Welche Strafe droht bei Besitz von Kokain

Bei Besitz von einem Gramm Kokain droht dem erwachsenen Ersttäter je nach Region eine Geldstrafe von bis zu 80 Tagessätzen. In vielen Bundesländern ist eine Einstellung nach § 31a BtMG oder zumindest eine Einstellung gegen Geldauflage nach § 153a Abs. 1 StPO möglich.

Der Besitz von Kokain ist ein Vergehen nach § 29 BtMG mit einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Überschreitet die Wirkstoffmenge die Schwelle zur nicht geringen Menge, greift § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren, im minder schweren Fall drei Monate bis fünf Jahre. Bei Einfuhr nicht geringer Menge kommt § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zur Anwendung, Mindeststrafe zwei Jahre.

Schnellübersicht: Strafe bei Besitz von Kokain (Ersttäter, nur Besitz)

Menge (Bruttogewicht)Häufigste Bandbreite in der Praxis*
1 gEinstellung nach § 31a BtMG oder § 153a StPO möglich; sonst bis zu 70 Tagessätze
2 gEinstellung nach § 31a BtMG selten, § 153a Abs. 1 StPO in einigen Bundesländern möglich; bis zu 90 Tagessätze Geldstrafe
5 gbis ca. 150 Tagessätze Geldstrafe, in einigen Bundesländern selten Einstellung nach § 153a Abs. 1 StPO möglich.
bis 10 g60 Tagessätze bis 6 Monate Freiheitsstrafe (Bewährung)
bis 25 g90 Tagessätze bis 1 Jahr Freiheitsstrafe (Bewährung)
bis 50 g180 Tagessätze bis 1 Jahr 9 Monate Freiheitsstrafe (Bewährung)
bis 100 g180 Tagessätze Geldstrafe bis 2 Jahre Freiheitsstrafe (Bewährung)
bis 250 g1 Jahr (Bewährung) bis 2 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe
bis 500 g1 Jahr 3 Monate bis 3 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe
bis 1 kg1 Jahr 6 Monate bis 4 Jahre Freiheitsstrafe
bis 10 kg3 Jahre bis 6 Jahre Freiheitsstrafe
bis 100 kg3 Jahre bis 8+ Jahre

*Diese Tabelle dient der schnellen Orientierung. Sie beschreibt typische Spannweiten aus der Verteidigungspraxis bei erwachsenen Ersttätern für Besitz. Schon geringe Abweichungen im Einzelfall (Region, Bewaffnung, Vorstrafen, Einfuhr, Handeltreiben, Bande) können die Bandbreite teilweise erheblich verschieben. Rechtsgrundlage der konkreten Zumessung ist stets § 46 StGB: “Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe.”

§ 46 StGB - Strafzumessung Kokain

1. Gesetzlicher Strafrahmen Kokain

§ 29 BtMG eröffnet den Grundtatbestand für den Besitz. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Betäubungsmittel (beispielsweise Kokain) besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein.

Sobald die nicht geringe Menge erreicht ist, handelt es sich um ein Verbrechen nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer unerlaubt Betäubungsmittel in nicht geringer Menge besitzt. Für minder schwere Fälle bestimmt § 29a Abs. 2 BtMG: „In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.“ Über § 29a Abs. 2 BtMG ist in diesen Fällen auch Geldstrafe möglich.

Die Einfuhr von Kokain in nicht geringer Menge wird nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

Kokain Strafe 29 BtMG

2. Besitz Kokain Strafe – Was ist „Besitz“ nach BtMG?

Die Definition von Besitz von Betäubungsmitteln im Sinne von § 29 I Nr. 3 BtMG ist die tatsächliche Verfügungsmacht, die auf nennenswerte Dauer angelegt ist. In subjektiver Hinsicht muss das tatsächliche Innehaben vom Vorsatz getragen sein (Besitzwille, Herrschaftswille). Der Besitz orientiert sich weniger am zivilrechtlichen Besitzbegriff sondern vielmehr am Gewahrsam wie zum Beispiel bei Diebstahl oder der Unterschlagung §§ 242 ff. StGB.

Besitz im Sinne des Betäubungsmittelrechts setzt ein tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und einen Besitzwillen voraus, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 15. April 2008 – 4 StR 651/07, NStZ-RR 2008, 212 mwN).

