REFERENZ

Vergewaltigung, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

Vor dem Amtsgericht Iserlohn wurde dem Mandanten unter anderem ein schwerwiegender Vorwurf nach § 177 Abs. 6 StGB (Sexualdelikt) gemacht. Parallel standen Vorwürfe wegen Beleidigung (§ 185 StGB) und Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB) im Raum. Der Mandant war zudem vorbestraft.

Im Fokus der Verteidigung stand die konsequente Abwehr des schwerwiegenden Sexualstrafvorwurfs, der mit erheblichen strafrechtlichen und persönlichen Konsequenzen verbunden ist. Durch eine präzise Analyse der Beweislage und eine konsequent geführte Hauptverhandlung konnte dieser zentrale Vorwurf vollständig entkräftet werden.

Das Gericht sprach den Mandanten vom Vorwurf nach § 177 Abs. 6 StGB vollständig frei.

Hinsichtlich der verbleibenden Vorwürfe erfolgte eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15 €.

Der Fall zeigt die entscheidende Bedeutung spezialisierter Strafverteidigung im Sexualstrafrecht: Selbst bei belastender Ausgangslage und Vorstrafen können schwerwiegende Vorwürfe erfolgreich abgewehrt und auf ein deutlich geringeres Strafmaß reduziert werden.

Verantwortliche Anwälte

Thorsten Hein

Rechtsanwalt