Ulmen Fernandes, Deepfake und Sexualstrafrecht: Welche Straftatbestände heute schon greifen

Der Fall Christian Ulmen Collien Fernandes hat die Debatte über Deepfakes, digitale Gewalt und neue Straftatbestände mit großer Wucht zurück in die Öffentlichkeit getragen. Öffentlich berichtet ist, dass Collien Fernandes gegen Christian Ulmen schwere Vorwürfe im Zusammenhang mit Fake-Profilen, sexualisierten Inhalten und Deepfake-Pornografie erhoben hat. Parallel dazu wird auf Bundesebene über neue Straftatbestände und eine Ausweitung bestehender Normen diskutiert.

Die Kanzlei Schertz Bergmann, die Ulmen presserechtlich vertritt, verkündet, es werden „unwahre Tatsachen aufgrund einer einseitigen Schilderung verbreitet.“

Inwieweit das als Dementi zu verstehen ist, bleibt offen.

Christian Ulmen Pressemitteilung Fernandes Schertz Bergmann

Juristisch ist der Fall besonders interessant, weil er gerade kein klassischer Fall des Sexualstrafrechts ist. Wer den Sachverhalt vorschnell nur unter dem Stichwort Sexualstrafrecht verortet, greift dogmatisch zu kurz. Im Kern geht es eher um eine Schnittstelle aus Sexualstrafrecht, Stalking, Ehrschutz, Persönlichkeitsschutz und Cybercrime. Das eigentliche Unrecht liegt – soweit sich die öffentlich erhobenen Vorwürfe als zutreffend erweisen sollten – nicht in einer körperlich-sexuellen Handlung, sondern in der digitalen Fremdbestimmung über Intimsphäre und soziale Interaktion im weitesten Sinne.

„Der Fall betrifft weder klassisches Sexualstrafrecht, noch klassisches Cybercrime. Er liegt an der Schnittstelle von Sexualstrafrecht, Stalking und Cybercrime – und genau deshalb muss man ihn dogmatisch sauber auseinandernehmen.“
Konstantin Grubwinkler, Strafverteidiger

Gerade deshalb lohnt ein nüchterner Blick auf die bestehenden Strafvorschriften. Die öffentliche Debatte erweckt mitunter den Eindruck, als bestehe im deutschen Strafrecht eine Gesetzeslücke, eine Grauzone. Das trifft so nicht zu. Bereits heute gibt es mehr als genügen Straftatbestände, die derartige Delikte unter Strafe stellen. Die eigentliche Frage lautet nicht, ob der Rechtsraum leer ist, sondern ob die bestehenden Normen die typischen Fallkonstellationen bereits hinreichend präzise erfassen oder ob punktuelle Ergänzungen sinnvoll sind.

§ 238 StGB: Nachstellung als naheliegender Haupttatbestand

In Konstellationen wie der öffentlich diskutierten ist § 238 StGB regelmäßig die naheliegendste Ausgangsnorm.

Nach § 238 Abs. 1 S. 1 StGB wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt eine der Kataloghandlungen begeht.

Hier liegt § 238 Abs. 1 Nr. 7 StGB nahe, die Nachstellung durch Verbreitung der Abbildung einer Person sowie § 238 Abs. 1 Nr. 8 StGB, die Vertreitung eines Inhalts, der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person. Beide Deliktsvarianten dürften hier einschlägig sein.

Legt man die öffentlich erhobenen Vorwürfe rein hypothetisch als zutreffend zugrunde, spricht viel dafür, die strafrechtliche Hauptachse gerade hier zu verorten. Wer über längere Zeit Fake-Accounts unter fremdem Namen betreibt, in dieser fremden Identität sexualisiert mit Dritten kommuniziert, Inhalte verbreitet und das Opfer dadurch dauerhaft einem unkontrollierbaren digitalen Umfeld aussetzt, handelt nicht nur punktuell. Entscheidend ist die Gesamtwirkung. Wenn die digitale Verfolgung auf Dauer angelegt ist, die Identität des Opfers vereinnahmt und geeignet ist, soziale Kontakte, Sicherheitsgefühl oder Außendarstellung erheblich zu beeinträchtigen, liegt die Subsumtion unter § 238 Abs. 1 StGB sehr nahe.

Das ist dogmatisch wichtig. § 238 StGB ist längst kein Randdelikt für klassische Nachstellungsfälle im analogen Raum mehr. Die Norm ist in ihrem heutigen Zuschnitt gerade auch für digitale Dauerbelastungen offen. Deshalb ist der Fall Ulmen Fernandes aus Sicht eines Strafverteidigers zunächst eher ein moderner Stalking- und Persönlichkeitsrechtsfall als ein klassischer Sexualstrafrechtsfall.

