Hausdurchsuchung Ablauf

Bei einer Hausdurchsuchung gelten strenge rechtliche Voraussetzungen. Die Polizei darf die Wohnung von Beschuldigten nur durchsuchen, wenn ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorliegt oder Gefahr im Verzug gegeben ist (§§ 102, 105 StPO). Wer von einer Hausdurchsuchung betroffen ist, hat Rechte: Anwesenheitsrecht, Aussageverweigerungsrecht, Recht auf Verteidigerkonsultation. Dieser Beitrag erklärt den Ablauf einer Hausdurchsuchung, was die Polizei darf, was sie nicht darf und wie man sich richtig verhält.

Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte verteidigt bundesweit in Verfahren, die mit einer Hausdurchsuchung beginnen, und prüft in jedem Fall, ob die Durchsuchung rechtmässig war. Fehler bei der Anordnung oder Durchführung können zu einem Beweisverwertungsverbot führen und die gefundenen Beweismittel unverwertbar machen.

Welche Räume darf die Polizei durchsuchen?

Die Polizei darf die Wohnung des Verdächtigen durchsuchen. Das sind alle Räume, in denen sich der Verdächtige aufhält und die er benutzt. In der WG ist das das persönliche Zimmer sowie alle Gemeinschaftsräume wie Küche, Bad oder Wohnzimmer. Räume, die ausschließlich von einem anderen WG-Mitglied genutzt werden, dürfen nicht durchsucht werden.

Die Polizei darf im Rahmen der Hausdurchsuchung auch anderen Räume (Garage, Keller, Schuppen) des Verdächtigen durchsuchen.

Was darf die Polizei durchsuchen?

Die Polizei darf auch Gegenstände wie Taschen, Koffer, Autos, Kisten und Kleidung im Schrank durchsuchen.

Im Ablauf der Hausdurchsuchung darf die Polizei auch den Verdächtigen selbst durchsuchen. Die Polizei darf also auch die Kleidung am Körper und sogar unter der Kleidung (Körperliche Untersuchung) durchsuchen.
Die Polizei darf im Rahmen der Hausdurchsuchung nicht gegen den Willen des Beschuldigten in Körperöffnungen schauen.

Darf die Polizei Gegenstände durchsuchen, die jemand anderem gehören?

Die Polizei darf bei der Hausdurchsuchung alles durchsuchen, woran der Beschuldigte zumindest Mitgewahrsam hat. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an. Wenn sich der Beschuldigte zum Beispiel einen Schrank, Rucksack oder ein Kleidungsstück mit einem Mitbewohner teilt, darf der Gegenstand durchsucht werden.

Gegenstände, die jemand anderem gehören und auf die der Beschuldigte keinen Zugriff hat, dürfen nicht durchsucht werden.

Darf die Polizei auch Gegenstände von anderen Personen mitnehmen?

Die Polizei darf alles beschlagnahmen, das für die Straftat und den Grund der Durchsuchung als Beweismittel von Bedeutung ist. Wenn den Gegenstanden für die Untersuchung unmittelbar oder mittelbar eine potentielle Beweisbedeutung zukommt, dürfen auch Gegenstände von Dritten beschlagnahmt werden.

Wann darf die Polizei eine Hausdurchsuchung durchführen?

Die Polizei darf eine Hausdurchsuchung durchführen, wenn ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorliegt oder Gefahr im Verzug gegeben ist.

Was ist Gefahr im Verzug?

Gefahr im Verzug liegt vor, wenn ein Durchsuchungsbeschluss durch einen Richter nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme gefährdet wird. Das ist der Fall wenn ein Beschluss erst am nächsten Morgen zu bekommen wäre und bis dahin Beweismittelverlust eintreten würde. Die Gefahr im Verzug muss tatsächliche Gründe haben und kann nicht auf Vermutungen oder kriminalistische Alltagserfahrung gestützt werden.

Darf in der Nacht durchsucht werden?

Eine Durchsuchung von Wohnungen oder Geschäftsräumen zur Nachtzeit (ganzjährig von 21:00 bis 6:00 Uhr) ist gesetzlich verboten. Die Nachtruhe ist nach Art. 13 GG besonders geschützt.

Eine Ausnahme gelten bei der Verfolgung auf frischer Tat, Gefahr im Verzug oder bei der Verfolgung eines flüchtigen Gefangenen.

