REFERENZ

14 Fälle gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Cannabis nicht geringer Menge, mehrere Vorstrafen

Strafverteidiger Stefan Unrein konnte in der Hauptverhandlung erreichen, dass die Anklage von 14 Fällen gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Cannabis nicht geringer Menge § 34 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 KCanG mit Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten ausgesetzt zur Bewährung geahndet wurden.

Erschwerend kam hinzu, dass der Angeklagte mehrfach vorbestraft war.

Verantwortliche Anwälte

Stefan Unrein

Rechtsanwalt