„Wenn jemand über Jahre Identität kapert, Inhalte im Namen des Opfers verbreitet, dann reden wir über Nachstellung, nicht über eine Strafbarkeitslücke oder virtuelle Vergewaltigung.“
Konstantin Grubwinkler, Strafverteidiger

Ehrdelikte: § 185, § 186 und § 187 StGB

Die Vorwürfe gegen Christian Ulmen können auch Ehrdelikte erfüllen, Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung. Auch diese Delikte sind keineswegs fernliegend. Wird durch Deepfakes, Fake-Chats oder sonstige digitale Inhalte eine reale Person verächtlich gemacht oder herabgewürdigt, kann darin eine ehrverletzende Straftat liegen.

Dogmatisch ist dabei zu unterscheiden: Das bloße Herstellen eines Deepfakes erfüllt die Ehrdelikte regelmäßig noch nicht. Strafrechtlich relevant wird es typischerweise mit der Kundgabe gegenüber Dritten oder der Verbreitung. Genau an dieser Trennlinie setzt ein Teil der aktuellen Reformdebatte an.

§ 201a StGB: Bildaufnahmen, Ansehensschaden und Deepfake-Bezug

Nach § 201a Abs. 2 StGB wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.

Diese Norm ist für die Deepfake-Debatte wichtiger, als oft dargestellt wird. Wenn das Gesicht einer realen Person in einen entwürdigenden, intimen oder pornografischen Kontext montiert und der Inhalt anschließend Dritten zugänglich gemacht wird, liegt die Eignung, dem Ansehen der betroffenen Person erheblich zu schaden, häufig nahe. § 201a StGB zeigt deshalb, dass das geltende Strafrecht keineswegs nur bei klassischen Fotografien ansetzt, sondern bereits heute einen Teil des Problems über den Schutz vor ansehensschädigenden Bildinhalten erfasst.

§ 201a Abs. 2 erfasst das Zugänglichmachen einer Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden. Unter bloßstellenden Bildaufnahmen sind solche zu verstehen, welche die abgebildete Person in peinlichen oder entwürdigenden Situationen oder in einem solchen Zustand zeigen, bei denen angenommen werden kann, dass üblicherweise ein Interesse daran besteht, dass sie nicht hergestellt, übertragen oder Dritten zugänglich gemacht werden. In Betracht kommt im Einzelfall eine befugte Herstellung wegen der Einwilligung der dargestellten Person; zum unerlaubten Zugänglichmachen gelangt es dann, wenn eine im Ausgangspunkt vielleicht noch unverfängliche, bspw. beziehungs-, freundschafts- oder familieninterne Scherzaufnahme weitergegeben wird. Dies muss in der Weise geschehen, dass das Ansehen der abgebildeten Person im Sinne eines Verletzungsdelikts beeinträchtigt werden kann. Maßgeblich ist der soziale Geltungswert der Person, welche diese im Rahmen ihrer sozialen Umwelt genießt.

Gleichzeitig zeigt sich hier auch die dogmatische Grenze. § 201a StGB löst nicht jedes Deepfake-Problem. Rein synthetische Konstellationen, insbesondere Audio-Deepfakes oder sonstige täuschende Inhalte ohne klaren Bildaufnahmebezug, lassen sich deutlich schwieriger fassen. Daraus folgt aber nicht, dass das geltende Recht leer wäre. Es bedeutet nur, dass die vorhandenen Vorschriften Teilaspekte erfassen, nicht notwendig den gesamten Unrechtskern jeder technisch neuen Erscheinungsform.

§§ 22, 33 KunstUrhG: Recht am eigenen Bild

Auch dies ist bei digital manipulierten oder entstellend eingesetzten Bildnissen kein bloßer Nebengedanke. Wird das Bildnis einer realen Person ohne Einwilligung in einen sexualisierten oder sonst herabwürdigenden Kontext gestellt und anschließend verbreitet, ist das ein naheliegender Anknüpfungspunkt. Das Kunsturhebergesetz ist kein spezieller Deepfake-Tatbestand, aber ein wichtiger Baustein des bestehenden Persönlichkeitsschutzes.

Warum das kein klassisches Sexualstrafrecht ist

Es handelt sich eher nicht um klassisches Sexualstrafrecht im engeren Sinn. Der Schwerpunkt liegt regelmäßig nicht auf einem Delikt wie § 177 StGB, sondern auf digital vermittelten Eingriffen in Persönlichkeit, Ehre, Intimsphäre und Lebensgestaltung. Sexualisierte Inhalte spielen zwar eine zentrale Rolle. Das allein macht einen Fall aber noch nicht zu einem klassischen Sexualdelikt. Vielmehr handelt es sich um einen Hybridfall an der Schnittstelle von Sexualstrafrecht, Stalking und Cybercrime.

