs. 1 KCanG.
Beschlagnahme von über 100 Stecklingen des Deutschen Hanfverbandes Ortsgruppe Halle-Saalekreis
Im Juli 2024 beschlagnahmte die Polizei über 100 Stecklinge des DHV Halle. Die Stecklinge sollten im Rahmen eines Aktionstages an interessierte Personen verschenkt werden.
„Stecklinge werden mit dem Einpflanzen zum Setzling und unterfallen dann dem Cannabisbegriff des § 1 Nr. 8 KCanG“ Diese Erweiterung der Strafbarkeit über den Wortlaut des Gesetzes hinaus verbietet sich. Stecklinge sind nach § 1 Nr. 6 KCanG Jungpflanzen oder Sprossteile von Cannabispflanzen, die zur Anzucht von Cannabispflanzen verwendet werden sollen und über keine Blütenstände oder Fruchtstände verfügen. Für ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal „nicht eingepflanzt“ besteht kein Raum. Den Strafbarkeitsrahmen über den Wortlaut des Gesetzes hinaus zu erweitern, ist nicht nur materiell falsch, sondern ein rechtswidriger Verstoß gegen das Analogieverbot und das aus Art. 103 Abs. 2 GG folgende Bestimmtheitsgebot. Die Verteidigung wird vollständig finanziert durch den Deutschen Hanfverband.
6 Antworten
Nachvollziehbare, schlüssige Begründung.
Wurde das Verfahren eingestellt?
Wie verhält es sich mit Stecklingen und Jungpflanzen in einer Mietwohnung, die bislang in keinen Topf zum heranziehen einer vollwertigen Pflanze umgepflanzt wurden, muss zum Besitz das Einverständnis des Vermieters eingeholt werden?
Dieser Text hängt am Schaufenster des Hanfladens HANF.com Kempten, lesenswert!!!
Der Setzlings-Trick von König Markus* und seine Folgen
Liebe Leser,
seit dem 01.04.2024 gilt in Deutschland das neue Cannabisgesetz und wie wir alle wissen, kündigte unser allseits beliebter König Markus* an, das vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz “extrem restriktiv“ anzuwenden. König Markus* hat sich darauf hin eine ganz besonders perfide Vorgehensweise ausgedacht, um Einzelhändler, Baumärkte oder auch Gärtnereien mit Hilfe der Staatsanwaltschaften zu terrorisieren, oh pardon…straf zu verfolgen.
In den Medien ist oft zu lesen, das Cannabisgesetz sei unausgegoren, fehlerhaft und tauge nichts. Wer jedoch das Gesetz aufmerksam liest, stellt fest, so unausgegoren oder fehlerhaft ist das Gesetz ja gar nicht. Es ist nicht schwer zu verstehen und beschreibt für den Bürger einleuchtend, was ein Steckling ist, was unter einer Cannabispflanze zu verstehen ist und was unter Vermehrungsmaterial fällt.
Hier das Cannabisgesetz ausführlich zu erklären, würde zwar zu weit führen, jedoch möchte ich ganz grob ein paar Punkte aufführen.
1. Der Verkauf von Vermehrungsmaterial ist erlaubt
2. Stecklinge gehören zum Vermehrungsmaterial
3. Stecklinge sind Jungpflanzen oder Sprossteile die zur Anzucht von Cannabispflanzen verwendet
werden und über keine Blüten- oder Fruchtstände verfügen.
Nach eben diesen Punkten ist der Verkauf von Vermehrungsmaterial (Samen, Stecklingen) erlaubt, solange die Pflanzen keine Blüten- oder Fruchtstände haben, es sich um Jungpflanzen handelt und diese zur Anzucht gedacht sind.
König Markus* ist nun auf die rechtswidrige Idee gekommen, eine Gesetzesbegründung zum Cannabisgesetzes zur Grundlage der Strafverfolgung durch Bayrische Staatsanwaltschaften zu machen. Es handelt sich hierbei um Textbestanteile der Begründung, die es nicht ins Gesetz geschafft haben. Insbesondere sind hier die Begriffe “Setzling“ und “in Erde gepflanzt“ zu nennen, die das Cannabisgesetz nicht kennt, die jedoch in Gesetzesbegründung eine Rolle spielen.
