Unterhaltsansprüche – Bundestag verabschiedet Gesetz

In dem am 14. Dezember 2012 vom Bundestag verabschiedeten Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 und zur Änderung des materiellen Unterhaltsrechts wurde insbesondere Folgendes beschlossen:

In dem am 14. Dezember 2012 vom Bundestag verabschiedeten Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 und zur Änderung des materiellen Unterhaltsrechts wurde insbesondere Folgendes beschlossen:

  • Neuregelungen zum internationalen Unterhaltsverfahrensrecht, die die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen, insbesondere von Kindern, im außereuropäischen Ausland erleichtern sollen.
    Das Bundesamt für Justiz wird als zentrale Behörde für dieses Übereinkommen bestimmt.
    Der kostenfreie Bezug von Verfahrenskostenhilfe wird erweitert.
    Gerichtliche Entscheidungen aus anderen Vertragsstaaten über Unterhalt werden, falls sich der Schuldner nicht dagegen wehrt, grundsätzlich anerkannt bzw. für vollstreckbar erklärt.
  • Berücksichtigung der Ehedauer bei Bemessung des nachehelichen Unterhalts, § 1578 b BGB
    Eine Korrektur war diesbezüglich nötig, da durch die Schaffung des § 1578 b BGB keine fast zwangsläufige Befristung bei Fehlen ehebedingter Nachteile gewollt war. Die Berücksichtigung der Ehedauer soll bei der Bemessung nachehelichen Unterhalts mit einfließen.

Dies stellte auch bereits der Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 06.10.2010 – XII ZR 202/08) fest. Der BGH stellte in seinem Urteil klar, dass auch bei fehlenden ehebedingten Nachteilen, im Wege einer umfassenden Billigkeitsabwägung, eine nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen sei. Die Ehedauer gewinne durch eine wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eintrete.

Deshalb wurde die Ehedauer als weiterer Billigkeitsmaßstab bei der Bemessung in § 1578 b BGB mit aufgenommen.
Quelle: Website des Bundesministeriums der Justiz.

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