REFERENZ

Bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge § 34 KCanG, über 100 Gramm THC

Das Amtsgericht Pirmasens verurteilte den Mandanten in erster Instanz wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten. Bei einer Hausdurchsuchung waren rund 1.330 Gramm Cannabismaterial mit einem Wirkstoffgehalt von durchschnittlich 7,61 Prozent sichergestellt worden, umgerechnet mehr als 100 Gramm THC und damit über das Zehnfache der nicht geringen Menge; zusätzlich fand sich eine geladene Schreckschusspistole mit Leuchtmunition. Der Vorwurf lautete auf bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nrn. 1 und 4, Abs. 4 Nr. 4 KCanG. Rechtsanwalt Leon Rademacher legte für den Mandanten Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zum Landgericht Zweibrücken ein. Rechtsanwalt Leon Rademacher erreichte, dass das Landgericht Zweibrücken die Freiheitsstrafe auf 2 Jahre reduzierte und deren Vollstreckung zur Bewährung aussetzte.

Verteidigungsleistung: Rechtsanwalt Leon Rademacher griff im Berufungsverfahren die rechtliche Einordnung des Qualifikationstatbestands der Bewaffnung an. Er legte dar, dass die sichergestellte Schreckschusspistole verschlossen in einem Koffer unter Kleidungsstücken verwahrt und zu keinem Zeitpunkt zu einem geplanten Verkaufsgeschäft mitgeführt worden war, und machte geltend, dass eine derart verborgene, nicht einsatzbereit mitgeführte Waffe nicht dem gesetzgeberischen Leitbild entspricht, das die erhebliche Strafschärfung des besonders schweren Falls der Bewaffnung rechtfertigt. Mit dieser Argumentation erreichte Rechtsanwalt Leon Rademacher, dass das Landgericht Zweibrücken den Qualifikationstatbestand der Bewaffnung nur als minder schweren Fall einstufte, statt den vollen erhöhten Strafrahmen anzuwenden.

FAQ: Kann eine bei einer Cannabisplantage sichergestellte Waffe die Strafschärfung für bewaffnetes Handeltreiben abschwächen, wenn sie nur verborgen aufbewahrt wurde. Ja. War die Waffe verschlossen und nicht einsatzbereit mitgeführt und stand sie nicht im Zusammenhang mit dem eigentlichen Verkaufsvorgang, kann das Gericht den Qualifikationstatbestand der Bewaffnung als minder schweren Fall einstufen und den Strafrahmen entsprechend absenken. Rechtsanwalt Leon Rademacher verteidigt regelmäßig in Verfahren nach dem Konsumcannabisgesetz und arbeitet gezielt die rechtliche Einordnung von Qualifikationstatbeständen heraus.

Verantwortliche Anwälte

Leon Rademacher

Rechtsanwalt