Alles zum Straftatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln: Besitz von BtM, Definition, Tatbestand

3. Die Schwelle zur nicht geringen Menge bei Besitz von Kokain Strafe § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG

Die nicht geringe Menge Kokain beginnt bei 5,0 g Cocainhydrochlorid. 5,0g Cocainhydrochlorid entsprechen durchschnittlich sechs bis zehn Gramm Kokain im Straßenverkauf.

Bei größeren Mengen wird ein Wirkstoffgutachten zur Bestimmung des Wirkstoffgehaltes erstellt. Wird das Betäubungsmittel nicht sichergestellt, wird der Wirkstoffgehalt anhand sonstiger Umstände geschätzt. Das ist insbesondere bei Anklagen auf Basis von Chatnachrichten oder Zeugenaussagen ohne Sicherstellung des spezifischen Betäubungsmittels der Fall.

Achtung:

Wirkstoffgutachten werden regelmäßig nur in Fällen erstellt, in denen die nicht geringe Menge erreicht wird.

In Fällen von weniger als 10g bis 20g Kokain wird in der Praxis der Wirkstoffgehalt meist geschätzt.

4. Besitz Kokain Strafzumessung: Individuelle Schuld und Menge

Leitnorm ist § 46 Abs. 1 StGB: „Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe.“

Bei Betäubungsmitteldelikten prägen Art und Menge des Rauschgifts regelmäßig den Unrechtsgehalt der Tat wesentlich (BGH, Beschluss vom 1. März 2011 – 3 StR 28/11, NStZ-RR 2011, 284 f.). Die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung nach den §§ 46 ff. StGB verlieren aber nicht ihre Bedeutung. Auch bei Besitz von Kokain ist die Strafe nach dem Maß der individuellen Schuld zuzumessen. Eine reine “Mengenrechtsprechung” wäre mit diesen Grundsätzen nicht zu vereinbaren (BGH, Beschluss vom 1. März 2011 – 3 StR 28/11, NStZ-RR 2011, 284 f.).

Zur Praxisrelevanz des Wirkstoffgehalts: „Diese Strafaussprüche haben keinen Bestand, weil die Strafkammer keine Feststellungen zur Wirkstoffmenge des gehandelten Kokains getroffen hat und damit einen für die Bestimmung des Schuldumfangs wesentlichen Umstand außer Betracht gelassen hat.“

Auch strafmildernde Aspekte sind zwingend zu berücksichtigen. Der BGH stellt klar: „Die Sicherstellung von Betäubungsmitteln ist ein bestimmender Strafzumessungsgrund, der sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zu beachten ist und demzufolge in den Gründen des Strafurteils angeführt werden muss.“

5. Kokain Einstellung des Ermittlungsverfahrens und Bewährung

Bei Kleinstmengen zum Eigenkonsum kommen typischerweise § 31a BtMG (Absehen von Verfolgung) und § 153a StPO (Einstellung gegen Auflagen) in Betracht, wenn Schuld gering ist und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Das ist bundesland- und fallabhängig, aber gelebte Praxis.

Insbesondere in Bayern und Baden-Württemberg haben viele Staatsanwaltschaften die Anweisung, Verfahren wegen Besitz von Kokain nicht nach § 31a BtMG einzustellen. Auch Einstellungen gegen Auflage nach § 153a Abs. 1 StPO sind nicht die Regel sondern eher die Ausnahme.

Wichtig zur Bewährung: Eine Freiheitsstrafe kann nur bis zu zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden. Höhere Strafen sind nicht bewährungsfähig. Maßstab bleibt § 56 StGB; in BtM-Fällen hängt die Bewährungsentscheidung regelmäßig an Persönlichkeit, Rückfallrisiko, Therapieperspektive und stabilen sozialen Bindungen.

6. Kokain und Führerschein: Eignungszweifel

Unabhängig vom Strafverfahren drohen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde. Nach Anlage 4 zur FeV ist bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG – ausgenommen Cannabis – die Fahreignung regelmäßig verneint. Die Behörde ordnet häufig eine medizinisch-psychologische Begutachtung an; nicht selten wird entzogen und erst nach MPU wiedererteilt.

7. Kokain Strafe: Warum erfahrene BtMG-Verteidigung den Unterschied macht

Viele Verteidiger machen den Fehler, die Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht einzig auf Eigenkonsum und Geständnis zu stützen. Noch schlimmer ist der Anfängerfehler, über eine Aussage nach § 31 BtMG in erhoffte Strafmilderung zu kommen. Dieses Vorgehen ist nicht nur schwach, sondern strategisch ungünstig und riskant. Insbesondere bei Kokain in kleinen und mittleren Mengen ist die Aussage nach § 31 BtMG nahezu immer ein schwerer Fehler.