Von einigen Staatsanwaltschaften wird, vermutlich auf Betreiben unseres Königs Markus* behauptet, ein Steckling würde zum Setzling und damit zur Cannabispflanze, in dem Moment, in dem er in Erde eingepflanzt wird. Ein Setzling ist jedoch aus Sicht der Staatsanwaltschaften Cannabis, was eine Strafverfolgung wegen unerlaubten Handelns mit Cannabis nach sich zieht.
Wenn also der Einzelhändler Stecklinge umtopft oder bereits umgetopfte Stecklinge zukauft und zum Verkauf anbietet, macht er sich nach Sicht der Bayrischen Staatsanwaltschaften wegen des Handelns mit Cannabis strafbar, obwohl es sich bei den Pflanzen immer noch, wie im Gesetz beschrieben, um eine für die Anzucht bestimmte Jungpflanze ohne Blüten- oder Fruchtstände handelt.
Obwohl sich Einzelhändler an das Cannabisgesetz halten, haben sie trotzdem eine Strafverfolgung durch die Bayrischen Staatsanwaltschaften zu befürchten. Es werden Razzien durchgeführt und bei den zuständigen Gerichten Geld- und Freiheitsstrafen beantragt, auf Grundlage von Begriffen, die es im Gesetz gar nicht gibt. Der Baumarktbetreiber, der Gärtner und Einzelhändler, wir werden alle behandelt als seien wir Drogendealer.
Beantragt man die Einstellung des Verfahrens nach § 153a Strafprozessordnung, verweist man darauf, man hätte ja genügend Gelegenheit gehabt, sich zu informieren. Worüber denn? Über eine Gesetzesbegründung, nur Insidern bekannt und für Bürger, wenn überhaupt, nur schwer einsehbar?
Am 05. Februar erschienen mehrere Polizeibeamte in meinem Geschäft und führten auf Anweisung der hiesigen Staatsanwaltschaft eine Durchsuchung durch. Aufgefunden wurden 37 Cannabis-Jungpflanzen, umgetopft in kleine Anzuchttöpfe mit je etwa 500ml Volumen, welche dann auch postwendend beschlagnahmt wurden. Die Pflanzen hatten die Größe von etwa 20cm erreicht.
Die beschlagnahmten Pflanzen erfüllten sämtliche Kriterien aus dem Konsumcannabisgesetz, um als Steckling gemäß Gesetz zu gelten. Diese sind: Es handelt sich um eine Jungpflanze, die Pflanze ist zur Anzucht gedacht, der Steckling hat keine Blüten- oder Fruchtstände.
Jedoch wird auch hier seitens der Staatsanwaltschaft behauptet, es handele sich bei den Stecklingen um Setzlinge und somit um Cannabis, da die Pflänzchen in Erde eingepflanzt seien. Diese Sichtweise halte ich, auch als ehemaliger Gärtner, für eine falsche Auslegung des Gesetzes bzw. der Gesetzesbegründung. Es handelt sich hierbei nicht um einpflanzte Pflanzen, da die Pflanzen nicht an ihren vorgesehenen Standort verpflanzt wurden. Vielmehr handelt es sich um das notwendige Umtopfen von Jungpflanzen, um den Wurzeln den notwendigen Raum zum Überleben bis zum Verkauf zu geben. Kein Gärtner würde zum umtopfen einpflanzen sagen, wie hört sich das denn bitte an?
Im Übrigen definiert auch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Jungpflanzen allgemein als Pflanzen, die noch nicht am endgültigen Standort bzw. sich noch nicht in der Weiterkultur zur verkaufsfähigen Ware befinden.
Außerdem wird seitens der Staatsanwaltschaft eine unzulässige Erweiterung der Strafbarkeit über den Wortlaut des Gesetzes hinaus vorgenommen (Stecklinge werden durch einpflanzen zum Setzling). Es handelt sich hier um einen rechtswidrigen Verstoß gegen das Analogieverbot und das aus Artikel 103 Abs. 2 des Grundgesetzes folgende Bestimmtheitsgebot, das Rechtssicherheit gewährleisten und den Bürger vor Willkür des Staates schützen soll.
