Strafverteidiger Stefan Unrein konnte in der Hauptverhandlung erreichen, dass die Anklage von 14 Fällen gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Cannabis nicht geringer Menge § 34 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 KCanG mit Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten ausgesetzt zur Bewährung geahndet wurden.
Erschwerend kam hinzu, dass der Angeklagte mehrfach vorbestraft war.