Vernehmung durch die Polizei und vernehmungsähnliche Situation

Vernehmung im Strafverfahren: Begriff, Grenzen und Beweisverwertung

§§ 136, 136a StPO – Vernehmung, verbotene Vernehmungsmethoden und vernehmungsähnliche Situation

Die Vernehmung des Beschuldigten ist einer der zentralen Brennpunkte des Strafverfahrens. In kaum einer Phase werden Weichen so nachhaltig gestellt wie in der ersten Begegnung mit Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht.

1. Vernehmung: Gesetzlicher Rahmen und Verbot unzulässiger Methoden

Die rechtlichen Grundlagen finden sich vor allem in der Strafprozessordnung (StPO) und im Verfassungsrecht:

  • § 136 StPO – Vernehmung des Beschuldigten
    Zu Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten mitzuteilen, welche Tat ihm vorgeworfen wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen; er ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, zur Sache zu schweigen und jederzeit einen Verteidiger zu konsultieren.

  • § 163a StPO – Vernehmung im Ermittlungsverfahren
    Die Vorschrift regelt die Vernehmung des Beschuldigten durch Staatsanwaltschaft und Polizei und verweist inhaltlich auf die Grundsätze des § 136 StPO.

  • § 136a StPO – Verbotene Vernehmungsmethoden; Beweisverwertungsverbote
    Verboten sind alle Maßnahmen, die die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung des Beschuldigten beeinträchtigen, insbesondere Misshandlung, Ermüdung, bestimmte körperliche Eingriffe, Verabreichung von Mitteln, Quälerei, Täuschung, Hypnose, unzulässiger Zwang, Drohungen mit unzulässigen Maßnahmen oder das Versprechen gesetzlich nicht vorgesehener Vorteile. Ebenso untersagt sind Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit beeinträchtigen. Solche Methoden sind selbst dann verboten, wenn der Beschuldigte zustimmt. Aussagen, die auf diesem Weg zustande kommen, dürfen auch bei Einwilligung nicht verwertet werden (§ 136a Abs. 3 StPO).

  • Verfassungsrechtlicher Schutz – Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur se ipsum accusare)
    Die Pflicht zur Achtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG), der Rechtsstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) und Art. 6 EMRK sichern die Selbstbelastungsfreiheit: Niemand darf gezwungen werden, sich durch eigene Aussagen einer Straftat zu bezichtigen oder aktiv zu seiner Überführung beizutragen.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage: Wann liegt überhaupt eine Vernehmung vor, und wann „nur“ eine vernehmungsähnliche Situation oder eine Spontanäußerung?

2. Strafprozessualer Vernehmungsbegriff: Enger formeller Ansatz

Die Rechtsprechung arbeitet mit einem engen, formellen Vernehmungsbegriff. Das ist entscheidend, weil § 136a StPO seinem Wortlaut nach zunächst nur Äußerungen erfasst, die im Rahmen einer Vernehmung getätigt werden.

a) Kernmerkmale der Vernehmung

Eine Vernehmung im Sinne der Strafprozessordnung liegt nur dann vor, wenn:

  1. ein staatliches Organ (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht)

  2. einer Auskunftsperson (Beschuldigter, Zeuge, Sachverständiger)

  3. in amtlicher Funktion gegenübertritt und

  4. in dieser Rolle gezielt Auskunft verlangt, also eine Aussage zu einem Sachverhalt einfordert.

Entscheidend ist also nicht, ob der Betroffene „irgendwie mit der Polizei spricht“, sondern ob sich eine erkennbar amtliche Befragungssituation mit dem Ziel einer Aussage ergibt.

b) Folge für § 136a StPO

Konsequent leitet die Rechtsprechung daraus ab:

  • § 136a StPO erfasst unmittelbar nur Aussagen, die im Rahmen einer Vernehmung gemacht werden.
    Wo es an einer Vernehmung im formellen Sinne fehlt, greift das gesetzliche Beweisverwertungsverbot dieser Norm nicht automatisch ein. Dann ist zu prüfen, ob andere Schutzmechanismen (etwa die Selbstbelastungsfreiheit oder der Grundsatz des fairen Verfahrens) eine Verwertungsbeschränkung begründen.

