REFERENZ

§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG Handeltreiben BtM nicht geringer Menge mit Waffen

§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG und § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG

Fachanwalt für Strafrecht Stefan Unrein konnte am Landgericht beim schweren Tatvorwurf des Handeltreibens in nicht geringer Menge unter Mitführen einer Schusswaffe (mindestfreiheitsstrafe fünf Jahre) zwei Jahre Freiheitsstrafe ausgesetzt zur Bewährung erreichen.

Verantwortliche Anwälte

Stefan Unrein

Rechtsanwalt