Gefahr im Verzug: Wenn durch das Abwarten Ermittlungsergebnisse oder Beweise gefährdet wären.

Frische Tat: Bei Verfolgung eines Täters auf frischer Tat.

Flucht: Zur Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen.

Beweismittel auf Speichermedien: Wenn der dringende Verdacht besteht, dass während der Durchsuchung auf ein elektronisches Beweismittel zugegriffen wird, welches ohne die Nachtdurchsuchung unverschlüsselt oder überhaupt nicht mehr ausgewertet werden könnte.

Ausgenommen sind auch Räume, die zur Nachtzeit jedermann zugänglich sind. Das sind zum Beispiel Clubs und Gaststätten zu Öffnungszeiten.

Ausgenommen sind auch Orte, die der Polizei als Versammlungsorte bestrafter Personen, des Glücksspiels, des verbotenen Betäubungsmittel– und Waffenhandels oder der Prostitution bekannt sind.

Es wird nicht mehr unterschieden zwischen Sommer und Winterzeit, früher war die Unterscheidung: April bis September: 04:00 Uhr bis 21:00 Uhr Oktober bis März: 06:00 Uhr bis 21:00 Uhr

Darf ich bei der Durchsuchung dabei sein?

Ja, der beschuldigte Wohnungsinhaber darf dabei sein. Die Anordnung der Durchsuchung bricht das Hausrecht nicht.

Der Beschuldigte hat nach § 106 StPO ein Anwesenheitsrecht. Kann er selbst nicht dabei sein, kann er einen Vertreter oder einen erwachsenen Angehörigen, Mitbewohner oder Nachbarn zuziehen.

Muss mir die Polizei sagen warum sie durchsucht?

Die Polizei muss dem Beschuldigten den Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn mitteilen. Die Polizei muss gegebenenfalls auch die Gründe für Gefahr im Verzug angeben und aktenkundig machen.
 

Durchsuchungsbeschluss oder Durchsuchungsbefehl? Was ist richtig?

Der juristisch korrekte Begriff ist Durchsuchungsbeschluss beziehungsweise Durchsuchungsanordnung. Umgangssprachlich (wohl aus amerikanischen Filmen) ist oft vom „Durchsuchungsbefehl“ die Rede. Der Begriff Durchsuchungsbefehl kommt im Strafprozessrecht jedoch nicht vor. Voraussetzung für eine Durchsuchung ist nach Art. 13 GG und § 105 StPO eine richterliche Anordnung.

Für die Durchsuchungsanordnung gilt grundsätzlich der Richtervorbehalt nach § 105 Abs. 1 StPO. Nur bei Gefahr im Verzug dürfen auch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen die Durchsuchung anordnen. Ordnet der Ermittlungsrichter eine Durchsuchung an, so ergeht diese Anordnung meist durch Beschluss. Der Durchsuchungsbeschluss muss den Tatvorwurf, die zu durchsuchenden Räume und die gesuchten Beweismittel so genau bezeichnen, dass der Eingriff messbar und kontrollierbar bleibt. Ein Beschluss, der diese Angaben nicht enthält, kann rechtswidrig sein.

Darf die Polizei bei einer Hausdurchsuchung Fotos machen?

Die Polizisten dürfen (nur) Fotos machen, wenn das zur Dokumentation erforderlich ist. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn es um die genaue Lage oder den Fundort von Gegenständen geht.

Die Polizei darf auch Fotos machen, wenn sie damit eine Beschlagnahme vermeiden kann, weil zum Beispiel ein Foto als Beweis reicht und der Gegenstand dadurch nicht beschlagnahmt werden muss.

Welche Gegenstände darf die Polizei mitnehmen? Zufallsfunde?

Die Polizei darf alles beschlagnahmen, das für die Straftat und den Grund der Durchsuchung als Beweismittel von Bedeutung ist.

Die Polizei kann auch Gegenstände vorläufig beschlagnahmen, die auf andere Straftaten hindeuten. Das sind sogenannte Zufallsfunde. Voraussetzung für die vorläufige Beschlagnahme von Zufallsfunden ist, dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen.

Beispiele: Bei der Durchsuchung wegen Betäubungsmitteln wird Diebesgut gefunden. Bei der Durchsuchung wegen Steuerhinterziehung werden Betäubungsmittel gefunden.

