Vorladung als Beschuldigter bei der Polizei – Das ist zu tun:

Die Vorladung als Beschuldigter zur Vernehmung durch die Polizei ist freiwillig. Als Beschuldigter ist man nicht verpflichtet, bei der Polizei auszusagen oder zur Vernehmung zu erscheinen. Nur Gericht und Staatsanwaltschaft können verpflichtend vorladen.

Die Vorladung ist unverbindlich und darf nicht erzwungen werden. Die Polizei darf nicht den Anschein erwecken, die Vorladung sei verbindlich.

Vorladung als Beschuldigter, das ist zu tun:

Das ist das richtige Verhalten als Beschuldigter:

  1. Ruhe Bewahren! Nicht vorschnell Kontakt mit der Polizei aufnehmen.
  2. Strafverteidiger kontaktieren
  3. Zum Termin nicht erscheinen
  4. Entlastende Beweise sichern (Kopieren, Speichern, Gedächtnisprotokoll)

Achtung: Beweise nicht vorschnell an die Polizei weiterleiten.

Was muss ich beachten?

Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Folgen Sie Vorladungen nicht, ohne vorher mit Ihrem Rechtsanwalt für Strafrecht gesprochen zu haben…

und danach erst recht nicht!

Achtung: Eine Aussage ist immer(!) ein Fehler.
Sie wissen nicht, was genau Ihnen vorgeworfen wird, wie die Beweislage ist, wer was behauptet, welche Tatvorwürfe vielleicht noch hinzukommen.

Die Polizei lädt Beschuldigte regelmäßig zu Vernehmungsterminen ein. Einziger Zweck ist es oft, aus dem Beschuldigten ein Geständnis zu bekommen. Als Beschuldigter im Strafverfahren haben Sie das Recht, die Aussage zu verweigern. Sollte ein Geständnis sinnvoll sein, können Sie dies problemlos auch später im Verfahren ablegen. Außerdem sollte ein Geständnis nur schriftlich nach Prüfung durch einen Anwalt für Strafrecht erfolgen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass das Geständnis übers Ziel hinausschießt und entweder mehr zugestanden wird als nötig oder missverständliche Äußerungen protokolliert werden. Das richtige Verhalten als Beschuldigter ist immer die Aussageverweigerung.

Was passiert, wenn man zu einer Vorladung als Beschuldigter bei der Polizei nicht erscheint.

Nichts.

Die Polizei kann eine Vorladung zur Vernehmung nicht erzwingen.

Die Polizei droht in diesen Fällen oft an, eine Vorladung der Staatsanwaltschaft einzuholen. Die Polizei kann theoretisch die Staatsanwaltschaft anfragen. Wenn die Staatsanwaltschaft direkt vorlädt, dann ist der Beschuldigte verpflichtet zu erscheinen. Das ist aber in der Regel eine leere Drohung.

  1. Der Beschuldigte ist zwar nach § 163a Abs. 3 S. 1 StPO verpflichtet, auf Vorladung der Staatsanwaltschaft zu erscheinen, Aussagen muss man aber trotzdem nicht. Das Aussageverweigerungsrecht gilt uneingeschränkt. Die Vorladung zur Vernehmung ist also völlig sinnlos, da der Termin nach 10 Sekunden erledigt ist. Vorladungen der Staatsanwaltschaft lassen sich im Übrigen einfach abwenden wenn man der Staatsanwaltschaft mitteilt, dass unbedingt vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht wird.
  2. Vorladungen durch die Staatsanwaltschaft sind extrem selten. Dass die Polizei im Einzelfall tatsächlich versucht, eine Vorladung zu bekommen und die Staatsanwaltschaft dem Folge leistet, ist sehr unwahrscheinlich.

Wie schlimm ist eine Vorladung als Beschuldigter?

Wie schlimm eine Vorladung ist, hängt einzig und allein davon ab, wie man damit umgeht.
Macht man den Fehler, zur Polizei zu gehen und an der Vernehmung teilzunehmen, können die Folgen äußerst schwerwiegend sein.

Die Vorladung an sich ist nicht schlimm, ist aber auch nicht zu unterschätzen. In einfachen Fällen wird nämlich nicht vorgeladen sondern die Polizei schickt eine Aufforderung, sich schriftlich zu äußern.

„In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.“ § 163a Abs. 1 S. 2 StPO

Muss ich alleine zur Vernehmung?

Man muss nicht alleine zur Vernehmung erscheinen, kann aber nicht jede beliebige Person mitnehmen. Man hat kein Recht, zum Beispiel einen Bekannten oder den Partner mitzubringen. Oft lässt es die Polizei trotzdem zu. Insbesondere dann, wenn man klar macht, dass man ansonsten überhaupt nicht aussagen wird.

Einen Anspruch auf Anwesenheit hat man jedoch nur bei folgenden Personen:

Strafverteidiger
Strafverteidiger haben ein Anwesenheitsrecht nach § 163a Abs. 4 S. 3 StPO i. V. m. § 168c Abs. 1 StPO.
Vorsicht:
Es ist strategisch extrem ungünstig, bei einer Vernehmung bei der Polizei zu erscheinen und auszusagen. Das gilt auch wenn ein Rechtsanwalt dabei ist. Haben Sie einen Rechtsanwalt beauftragt oder Pflichtverteidiger, der Sie zu einer Vernehmung begleitet, ist das ein starkes Warnsignal. Sollte Ihr Rechtsanwalt vorschlagen, zu einer Vernehmung zur Polizei zu gehen, sollte die Wahl des Rechtsanwaltes mit voller Härte überprüft werden. In den meisten Fällen werden auf diese Art die Fälle verloren, bevor Sie richtig begonnen haben.
Dolmetscher
Personen, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, haben nach § 163a Abs. 5 StPO i. V. m. § 187 Abs. 1 GVG sowie nach Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK das Recht, einen Dolmetscher hinzuzuziehen.
Erziehungsberechtigte

