Wann brauche ich einen Anwalt für Strafrecht?

Wann brauche ich einen Anwalt für Strafrecht?

Einen Anwalt für Strafrecht brauchen Sie immer dann, wenn Ihnen eine Straftat vorgeworfen wird, wenn Ermittlungsmaßnahmen wie Vorladung, Durchsuchung oder Festnahme erfolgt sind, oder wenn Sie in einem Strafverfahren beteiligt sind – ob als Beschuldigter oder Angeklagter.

Von Beginn an entscheidet die richtige Verteidigungsstrategie über den Ausgang eines Strafverfahrens. Jede Aussage oder Handlung ohne rechtliche Beratung kann Ihre Position unwiderruflich verschlechtern.

Wir sind eine der größten ausschließlich auf Strafverteidigung spezialisierten Kanzleien in Deutschland. Von sechs Standorten aus arbeiten wir bundesweit – in allen Bereichen des Strafrechts, vom Ermittlungsverfahren bis zur Revision.

 

1. Frühe Verteidigung ist entscheidend

Das Recht, jederzeit einen Verteidiger beizuziehen, ist in § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO verankert. Wer dieses Recht sofort nutzt, verhindert irreversible Nachteile.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betont:

„The common law rules related to the right to silence suggest that the scope of the right in the pre-trial period must be based on the fundamental concept of the suspect’s right to choose whether to speak to the authorities or remain silent.“
(EGMR, Urt. v. 05.11.2002 – 48539/99, Allan v. UK).

Wann brauche ich einen Anwalt für Strafrecht? - Strafverteidiger

2. Typische Akutsituationen, Risiken und Verteidigungsmaßnahmen

a) Vorladung als Beschuldigter (§ 163a StPO)

Praxisfehler:
Erscheinen ohne Verteidiger, um „die Sache aufzuklären“, und Aussagen ohne Akteneinsicht.

Folge:
Die Polizei kann belastende Äußerungen protokollieren und später verwerten.

Richtige Maßnahme:
Erst Akteneinsicht beantragen (§ 147 StPO), dann strategisch entscheiden, ob und welche Angaben erfolgen.

Beispiel aus der Praxis:
Ein 32-jähriger wurde wegen eines angeblichen Betrugs vorgeladen. Ohne anwaltliche Beratung sagte er aus, dass er „möglicherweise einen Fehler gemacht“ habe. Diese Aussage reichte für eine Anklage – obwohl die Ermittlungsakte entlastende Kontoauszüge enthielt, die erst später Beachtung fanden.


b) Durchsuchung (§ 102 StPO)

Das Bundesverfassungsgericht beschreibt die Eingriffsintensität:

„Der Erheblichkeit des Eingriffs in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen entspricht ein besonderes Rechtfertigungsbedürfnis nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Durchsuchung muss vor allem in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen. Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein; dies ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen (BVerfGE 20, 162 <186 f.>; 96, 44 <51>; 115, 166 <197>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2014 – 2 BvR 2393/12 -, juris, Rn. 23; BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Januar 2015, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.).“
(BVerfG Beschluss vom 10. November 2017 – 2 BvR 1775/16).

Praxisfehler:
Freiwillige Zustimmung zur Durchsuchung ohne richterlichen Beschluss oder Herausgabe von Gegenständen im Schockzustand.

Richtige Maßnahme:
Keine Zustimmung erteilen, sofort Verteidiger kontaktieren, Widerspruch dokumentieren lassen, keine Angaben zur Sache machen.

Beispiel aus der Praxis:
Bei einer Durchsuchung wegen angeblicher Verstöße gegen das BtMG gab ein Mandant freiwillig sein Smartphone heraus. Darauf fanden sich Chatverläufe, die ohne richterliche Beschlagnahmeanordnung möglicherweise nicht hätten verwertet werden dürfen.


c) Festnahme und Untersuchungshaft (§§ 127, 112 StPO)

Praxisfehler:
Spontane Rechtfertigungsversuche gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft.

Folge:
Frühzeitige Selbstbelastung ohne Kenntnis der Beweislage.

Richtige Maßnahme:
Unverzüglich Verteidiger kontaktieren, Haftprüfung oder Haftbeschwerde einleiten, Entlastungsbeweise sichern.

Beispiel aus der Praxis:
Ein Mandant wurde bei einer Verkehrskontrolle festgenommen, weil im Fahrzeug Betäubungsmittel gefunden wurden. Noch vor dem Anruf bei uns erklärte er, die Drogen gehörten „einem Freund“. Diese Aussage wurde als Geständnis gewertet – obwohl der Besitz nicht zweifelsfrei nachgewiesen war.


d) Zustellung einer Anklage (§ 201 StPO)

Das Bundesverfassungsgericht hält fest:

„Das Verfahrensgrundrecht will verhindern, dass das Gericht ihm bekannte, dem Beschuldigten aber verschlossene Sachverhalte zu dessen Nachteil verwertet.“
(BVerfG, Beschl. v. 12.01.1983 – 2 BvR 864/81, BVerfGE 63, 45).

Praxisfehler:
Untätigkeit, weil die Eröffnung der Hauptverhandlung als unausweichlich angesehen wird.

Richtige Maßnahme:
Anklageschrift juristisch prüfen lassen, auf Verfahrenshindernisse und Beweisprobleme hinweisen.


e) Vermögensabschöpfung oder Einziehung (§ 111b StPO)

Praxisfehler:
Keine Rechtsbehelfe gegen Beschlagnahme oder Kontensperrung.

Richtige Maßnahme:
Sofort prüfen lassen, ob die Maßnahme rechtmäßig ist und aufgehoben oder beschränkt werden kann.


3. Zentrale Verteidigungsinstrumente

  • Schweigerecht – schützt vor Selbstbelastung (Art. 6 EMRK, § 136 StPO)

  • Akteneinsicht – Grundlage jeder fundierten Verteidigung (§ 147 StPO)

  • Beweisanträge – um entlastende Umstände ins Verfahren einzubringen

  • Rechtsmittel – Beschwerde, Revision, Wiederaufnahme


4. Warum wir?

  • Exklusiv Strafrecht – 100 % Spezialisierung

  • Eine der größten, ausschließlich auf Strafverteidigung spezialisierten Kanzleien Deutschlands

  • Sechs Standorte – bundesweite Verteidigung

  • Tausende erfolgreiche Verfahren in allen Bereichen des Strafrechts


Fazit: Einen Anwalt für Strafrecht brauchen Sie sofort, sobald ein strafrechtlicher Vorwurf im Raum steht. Frühzeitige Verteidigung ist die wirksamste Verteidigung – und kann über den Ausgang des gesamten Verfahrens entscheiden.