Am 01. April, es war leider kein Scherz, erhielt ich dann den Strafbefehl des Amtsgerichtes Kempten mit der Zahlungsaufforderung über eine nicht geringe Geldstrafe und mehrere Monate Haft, ausgesetzt auf Bewährung, mit einer Bewährungszeit von mehreren Jahren.
Nach wirksamem Einspruch wurde seitens meines Rechtsanwalts ein Gutachten über die Verkehrs- und Vertriebsfähigkeit von Cannabis- Stecklingen eingereicht, was die Staatsanwaltschaft jedoch nicht überzeugte, das Verfahren gegen mich einzustellen.
Auch einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens nach § 153a Strafprozessordnung wurde abgelehnt. Dies mit der Begründung, eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a Strafprozessordnung komme wegen der Menge der Pflanzen (der Schwere der Tat) nicht in Betracht.
Somit wurde der Termin zur Gerichtsverhandlung beim Amtsgericht Kempten, wegen einer Straftat gem. § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanGV, auf Montag, 07.07.2025, 9:00 Uhr, Sitzungssaal 158, 1. OG, festgelegt. Die Verhandlung ist öffentlich!
Eigentlich dachte man, Gesetze seien dazu da, dass alle sie befolgen und fördern, gerade auch Minister, Ministerpräsidenten und Staatsanwaltschaften (man denke hier z.B. an den rechtswidrigen Verstoß der Staatsanwaltschaften gegen das Analogieverbot). Man könnte fast der Meinung sein, es handele sich bei den Maßnahmen der Staatsanwaltschaften um politisch motivierte Strafverfolgung, auf Betreiben von König Markus*. Dachten wir nicht alle, dies sei in autoritären Staaten wie Russland, Iran oder vielleicht noch der Türkei möglich, so müssen wir mit Schrecken erkennen, dass es eine politisch motivierte Strafverfolgung inzwischen auch in Bayern gibt.
Man sollte sich daher fragen: Ist unser König Markus*, der ein Bundesgesetz mit solchen Mitteln auszuhebeln versucht und gesetzestreue Bürger mit einer solchen Strafverfolgung terrorisieren lässt, überhaupt noch für das Amt des Ministerpräsidenten geeignet?
Auch rational ist das Verhalten unseres Königs Markus* kaum zu erklären. Ein Ministerpräsident, der sich ständig mit Bierkrügen in der Hand fotografieren lässt, obwohl Alkohol, anders als Cannabis, jedes Jahr tausende tötet. Wir leben halt in Bayern, einem Land, in dem man (in diesem Fall Otto Wiesheu, CSU) mit knapp 2 Promille am Steuer einen Menschen töten (1983) und dann, kaum 10 Jahre später (1993), trotzdem noch Verkehrsminister werden kann.
*Markus Söder, Ministerpräsident des Freistaates Bayern
Dieser Text darf gerne weiterverbreitet werden. Schicken sie ihn an Freunde, Bekannte, Politiker, veröffentlichen sie ihn im Internet, verbreiten sie ihn weiter!!! In Papierform im Geschäft erhältlich!
das gleiche dumme Geschwätz wie von Wenzel Cerveny (Franchisegeber von Hanf Kempten).
Wenn man vorsätzlich gegen bestehende Gesetze und höchstrichterliche Urteile (BGH) verstößt muss man mit Verurteilung rechnen.
Der Betreiber von Hanf com Kempten wurde zwischenzeitlich vom AG Kempten verurteilt.
“Rechtsgutachten” von diesem Niermann könnt ihr euch ins Klo hängen 😂
Es verstößt eben nicht gegen das Gesetz. Urteile gibt es noch keine, abseits vereinzelter Einzelrichtereintscheidungen.
Hey, wie ging der Prozess aus? Grad gefunden den Beitrag hier und das war ja diese Woche.
Kann man die fragwürdige Formulierung, die zur Verfolgung genutzt wird, nicht damit ausdribbeln, dass man die Stecklinge erst in Kokos-Substrat einpflanzt? Weil „in Erde gepflanzt“ wurden sie dann ja nicht (natürlich auch nur bezogen auf Jungpflanzen).
Wie sieht es mit Mutterpflanzen aus?