Für die Strafverteidigung ist diese Einordnung entscheidend. Wer vorschnell nur das Schlagwort Sexualstrafrecht übernimmt, läuft Gefahr, das eigentliche dogmatische Zentrum zu verfehlen. Wer umgekehrt die Sexualisierung des Geschehens bagatellisiert, greift ebenfalls zu kurz. Richtig ist: Das Geschehen berührt die sexuelle Selbstbestimmung, wird strafrechtlich aber häufig über andere Normen strukturiert.

Welche neuen Straftatbestände geplant sind

Parallel zur Debatte um Ulmen Fernandes werden auf Bundesebene neue Straftatbestände und eine Ausweitung bestehender Vorschriften diskutiert.

Zum einen soll § 184k StGB deutlich ausgeweitet werden. Die heute geltende Vorschrift erfasst vor allem Upskirting, Downblousing und bestimmte heimliche Intimaufnahmen. Nach aktuellen Berichten aus dem rechtspolitischen Raum soll die Norm künftig auch pornografische Deepfakes, heimliche Aufnahmen etwa in Saunen sowie weitere Formen bildbasierter sexualisierter Gewalt erfassen.

Zum anderen liegt dem Bundestag ein Gesetzentwurf des Bundesrates für einen neuen § 201b StGB vor. Dieser soll täuschende, computertechnisch erzeugte oder veränderte Inhalte erfassen, die wie echte Bild- oder Tonaufnahmen wirken und Persönlichkeitsrechte verletzen. Nach aktuellen Berichten arbeitet auch das BMJV an einem Entwurf, der gegen digitale Gewalt nachschärfen soll und den Schutz vor pornografischen Deepfakes, ansehensschädigenden Täuschungsinhalten und digitalem Ausspionieren ausbauen würde.

Hinzu kommt nach der aktuellen Berichterstattung ein geplanter § 202e StGB gegen unbefugtes Tracking und digitales Ausspionieren. Der politische Trend ist also klar: weg von der bloßen Erfassung über mehrere verstreute Delikte, hin zu spezifischeren Normen gegen Deepfakes, bildbasierte Gewalt und technische Überwachung.

Wo die eigentliche rechtsstaatliche Frage liegt

Die rechtsstaatlich entscheidende Frage lautet aber nicht, ob man das Verhalten missbilligt. Das ist offenkundig. Die entscheidende Frage lautet, ob neue Straftatbestände präzise, eng und verfassungsklar formuliert sind. Gerade ein allgemeiner Deepfake-Paragraf birgt Bestimmtheitsrisiken, wenn er zu offen an Persönlichkeitsverletzungen oder Ansehensschäden anknüpft. Genau deshalb ist die Kritik aus der Anwaltschaft an zu weiten Entwürfen ernst zu nehmen.

„Nicht jede technische Neuerung rechtfertigt einen neuen Straftatbestand. Wer Symbolpolitik im Strafrecht betreibt, produziert am Ende oft keine bessere Rechtsdurchsetzung, sondern nur unbestimmtere Gesetze. Strafrecht als schwere Grundrechtseinschränkung muss immer Ultima Ration bleiben.“

Konstantin Grubwinkler, Strafverteidiger

Der Fall Ulmen Fernandes zeigt deshalb nicht die Leere des Strafrechts, sondern seine Grenzzonen. Bereits heute kommen erhebliche Straftatbestände in Betracht, vor allem § 238 StGB, die Ehrdelikte, § 201a StGB und § 33 KunstUrhG. Ob darüber hinaus punktuelle Ergänzungen sinnvoll sind, hängt nicht von politischer Empörung ab, sondern von dogmatischer Präzision und rechtsstaatlicher Maßhaltung.

Fazit

Der Fall Ulmen Fernandes ist aus strafrechtlicher Sicht ernst, modern und komplex. Er ist aber kein klassischer Fall des Sexualstrafrechts, sondern ein Hybridfall an der Schnittstelle von Sexualstrafrecht, Stalking und Cybercrime. Genau deshalb greifen schon heute mehrere bestehende Straftatbestände. Die Behauptung, das geltende Recht kenne hier nur Schutzlücken, ist zu pauschal. Richtig ist vielmehr: Das Strafrecht reagiert bereits jetzt, aber verteilt über mehrere Tatbestände mit unterschiedlichen Schutzrichtungen. Wer als Strafverteidiger oder als juristischer Beobachter sauber argumentieren will, muss genau diese Struktur herausarbeiten.

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Konstantin Grubwinkler
Konstantin Grubwinkler zählt zu den bekanntesten Strafverteidigern Deutschlands. Er ist renommierter Fachanwalt für Strafrecht und bundesweit gefragter Spezialist für Betäubungsmittelstrafrecht und Konsumcannabisgesetz.

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