Vor dem Amtsgericht Bonn wurde dem Mandanten ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz wegen unerlaubten Handeltreibens mit Marihuana in einer Gesamtmenge von 982,9 g vorgeworfen. Der Vorwurf bewegte sich damit im Bereich erheblicher Mengen mit entsprechendem Strafbarkeitsrisiko.
Im Mittelpunkt stand dabei die Vermeidung einer Verurteilung und der damit verbundenen Eintragung im Bundeszentralregister.
Das Verfahren wurde gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 2.000 € endgültig eingestellt.
Der Fall zeigt, dass auch bei erheblichen Mengen durch eine erfahrene Strafverteidigung pragmatische und diskrete Verfahrenslösungen erreicht werden können – mit klarem Fokus auf Schadensbegrenzung und Vermeidung strafrechtlicher Nachteile.