Was müssen Unternehmer bei Facebook Marketing und Facebookgewinnspielen beachten?

Wann sind Facebook Gewinnspiele erlaubt, welche Voraussetzungen gibt es?

Vor einigen Monaten wurden die Facebookrichtlinien geändert. Dadurch haben sich für Unternehmer nahezu unbegrenzte Chancen für Facebook Marketing durch Gewinnspiele eröffnet. Trotzdem gilt es einiges zu beachten. Es stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen Facebook Gewinnspiele erlaubt sind.

Auf Facebook kursiert eine Vielzahl von Gewinnspielen, die nicht annähernd den Nutzungsbedingungen von Facebook entsprechen. Jeder kennt die unseriösen, nicht annähernd glaubwürdigen Gewinnversprechen in Größenordnungen 1000 Ipads bis hin zu Autos der oberen Mittelklasse. Die Urheber solcher Gewinnspiele sind meist anonym und die Gewinnspiele haben den Zweck, auf Fremdseiten zu locken und dort tausende von Klicks zu produzieren.

Der Großteil der Gewinnspiele auf Facebook aber wird von seriösen Unternehmern veranstaltet. Diese beachten aber die Facebookrichtlinien erfahrungsgemäß genauso wenig. In der Vergangenheit war dabei von der Kneipe um die Ecke bis hin zu prominente Namen (der DAXKonzern oder US-Amerikanischen Koffeinbrausehersteller nicht ausgenommen) so ziemlich alles vertreten. Die Anforderungen an das Veranstalten von Gewinnspielen auf Facebook haben sich in den letzten Monaten grundlegend verändert.

Veranstalter müssen nach wie vor eigentlich „nur“ zwei Komplexe im Auge behalten:

Die Nutzungsbedingungen von Facebook einerseits und andererseits die gesetzlichen Regeln.

Facebookregeln

Gefahr der Sperrung oder sogar Löschung des Accounts bei Missachtung: mittel

Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Verstoß gegen die Richtlinien von Facebook erkannt und geahndet wird ist zwar überschaubar, die Konsequenzen sind aber umso gravierender. Von der Sperrung des Beitrags bis hin zur Sperrung oder sogar Löschung des Accounts ist alles möglich.

Dabei ist die Einhaltung der Richtlinien seit der letzten Änderung kaum mehr eine Hürde.

Nach den neuen Facebookregeln können nun Gewinnspiele ganz unkompliziert auf der Chronik als Beitrag ausgeschrieben werden. Früher war dies streng verboten und die Veranstaltung von Gewinnspielen war nur mittels Apps möglich.

Gewinnspiele im Zusammenhang mit der Chronik der (kommerziellen) Seite sind jetzt kein Problem mehr. Likes dürfen als Abstimmungsinstrument verwendet werden. Auch dürfen die Fans einer Facebookseite automatisch am Gewinnspiel teilnehmen.

In Facebook Gewinnspielen erlaubt ist zum Beispiel:

  • Der Kommentar mit den meisten Likes gewinnt. Auch: Unter allen, die diesen Kommentar liken wird ein weiterer Preis verlost.
  • Poste auf unsere Chronik, der Post mit den meisten Likes gewinnt.
  • Alle, die diesen Kommentar liken, nehmen am Gewinnspiel teil.
  • Der lustigste Kommentar gewinnt.
  • Der Gewinner wird unter allen Fans der Seite bestimmt.
  • Like unsere Seite, um am Gewinnspiel teilzunehmen.
  • Ein Preis wird verlost, wenn wir 500 Fans erreicht haben.

Folgende Facebook Gewinnspiele sind nicht erlaubt:

Tabu bleibt nach wie vor die persönliche Facebookchronik der Nutzer. Es ist alles verboten, das auf die Chronik der Nutzer zugreift.

  • Postet einen Beitrag auf Eurer Chronik, um am Gewinnspiel teilzunehmen.
  • „Share to win“ – Teile diesen Beitrag in deiner Chronik, um teilzunehmen. Oder: Erhöhe deine Gewinnchancen durch Teilen in deiner Chronik. Sogar mit Hinweis darauf, dass Teilen auf die Gewinnchancen keinen Einfluss hat, ist die bitte um Teilen des Beitrags problematisch.
  • Alle die einen Beitrag mit dem Hashtag „#GewinnspielXYZ“ posten, nehmen am Gewinnspiel teil.
  • Markiere dich selbst auf unserem Foto, um zu gewinnen. Ausnahme: Die Person ist tatsächlich auf dem Foto zu sehen.

Gewinnspiele und Werbeaktionen auf Facebook sollten in jedem Fall folgendes enthalten:

  • Vollständige Freistellung von Facebook von jedem Teilnehmer
  • Anerkennung, dass die Werbeaktion in keiner Verbindung zu Facebook steht.

Es ist eigentlich nach den Facebookrichtlinien verboten, über eine kommerzielle Seite einen privaten Nutzer zu kontaktieren, da dies Spam darstellt. Im Hinblick auf die gelockerten Gewinnspielrichtlinien, kann das aber in diesem Zusammenhang nicht uneingeschränkt gelten, da sonst die Gewinnspiele nicht durchführbar wären und außerdem die privaten Nutzer mit Teilnahme wohl einwilligen, dass sie von der Seite benachrichtigt werden. Um trotzdem auf der ganz sicheren Seite zu sein, könnte die Benachrichtigung über ein privates Profil erfolgen, oder die Gewinner (ausreichend anonymisiert, falls von den Teilnehmern nicht damit gerechnet werden musste, dass Namen veröffentlicht werden) aufgefordert werden, sich selbständig zu melden.

Gesetzliche Vorgaben

Gefahr der Abmahnung mit Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bei Missachtung: mittel

Eine Marketingmaßnahme, die gegen die gesetzlichen Vorgaben verstößt, lädt Konkurrenten geradezu dazu ein, den Unternehmer abzumahnen.

Eine Abmahnung ist mit hohen Kosten verbunden, welche sich im Fall der Fälle nur schwer vermeiden lassen.

Da das Gewinnspiel daraufhin sofort beendet werden müsste, kämen dann in Ausnahmefällen auch Schadensersatzansprüche der bisherigen Teilnehmer in Betracht.

Gewinnspiele im Allgemeinen und Onlinegewinnspiele im Speziellen unterliegen strengen gesetzlichen Regeln. Bei Facebookgewinnspielen ist besonders folgendes zu beachten:

Die Bedingungen des Gewinnspiels müssen klar und eindeutig formuliert sein, insbesondere in Bezug auf:

  • Ende des Gewinnspiels
  • den Gewinn, insbesondere, ob dieser mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.
  • Modalitäten der Auswahl der Gewinner
  • Datenschutzhinweise
  • „Versand“ der Preise
  • Angaben wie die Gewinner benachrichtigt werden

Dies kann mit ein wenig Geschick in wenige Sätze verpackt werden und muss nicht verrechtlicht am Schluss als „Kleingedrucktes“ stehen.

Sollte sich das aber im gegebenen Fall nicht möglich sein, können die Teilnahmebedingungen auch auf einer anderen Seite aufgelistet werden, auf welche dann verlinkt wird.

Um Haftungsrisiken zu minimieren sollte außerdem unbedingt folgendes in die Teilnahmebedingungen aufgenommen werden:

  • Datenschutzhinweis
  • Haftungsausschluss im weiteren Sinn
  • Zusicherung der alleinigen Rechte der Nutzer
  • Änderungsvorbehalt

Bei Fragen wenden Sie sich an Ihren Anwalt für Wirtschaftsrecht.

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