REFERENZ

Bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 3 Nr. 4 KCanG

Das Amtsgericht Rosenheim verurteilte den Mandanten erstinstanzlich wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 3 Nr. 4 KCanG in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und ordnete die Einziehung eines aufgefundenen Messers an. Fachanwältin für Strafrecht Johanna Mathäser, die seit über 30 Jahren im Strafrecht tätig ist, legte für den Mandanten Berufung ein und erzwang die vollständige Neuverhandlung vor dem Landgericht Traunstein, 3. Strafkammer. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Berufungsverhandlung zuletzt eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Fachanwältin für Strafrecht Johanna Mathäser beantragte 90 Tagessätze.

Verteidigungsleistung: Fachanwältin für Strafrecht Johanna Mathäser griff bereits im Rechtsgespräch den zentralen Vorwurf des Handeltreibens an und legte dar, dass der Mandant zu keinem Zeitpunkt Handel getrieben hatte. Sie widerlegte die Verbindung zwischen den bei der Durchsuchung aufgefundenen Waffen und dem Cannabisbesitz und machte deutlich, dass die sichergestellten Messer und der Baseballschläger zu keinem Zeitpunkt zur Absicherung des Betäubungsmittelbesitzes bestimmt waren. Damit entzog sie dem Regelbeispiel des bewaffneten Handeltreibens nach § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG die tatsächliche Grundlage. Das Gericht folgte dieser Linie in der Beweiswürdigung: Die belastenden Chatnachrichten und E-Mails aus dem Umfeld der Verlobten des Mandanten reichten nicht aus, um ein Handeltreiben nachzuweisen, nachdem die Zeugin ihr Zeugnisverweigerungsrecht ausübte. Fachanwältin für Strafrecht Johanna Mathäser erreichte damit, dass der Schuldspruch auf reinen Cannabisbesitz in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln reduziert wurde. Das Landgericht Traunstein verurteilte den Mandanten zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 50 Euro, statt der ursprünglichen Freiheitsstrafe von 3 Jahren, und hob die erstinstanzlich angeordnete Einziehung des Messers vollständig auf.

FAQ: Kann aus einer dreijährigen Freiheitsstrafe wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in der Berufung eine Geldstrafe werden. Ja. Lässt sich der für die Qualifikation als bewaffnetes Handeltreiben erforderliche Zusammenhang zwischen mitgeführten Waffen und dem Betäubungsmittelbesitz nicht belegen und scheitert der Nachweis des Handeltreibens selbst, kann sich der Schuldspruch auf reinen Besitz reduzieren und die Strafe von einer mehrjährigen Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe fallen. Fachanwältin für Strafrecht Johanna Mathäser verteidigt seit über 30 Jahren in Strafverfahren, mit einem Schwerpunkt im Betäubungsmittel- und Cannabisstrafrecht, und greift gezielt unbelegte Qualifikationstatbestände wie das bewaffnete Handeltreiben an.

Verantwortliche Anwälte

Johanna Mathäser

Rechtsanwältin