Die Praxis zeigt: Art und Menge, Besitz zum Eigenkonsum drohen, zum alleinigen Maßstab zu verkommen.

Die beste Verteidigung zwingt das Gericht in die vollständige Zumessungsprüfung nach § 46 StGB, stellt prozessuale Weichen in den Vordergrund. Genau hier setzen wir an: Frühzeitig schlagkräftige Verteidigung, gezielte Anträge, Kampf und eine präzise Prognose der Straferwartung.

Kokain Strafe, Staranwalt Konstantin Grubwinkler

FAQ zu „Kokain Strafe“ und „Besitz von Kokain“

Wann ist die nicht geringe Menge bei Kokain erreicht?
Bei 5 g Kokainhydrochlorid, maßgeblich ist der Wirkstoffgehalt.

Was droht bei Einfuhr kleiner Mengen?
Schon die Einfuhr geringster Mengen ist tatbestandlich; bei nicht geringer Menge beträgt die Mindeststrafe zwei Jahre.

Spielt der Wirkstoffgehalt im Kokain wirklich eine Rolle?
Bei kleinen Mengen wird der Wirkstoffgehalt meist geschätzt. Bei größeren Mengen werden Wirkstoffgutachten erstellt, der Strafausspruch hält regelmäßig nicht ohne tragfähige Feststellungen zur Wirkstoffmenge.

Kann mein Verfahren eingestellt werden?
Bei Besitz von Kokain ist eine Einstellung nach § 31a BtMG oder beispielsweise § 153a StPO möglich. Im Norden sind diese Ergebnisse sehr gut zu erreichen. Bei südlicheren Staatsanwaltschaften muss eine Einstellung teilweise schwer erkämpft werden.

Wichtig: Individuelle Prognose

Die obigen Bandbreiten sind Erfahrungswerte für Ersttäter. Entscheidend ist der Einzelfall. Wer früh verteidigt, gewinnt Handlungsspielraum und hat einen strategischen Vorteil bis hin zur Einstellung. Die Spezialisten der Kanzlei Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte analysieren Verfahrensfehler, Sicherstellungseffekte und setzen auf maßgeschneiderte Lösungen.

Zitate:

  • § 29 BtMG: „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer …“

  • § 29a Abs. 1, 2 BtMG: „Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer …“; „In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.“

  • § 30 Abs. 1 BtMG: „Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer …“

  • § 46 Abs. 1 StGB: „Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe.“

  • BGH 3 StR 113/18: Definition des Besitzes: „Besitz im Sinne des Betäubungsmittelrechts setzt ein tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und einen Besitzwillen voraus, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten.“

  • BGH 3 StR 242/19: „Danach ist auch bei Rauschgiftgeschäften die Strafe nach dem Maß der individuellen Schuld zuzumessen. Eine reine ‚Mengenrechtsprechung‘ wäre mit diesen Grundsätzen nicht zu vereinbaren.“

  • BGH 3 StR 242/19: „bei Betäubungsmitteldelikten Art und Menge des Rauschgifts regelmäßig den Unrechtsgehalt der Tat wesentlich prägen“

  • BGH 1 StR 473/02: Schwelle Kokain „5 g Kokainhydrochlorid“ als nicht geringe Menge.

  • BGH 2 StR 44/20: Wirkstoffmenge als wesentlicher Zumessungsumstand.

  • BGH 2 StR 252/23: „Die Sicherstellung von Betäubungsmitteln ist ein bestimmender Strafzumessungsgrund …“

  • BGH 6 StR 539/24: „Entscheidender Bezugspunkt ist dabei der Einfuhrvorgang selbst.“

  • Anlage 4 FeV: Fahreignung bei Einnahme von Betäubungsmitteln.

Kokain Besitz Strafe Überblick:

Der Besitz von Kokain ist – insbesondere im Süden Deutschlands – kein Delikt, das standardmäßig eingestellt wird. Tatsächliche Entkriminalisierung von Konsumentinnen und Konsumenten ist in Deutschland noch in weiter Entfernung. Je nach Menge, Reinheit und Begleitumständen drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen. Gleichzeitig eröffnet die Rechtslage Möglichkeiten, etwa über Verfahrenseinstellungen, Strafmilderung oder qualifizierte Verteidigung.