3. Vernehmungsähnliche Situationen und Selbstbelastungsfreiheit

Neben der klassischen Vernehmung hat die Rechtsprechung den Typus der vernehmungsähnlichen Situation herausgebildet. Hier geht es um Konstellationen, in denen die Strafverfolgungsbehörden nicht offen vernehmen, aber faktisch eine vernehmungsähnliche Drucksituation schaffen.

a) Inhalt des Verbots des Zwangs zur Selbstbelastung

Das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung bedeutet:

  • Kein Beschuldigter darf gezwungen werden, sich durch eigene Angaben einer Straftat zu bezichtigen,

  • er muss auch nicht aktiv zu seiner Überführung beitragen,

  • sein Schweigerecht darf nicht durch Umgehungsstrategien „ausgehöhlt“ werden.

Aus dieser verfassungsrechtlichen Garantie kann sich ein Beweisverwertungsverbot ergeben – auch außerhalb einer formalen Vernehmung.

b) Typischer Zuschnitt vernehmungsähnlicher Situationen

Von einer vernehmungsähnlichen Situation spricht man insbesondere, wenn:

  • Privatpersonen oder verdeckt ermittelnde Personen gezielt eingesetzt werden,

  • um dem Beschuldigten gegen seinen Willen belastende Angaben zu entlocken,

  • und die Ermittlungsbehörden dadurch versuchen, das Schweigerecht zu umgehen.

Gewichtige Indizien für eine vernehmungsähnliche Konstellation:

  • Der Beschuldigte hat sich bereits ausdrücklich auf sein Schweigerecht berufen.

  • Statt einer offenen, belehrten Vernehmung erfolgt ein heimliches oder täuschendes Ausfragen, etwa im Gewahrsam, durch scheinbar „vertrauliche“ Gesprächspartner.

  • Ziel der Maßnahmen ist es, Informationen zu gewinnen, die in einer regulären Vernehmung bei Beachtung der Schutzvorschriften nicht zu erhalten wären.

In solchen Fällen kann in analoger Anwendung des § 136a Abs. 3 StPO ein Beweisverwertungsverbot greifen: Die durch Umgehung des Schweigerechts gewonnenen Aussagen dürfen dann nicht verwertet werden, weil sie mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens und der Selbstbelastungsfreiheit unvereinbar sind.

4. Spontanäußerung als Gegenstück zur Vernehmung

Davon strikt zu trennen ist die Spontanäußerung:

  • Der Beschuldigte äußert sich ohne jede Aufforderung zu sprechen,

  • seine Angaben erfolgen ungefragt, etwa aus innerem Mitteilungsdrang oder emotionaler Überforderung,

  • es liegen weder eine formelle Vernehmung noch eine vernehmungsähnliche heimliche Befragung vor.

Solche Spontanäußerungen sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich verwertbar, selbst wenn die Situation medizinisch oder psychisch belastend ist, solange nicht gezielt eine Schutzvorschrift umgangen oder die Willensfreiheit durch unzulässige Methoden im Sinne des § 136a StPO beeinträchtigt wurde.

BGH Urteil vom 24.04.2025 - 5 StR 729/24 Vernehmung, Vernehmungsähnliche Situation, Spontanäußerung

5. Der Fall 5 StR 729/24 (BGH): Vernehmungsbegriff, vernehmungsähnliche Situation und Spontanäußerung in der Praxis

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.04.2025 (5 StR 729/24, LG Kiel) illustriert die Leitlinien des Vernehmungsrechts in besonderer Schärfe.

a) Ausgangssachverhalt in Kürze

Ein 19-jähriger Angeklagter befand sich in einer konfliktreichen Beziehung, geprägt von Eifersucht gegenüber einem Nebenkläger. In einer Eskalationskette kam es:

  • zunächst zu einem Schuss mit einer Schreckschusspistole auf den Nebenkläger,

  • dann zu einer Schussabgabe auf die frühere Freundin im Wohnhaus,

  • anschließend zur Flucht mit einem Pkw trotz fehlender Fahrerlaubnis,

  • schließlich zu einem Messerstich in den Oberkörper der jungen Frau während der Fahrt, der tödliche Herzverletzungen verursachte,

  • und zum anschließenden Fluchtversuch ins Krankenhaus, bei dem der Angeklagte eine rote Ampel missachtete und mit einem anderen Fahrzeug kollidierte.

Nach dem Unfall wurde der Angeklagte aus dem Fahrzeug geborgen und äußerte gegenüber einem Polizisten, er habe seine Freundin „abgestochen“, um eine medizinische Versorgung der Verletzten zu erreichen. Trotz notärztlicher Maßnahmen verstarb die Geschädigte.

Im Krankenhaus wurde beim Angeklagten ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades diagnostiziert; er erhielt u.a. ein leichtes Schmerzmittel und zuvor eine geringe Dosis eines Benzodiazepins im Rahmen einer CT-Untersuchung. Nach den ärztlichen Feststellungen war er ansprechbar, zeitlich und örtlich orientiert und konnte die Tragweite seiner Antworten erfassen.