Bei Minderjährigen Beschuldigten haben die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten nach § 67 Abs. 1 JGG ein Anwesenheitsrecht. Sie müssen auch in Fällen dringlicher Vernehmungen die Gelegenheit zur Anwesenheit erhalten. Vernehmung von Jugendlichen ohne Anwesenheit der Erziehungsberechtigten ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Vorladung als Beschuldigter, § 163a StPO
Vernehmung des Beschuldigten

Der Beschuldigte ist nach § 163a Abs. 3 S. 1 StPO nur bei Vorladung durch die Staatsanwaltschaft verpflichtet zu erscheinen. Im Umkehrschluss wird daraus deutlich, dass die Polizei nicht verpflichtend zur Vernehmung vorladen kann.

Vorladung als Beschuldigter zur Vernehmung § 163a StPO

Wie läuft eine Vernehmung als Beschuldigter ab?

Wir hören oft von Mandanten den Satz: Ich gehe zu der Vernehmung hin und höre mir mal an, was mir vorgeworfen wird.

Das ist sehr gefährlich.

Vor(!) der Vernehmung ist der Beschuldigte zunächst zu belehren:

„Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.“ § 163a Abs. 4 S. 2 StPO i. V. m. § 136 Abs. 1 S. 2 StPO

Zu Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten nach § 163a Abs. 4 S. 1 StPO mitzuteilen, was ihm vorgeworfen wird. Hier gehen Theorie und Praxis auseinander:

Theoretisch geht § 163a Abs. 4 S. 1 StPO so weit, dass dem Beschuldigte Tatvorwurf, die wesentlichen Elemente des ihm angelasteten Geschehens und die Grundzüge der Beweislage vollständig(!) mitgeteilt werden müssen (vgl. MüKoStPO/Kölbel/Ibold StPO § 163a Rn. 38).

In der Praxis wird leider regelmäßig wenig bis gar nicht über den Tatvorwurf und die Beweislage unterrichtet. (vgl. BGH 26.4.2017, 2 StR 247/16 NStZ 2017, 651) Meist steigen die Beamten direkt in die Befragung ein, um die Beschuldigten so unvorbereitet wie möglich mit dem Tatvorwurf und den Fragen zu konfrontieren.

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Ich habe eine Anklage erhalten. Was soll ich tun?

Bei einer Anklage ist die Lage deutlich ernster als bei einer einfachen Vorladung durch die Polizei.

Regelmäßig wurde Ihnen mit der Anklage eine Frist gesetzt, Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorzubringen und Beweisanträge zu stellen.

Vorsicht!
Diese Frist ist trügerisch!

Das Anschreiben der Anklage erweckt den Eindruck, als wäre es noch fraglich, ob es überhaupt zu einem Hauptverfahren kommt und vor Gericht verhandelt wird.

In mindestens(!) 90 – 95% der Fälle wird die Anklage zugelassen und es kommt zu einer Hauptverhandlung.

Ich habe einen Strafbefehl erhalten. Was soll ich tun?

Beauftragen Sie einen Verteidiger mit dem Einspruch und Akteneinsicht in die Ermittlungsakten. Ein Strafbefehl steht einem Urteil gleich. Es handelt sich also nicht um eine Einstellung sondern eine Verurteilung, die eine Vorstrafe darstellt und grundsätzlich ins Bundeszentralregister und Führungszeugnis eingetragen wird. Gegen den Strafbefehl können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen. Wir können dann gegenüber der Staatsanwaltschaft auf eine Einstellung des Verfahrens zum Beispiel gegen Geldauflage hinwirken. Der Einspruch gegen den Strafbefehl kann bis zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich folgenlos zurückgenommen werden. Sie haben bis dahin also nur Chancen. Ihr Verteidiger legt für Sie Einspruch ein und beantragt Akteneinsicht in die Ermittlungsakten. Ist die Lage aussichtslos, kann der Einspruch ohne Folgen zurückgenommen werden. Es gibt aber die Chance, dass die Beweislage oder Rechtslage eine geringere Strafe oder einen Freispruch rechtfertigt.

Was muss ich bei einer Hausdurchsuchung beachten?

Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Sagen Sie nichts zur Sache und unterschreiben Sie nichts! Unterschreiben Sie insbesondere nichts, was Aussagen von Ihnen enthalten könnte. Erst Recht sollten Sie nicht irgendwelche Angaben zu den Besitzverhältnissen möglicher Gegenstände machen und auf keinen Fall Ausreden oder Entschuldigungen erfinden. Die Polizei hat nur die Aufgabe, Beweise zu sammeln. Es ist nicht Aufgabe der Polizei, zu entscheiden, ob Anklage erhoben wird oder das Verfahren eingestellt wird. Es kann Ihnen also grundsätzlich egal sein, wie die Polizei die Sachlage einschätzt. Entscheidend ist, ob Ihnen eine Straftat nachgewiesen werden kann und wie die Staatsanwaltschaft und später das Gericht die Sach- und Rechtslage einschätzt.

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Konstantin Grubwinkler
Konstantin Grubwinkler zählt zu den bekanntesten Strafverteidigern Deutschlands. Er ist renommierter Fachanwalt für Strafrecht und bundesweit gefragter Spezialist für Betäubungsmittelstrafrecht und Konsumcannabisgesetz.

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