Die Strafzumessung orientiert sich grundsätzlich an § 46 StGB: “Die Höhe der Strafe richtet sich nach dem Unrecht und der Schuld der Tat”. Doch in der Praxis fällt der Art und Menge des Betäubungsmittels ein überragendes Gewicht zu — oft dominiert sie das gesamte Strafmaß.


Rechtliche Grundlagen mit Wortlaut & Bedeutung im Kokain-Fall

§ 29 BtMG – unerlaubter Besitz

Der Wortlaut lautet unter anderem:

„(1) Wer entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes Betäubungsmittel besitzt … wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ (§ 29 Abs. 1 BtMG)

Für geringe Mengen zum Eigenverbrauch erlaubt § 29 Abs. 5 BtMG ein Absehen von Strafe oder eine mildere Behandlung, wenn “die Schuld des Täters als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.”

§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG – Besitz in nicht geringer Menge

Diese Norm zieht eine Schwelle: Wer eine nicht geringe Menge besitzt, begibt sich in den Bereich eines Verbrechens. Der Gesetzestext sieht – im Regelfall – eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vor.

Der BGH hat mehrfach betont, dass der Besitz einer „nicht geringen Menge“ dann strafbar bleibt (auch wenn ein Teil zum Verkauf bestimmt ist):

„Der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) entfällt nicht dadurch, dass der Besitzende eine Teilmenge der Betäubungsmittel … zu Verkaufszwecken bestimmt.“ (BGH, Urteil vom 20. Juni 2018 – 5 StR 68/18) HRRS Strafrecht

Auch wenn die gesetzliche Schwelle zur „nicht geringen Menge“ nicht im Gesetz steht, hat die Rechtsprechung für viele Wirkstoffe Orientierungswerte herausgebildet (etwa 5 g Kokain als gängige Grenze) — wobei stets der Reinwirkstoffgehalt zu bestimmen ist. Deutscher Bundestag+2Jurawelt+2

§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG – Einfuhr in nicht geringer Menge

Bei Einfuhr – also dem grenzüberschreitenden Verbringen von Betäubungsmitteln nach Deutschland – gelten strengere Qualifikationsanforderungen. § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG stellt die Einfuhr in nicht geringer Menge unter Strafe. Dabei ist regelmäßig ein besonders schwerer Fall anzunehmen, wenn gewichtige Umstände hinzutreten. Der Gesetzgeber setzt hier eine gesetzliche Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe an.

Im Zusammenspiel mit § 29a kann eine Einfuhr strafschärfend wirken, oft in Konkurrenzverhältnis.


Beispielstabelle: Geschätztes Strafmaß bei verschiedenen Kokainmengen

Die folgende Tabelle zeigt eine grobe Orientierung (bei Ersttätern, Erwachsenen, ohne Vorstrafen, reine Besitzfälle). Sie ersetzt keine Einzelfallprüfung:


Weitere wichtige Rechtsprechung

  • In 5 StR 68/18 stellte der BGH klar:

    „Der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) entfällt nicht dadurch, dass der Besitzende eine Teilmenge der Betäubungsmittel über den bloßen Besitz hinaus zu Verkaufszwecken bestimmt.“ HRRS Strafrecht

  • In 2 StR 294/16 verwarf der BGH eine Revision gegen Urteil mit Bewährung bei qualifiziertem Tatbestand (Handeltreiben in nicht geringer Menge). HRRS Strafrecht

  • Die Höhe der Überschreitung eines Grenzwerts darf bei der Strafbemessung gewertet werden (vgl. Burhoff-Besprechung zur Strafzumessung) Burhoff Blog


Einstellung, Milderung und Verteidigungschancen

  • Bei sehr geringen Mengen und wenn die Schuld des Täters als gering angesehen werden kann, erlaubt § 31a Abs. 1 BtMG der Staatsanwaltschaft ein Absehen von der Verfolgung.

  • Gerichte können gemäß § 29 Abs. 5 BtMG von Strafe absehen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen (bei geringer Schuld, geringem öffentlichem Interesse)

Deshalb kann ein erfahrener Anwalt in vielen Fällen eine punktgenaue Prognose abgeben — gerade weil in der Praxis die Menge oft zum dominierenden Maßstab wird.

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Konstantin Grubwinkler
Konstantin Grubwinkler zählt zu den bekanntesten Strafverteidigern Deutschlands. Er ist renommierter Fachanwalt für Strafrecht und bundesweit gefragter Spezialist für Betäubungsmittelstrafrecht und Konsumcannabisgesetz.

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