Vor der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Traunstein wurde für den Mandanten ein Antrag auf vorzeitige Entlassung gemäß § 88 JGG gestellt. Ziel war die vorzeitige Beendigung der Jugendstrafe unter Berücksichtigung der positiven Entwicklung des Mandanten im Vollzug.
Durch eine gezielte und überzeugende Antragstellung sowie die herausgearbeitete Sozialprognose konnte die Strafvollstreckungskammer von einer vorzeitigen Entlassung überzeugt werden.
Der Mandant wurde daraufhin zum 19.03. vorzeitig aus der Haft entlassen.
Der Fall zeigt die besondere Bedeutung spezialisierter Strafverteidigung auch im Vollstreckungsverfahren: Durch fundierte Kenntnis des Jugendstrafrechts und präzise Argumentation lassen sich selbst im Vollzug entscheidende Weichen für die Freiheit und Zukunft des Mandanten stellen.