Ist der Zweck der Durchsuchung erreicht und sind zum Beispiel die gesuchten Gegenstände gefunden, darf nicht weiter durchsucht werden.

Darf derselbe Durchsuchungsbeschluss mehrfach vollstreckt werden?

Ein Durchsuchungsbeschluss berechtigt grundsätzlich zu einer einmaligen Durchsuchung. Ist die Durchsuchung abgeschlossen, ist der Beschluss verbraucht. Eine erneute Durchsuchung auf Grundlage desselben Beschlusses ist nur zulässig, wenn die erste Durchsuchung nicht vollständig durchgeführt werden konnte und ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Im Zweifel sollte die Rechtmäßigkeit einer wiederholten Durchsuchung anwaltlich geprüft werden.

Darf die Polizei mehrere Räume gleichzeitig durchsuchen?

Ja. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die die Polizei verpflichtet, einen Raum nach dem anderen zu durchsuchen. Die Beamten dürfen mehrere Räume gleichzeitig durchsuchen. Der Beschuldigte hat ein Anwesenheitsrecht, kann aber naturgemäß nicht in allen Räumen zugleich anwesend sein. Er kann nach § 106 StPO einen Zeugen seines Vertrauens hinzuziehen, etwa einen Angehörigen, Mitbewohner oder Nachbarn.
 

Was muss in einem Durchsuchungsbeschluss stehen?

Ein Durchsuchungsbeschluss muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestimmte Mindestangaben enthalten, damit der Grundrechtseingriff begrenzt und überprüfbar bleibt:

den konkreten Tatvorwurf, also welche Straftat dem Beschuldigten zur Last gelegt wird
die zu durchsuchenden Räume und Objekte, etwa Wohnung, Nebenräume, Person, Sachen und Fahrzeuge
die gesuchten Beweismittel, also wonach konkret gesucht wird

Fehlen diese Angaben oder ist der Beschluss zu unbestimmt, kann die Durchsuchung rechtswidrig sein. Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte prüft jeden Durchsuchungsbeschluss auf diese Anforderungen, weil ein fehlerhafter Beschluss zu einem Beweisverwertungsverbot führen kann.

Wie lange ist ein Durchsuchungsbeschluss gültig?

Ein Durchsuchungsbeschluss gilt nicht unbegrenzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verliert die richterliche Durchsuchungsanordnung ihre rechtfertigende Wirkung, wenn zwischen ihrem Erlass und ihrem Vollzug mehr als sechs Monate liegen (BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 1997, 2 BvR 1992/92). Der Grund: Die richterliche Prüfung beurteilt die Lage im Zeitpunkt der Anordnung. Je mehr Zeit vergeht, desto weniger deckt der Beschluss die tatsächliche Situation zum Zeitpunkt der Durchsuchung.

Wird eine Wohnung auf Grundlage eines mehr als sechs Monate alten Beschlusses durchsucht, kann die Durchsuchung rechtswidrig sein. Auch innerhalb der sechs Monate kann ein Vollzug im Einzelfall unzulässig sein, wenn die Ermittlungsbehörde ohne sachlichen Grund lange zuwartet. Ob ein solcher Fehler vorliegt, prüft der Verteidiger nach Akteneinsicht.

Durchsuchung der Person, von Sachen und Fahrzeugen

Eine Durchsuchung betrifft nicht nur die Wohnung. Nach § 102 StPO kann bei einem Beschuldigten auch seine Person, seine Sachen und sein Fahrzeug durchsucht werden. Auch hier gilt grundsätzlich der Richtervorbehalt, bei Gefahr im Verzug dürfen Polizei oder Staatsanwaltschaft die Durchsuchung anordnen.

Zu unterscheiden ist die strafprozessuale Durchsuchung nach der Strafprozessordnung von der Durchsuchung oder Kontrolle nach dem Polizeirecht der Länder, etwa bei einer Gefahrenkontrolle. Wird bei einer Personendurchsuchung ein Gegenstand gefunden, der auf eine andere Straftat hindeutet (Zufallsfund), kann dieser nach § 108 StPO verwertet werden. Ob eine Personendurchsuchung rechtmäßig war und ein Zufallsfund verwertbar ist, prüft die Verteidigung im Einzelfall.

