
Medizinstrafrecht: Kompromisslose Verteidigung
Expertise + Kampfkraft + Prozesserfahrung
Das Medizinstrafrecht ist ein hochkomplexes Rechtsgebiet an der Schnittstelle von Strafrecht, Medizinrecht und Berufsrecht. Es betrifft Ärztinnen und Ärzte, Apotheker, Heilpraktiker, Pflegekräfte, Therapeuten und alle anderen Heilberufe. Strafrechtliche Vorwürfe im Bereich des Medizinstrafrechts können für die Betroffenen nicht nur strafrechtliche Sanktionen, sondern auch standesrechtliche, zivilrechtliche und existenzielle Folgen haben. Unsere Kanzlei verteidigt bundesweit medizinische Fachkräfte in allen Bereichen des Medizinstrafrechts – fundiert, diskret und mit hoher Spezialisierung.
Ermittlungen wegen Abrechnungsbetrugs im Medizinstrafrecht nach § 263 StGB gehören zu den häufigsten Konstellationen. Betroffen sind nicht nur Ärzte, sondern auch Psychotherapeuten, Pflegeheime, Pflegedienste und Apotheken. Es geht um falsche, überhöhte oder erfundene Abrechnungen gegenüber Krankenkassen oder Privatpatienten. Die Untreue gemäß § 266 StGB spielt oft eine Rolle bei Fehlverwendung von Drittmitteln oder Mitteln von Kooperationspartnern. Die Korruption im Gesundheitswesen ist seit Einführung der §§ 299a, 299b StGB strafbar und betrifft z. B. Zahlungen für Verordnungen, Vorteilsgewährungen für Überweisungen oder die Bevorzugung bestimmter Anbieter.
Rein strafrechtlich stellt jeder ärztliche Eingriff eine Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB dar. Erst die rechtfertigende Einwilligung des Patienten macht den Eingriff legal. Diese setzt jedoch eine ordnungsgemäße und vollständige Aufklärung voraus. Fehlt diese, ist die Einwilligung unwirksam und der Eingriff strafbar. Gerade im Medizinstrafrecht ist die Abgrenzung zwischen erlaubter Behandlung und strafbarer Körperverletzung oft Gegenstand von Ermittlungen.
§ 323c StGB sanktioniert das Unterlassen zumutbarer Hilfe in Notlagen. Bei medizinischem Personal liegt im Rahmen des Medizinstrafrechts häufig eine besondere Garantenstellung vor. Das betrifft z. B. Notärzte, Klinikpersonal oder Pflegekräfte, die einem Patienten nicht helfen, obwohl sie dazu verpflichtet und in der Lage gewesen wären.
Behandlungsfehler oder Aufklärungsversäumnisse können zur Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung im Medizinstrafrecht (§ 222 StGB) oder fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) führen. Entscheidend ist, ob gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht verstoßen wurde und ob dieser Verstoß kausal für den Schaden war.
Im Medizinstrafrecht ist die ordnungsgemäße Aufklärung Voraussetzung für eine strafrechtlich wirksame Einwilligung. Fehler bei der Risiko-, Diagnose-, Behandlungs- oder Verlaufsaufklärung können zu einer Strafbarkeit wegen Körperverletzung führen. Die Einhaltung der Aufklärungspflichten ist ein zentrales Thema in Ermittlungsverfahren.
Das Transplantationsgesetz (TPG) ist ein zentrales Regelwerk des Medizinstrafrechts. Verstöße gegen das TPG – etwa unzulässige Entnahmen oder kommerzielle Vermittlung – sind strafbar. Die Anforderungen an Dokumentation, Aufklärung und Zustimmung sind hoch und werden in Ermittlungen regelmäßig hinterfragt.
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie strafbare Fälschung von Impfbescheinigungen oder Verstöße gegen den Medizindatenschutz bilden eigene Bereiche des Medizinstrafrechts. Auch § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) ist hier häufig relevant. Die korrekte Dokumentation und Ausstellung medizinischer Nachweise steht regelmäßig im Fokus.
Die strafrechtliche Bewertung von Sterbehilfe wird im Medizinstrafrecht besonders sensibel behandelt. Die Abgrenzung zwischen erlaubter Beihilfe zum Suizid und strafbarer Tötung auf Verlangen erfordert genaue rechtliche Analyse.
Im Medizinstrafrecht zählen auch Verstöße bei genetischen Tests, Laborverfahren oder Blutanalysen zu den strafrechtlich relevanten Risiken. Hersteller, Labore und ärztliche Anwender müssen gesetzliche Vorgaben beachten.
Alle folgenden Gesetze enthalten Vorschriften mit strafrechtlicher Relevanz für das Medizinstrafrecht:
ApoG – Apothekengesetz
BApO – Bundes-Apothekerordnung
BÄO – Bundesärzteordnung
BtMG/BtMVV – Betäubungsmittelgesetz und Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
ESchG – Embryonenschutzgesetz
GenDG – Gendiagnostikgesetz
GüG – Grundstoffüberwachungsgesetz
HeilPraktG – Heilpraktikergesetz
HWG – Heilmittelwerbegesetz
IfSG – Infektionsschutzgesetz
MPDG – Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz
MPG – Medizinproduktegesetz
PIDV – Präimplantationsdiagnostikverordnung
StGB – Strafgesetzbuch
TFG – Transfusionsgesetz
TPG – Transplantationsgesetz
Diese Normen bilden die gesetzliche Grundlage für strafrechtliche Vorwürfe im Bereich des Medizinstrafrechts. Verstöße können zu Ermittlungsverfahren, Geld- oder Freiheitsstrafen und berufsrechtlichen Konsequenzen führen.
Was umfasst das Medizinstrafrecht konkret? Es umfasst alle strafrechtlichen Vorwürfe im Zusammenhang mit medizinischer Tätigkeit – von Behandlungsfehlern über Betrug bis zu Verstößen gegen Arzneimittel- und Hygienerecht.
Wie erkenne ich, ob ich vom Medizinstrafrecht betroffen bin? Wenn Sie als Ärztin, Arzt oder Heilberufler Post von Polizei, Staatsanwaltschaft oder Kassenärztlicher Vereinigung erhalten, besteht strafrechtliches Risiko.
Wie kann ich mich im Medizinstrafrecht effektiv verteidigen? Durch frühzeitige, spezialisierte Verteidigung durch Fachanwälte für Strafrecht mit medizinischer Expertise. Schweigen Sie gegenüber Ermittlungsbehörden und lassen Sie alle Kommunikation durch Ihre Verteidigung führen.
Was droht bei Verstößen gegen das Medizinstrafrecht? Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Approbationsentzug, Einziehung von Honorar und massive Reputationsschäden – je nach Delikt und Einzelfall.
Sie stehen im Fokus strafrechtlicher Ermittlungen im Gesundheitswesen?
Unsere Kanzlei gehört zu den führenden Adressen in Deutschland für die Strafverteidigung. Wir vertreten bundesweit Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker sowie medizinisches Fachpersonal mit höchster Professionalität, Diskretion und Fachkenntnis.
Wir machen Ihnen ein Angebot für Strafverteidigung oder bieten Ihnen einen Telefontermin mit einem unserer Experten an.
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