Vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Bad Säckingen wurde dem Mandanten ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen. Gegenstand des Verfahrens waren unter anderem 180 g Amphetamin sowie weitere Betäubungsmittel in unterschiedlichen Erscheinungsformen. Hinzu kam ein Vorwurf der Hehlerei sowie eine erhebliche strafrechtliche Vorbelastung mit insgesamt 7 Voreintragungen.
Ziel der Verteidigung war eine deutliche Reduzierung der Strafe sowie die Einstellung einzelner Tatkomplexe.
Im Ergebnis konnte der Hehlereivorwurf gemäß § 154 StPO eingestellt werden. Im Übrigen verhängte das Gericht eine Freiheitsstrafe von lediglich 1 Jahr, setzte diese zur Bewährung aus und blieb damit deutlich unter der Forderung der Staatsanwaltschaft.
Der Fall zeigt, dass selbst bei erheblichen Vorbelastungen und einschlägigen Betäubungsmittelvorwürfen durch eine strategisch geführte Strafverteidigung signifikante Strafmilderungen und wirtschaftlich vorteilhafte Ergebnisse erreicht werden können.