Rechtswidrige Hausdurchsuchung: Der Ansatz der Strafverteidigung

Nicht jede Hausdurchsuchung ist rechtmäßig. Fehlt der richterliche Beschluss und lag keine Gefahr im Verzug vor, ist der Beschluss zu unbestimmt gefasst oder werden Zweck oder Umfang der Durchsuchungsanordnung überschritten, kann ein Beweisverwertungsverbot folgen. Fällt dadurch das zentrale Beweismittel weg, ist ein Freispruch möglich, unabhängig vom ursprünglichen Vorwurf. Beweise, die auf Grund rechtswidriger Durchsuchung gefunden wurden, können einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte prüft in jedem Verfahren, das mit einer Hausdurchsuchung beginnt, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Da Hausdurchsuchungen am häufigsten im Betäubungsmittelstrafrecht vorkommen, liegt hier ein Schwerpunkt der Kanzlei. In mehreren Verfahren hat die Kanzlei über ein Beweisverwertungsverbot einen vollständigen Freispruch erreicht, auch nach Monaten in Untersuchungshaft.

Verweis: Mehr zur Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht unter Anwalt BtMG.

 

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9 Kommentare

  1. Eine Frage zum Anwesenheitsrecht des Haus-/Wohnungseigentümers bei einer Durchsuchung.

    Das dieser ein Anrecht hat vor Ort zu sein, ist klar. Die Frage die ich mir stelle:
    Darf die Polizei/Staatsanwaltschaft gleichzeitig mehrere Räume eines Hauses durchsuchen, oder hat der o.a. bei dem die Durchsuchung stattfindet, das Recht ein Zimmer nach dem anderen durchsuchen zu lassen!?

    1. Dafür gibt es keine gesetzliche Regelung. Die Polizei wird durchaus mehrere Räume gleichzeitig durchsuchen können.

  2. Wenn eine Durchsuchung nach §§ 102,105 StPO erfolgt ist und man auch ein Protokoll bekommen hat, aber den Beschuldigten selber nicht angetroffen hat und zb. auch daher das Auto nicht durchsucht wurde, darf dann der selbe Beschluss z.B. am Abend nochmal vollstreckt werden?

  3. Zur Anwesenheit bei Wohnungsdurchsuchung ist mir folgendes passiert: Die Polizei suchte mich am Arbeitsplatz auf und teilte mir mit , gerade meine Wohnung durchsucht zu haben . Sie nahmen mich mit aufs Revier zur Peinlichkeit vor allen Kollegen. Bei der Durchsuchung wurde nichts gefunden. Ich hatte nichts verbrochen , nur ab und zu mit meinen Bekannten Gras geraucht. Durch TÜ bei meinem Dealer geriet ich in Verdacht.

  4. Bei mir wurde durchsucht. Es sollten Staubsauger gefunden werden. Es wurden aber Akten durchsucht, Fahrzeugpapiere beschlagnahmt, Telefon, Bargeld und teure Edelmetalle. Von Bankkarten Fotos gemacht. Ist das legal ? Vorwurf: gew. Hehlerei.

  5. Eine frag du dem Recht der anwesenheit des beschuldigten, hat ein beschuldigter eigentlich auch das recht zu sagen er möchte jetzt gerne das XY benachrichtigt wird das er als zeuge bei der duchsuchung fungiert und halt dan auch aussagen kann wenn hetzt mal was nicht richtig gelaufen ist. Ich meine jetzt kein Anwalt sondern freund/ Nachbar oder Familie.

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Konstantin Grubwinkler
Konstantin Grubwinkler ist Fachanwalt für Strafrecht und Gründungspartner von Reubel Grubwinkler Rechtsanwälten. Sein Schwerpunkt liegt im Strafprozessrecht, Betäubungsmittelstrafrecht und im Konsumcannabisgesetz. Als Sprecher von LEAP Deutschland und Mitglied im Schildower Kreis setzt er sich für eine progressive Drogenpolitik und die Entkriminalisierung im BtMG ein. Er publiziert wissenschaftlich zum Betäubungsmittelstrafrecht, verteidigt bundesweit in der BtMG-Strafverteidigung und tritt regelmässig als Experte in Presse und Fernsehen auf.

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