Später suchte ein Polizeibeamter den Angeklagten in Begleitung weiterer Beamter in der Klinik auf, ließ sich zunächst den Gesundheitszustand erläutern und eröffnete ihm dann:

  • den Tatverdacht wegen Tötung der Freundin,

  • den Tod der Geschädigten,

  • und belehrte ihn als Beschuldigten ordnungsgemäß.

Gleichzeitig erklärte der Beamte, dass wegen des Gesundheitszustands keine Vernehmung durchgeführt werde und lediglich Spurensicherungsmaßnahmen sowie rechtsmedizinische Untersuchungen stattfinden sollten. Der Angeklagte gab an, die Belehrung verstanden zu haben und grundsätzlich zur Aufklärung beitragen zu wollen. Im Rahmen der anschließenden Spurensicherung und Untersuchung machte er ungefragt Angaben zum Tatgeschehen (Streit im Fahrzeug, Stichbewegung, subjektive Vorstellungen).

In der Hauptverhandlung vernahm das Landgericht den Polizeibeamten als Zeugen. Die Staatsanwaltschaft fragte nach den Angaben des Angeklagten im Krankenhaus. Auf Beanstandung der Verteidigung wies das Gericht die Frage unter Hinweis auf ein Beweisverwertungsverbot nach § 136a StPO zurück und behandelte die Gesamtsituation als vernehmungsähnlich.

b) Entscheidung des BGH: keine Vernehmung, keine vernehmungsähnliche Situation, verwertbare Spontanäußerung

Der BGH hebt dieses Vorgehen auf – sowohl verfahrensrechtlich als auch materiell:

  1. Verfahrensfehler
    Das Landgericht hätte den Polizeibeamten nach § 244 Abs. 2 StPO zur Frage der Angaben im Krankenhaus vernehmen müssen. Die Zurückweisung der Frage nach § 241 Abs. 2 StPO wegen eines vermeintlichen Beweisverwertungsverbots war rechtsfehlerhaft.

  2. Kein unmittelbares Beweisverwertungsverbot aus § 136a StPO
    § 136a StPO erfasst aufgrund seiner Stellung im Gesetz nur Aussagen, die der Beschuldigte im Rahmen einer Vernehmung macht.
    Eine Vernehmung lag hier – nach dem engen formellen Vernehmungsbegriff – gerade nicht vor:

    • Der Polizeibeamte hatte den Angeklagten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Vernehmung durchgeführt werde.

    • Die späteren Äußerungen erfolgten im Zusammenhang mit Spurensicherung und rechtsmedizinischer Untersuchung ohne ausdrückliches Fragen – also „ungefragt“.
      → Konsequenz: § 136a StPO ist schon tatbestandlich nicht eröffnet.

  3. Keine vernehmungsähnliche Situation
    Ein auf die Selbstbelastungsfreiheit gestütztes Beweisverwertungsverbot wegen einer vernehmungsähnlichen Situation verneint der BGH ebenfalls:

    • Die Beamten traten dem Angeklagten offen als Polizeibeamte gegenüber.

    • Es gab eine ordnungsgemäße Beschuldigtenbelehrung.

    • Der Angeklagte hatte sich nicht auf sein Schweigerecht berufen, sondern von Beginn an den Wunsch geäußert, sich zu äußern; teilweise hatten die Beamten ihn hiervon sogar eher abhalten wollen.

    • Weder lag ein heimliches noch ein täuschendes Ausfragen vor, das auf Umgehung des Schweigerechts abzielte.

    Damit fehlt es an den Merkmalen, die vernehmungsähnliche Situationen prägen: kein verdeckter Einsatz Dritter, kein Drängen gegen den erklärten Willen des Beschuldigten, keine bewusst inszenierte Scheinvertraulichkeit.

  4. Einordnung als Spontanäußerung
    Die belastenden Angaben werden als Spontanäußerungen qualifiziert, die im Rahmen der Untersuchung ungefragt gemacht wurden und den üblichen Regeln der Beweiswürdigung unterliegen. Sie sind grundsätzlich verwertbar.

Der BGH betont damit eindrücklich:

  • Vernehmung erfordert ein aktives Auskunftsverlangen in amtlicher Funktion.

  • Vernehmungsähnliche Situationen setzen ein Umgehen des Schweigerechts durch gezieltes Ausfragen voraus, insbesondere unter Einsatz privater oder verdeckt ermittelnder Personen.

  • Spontanäußerungen sind davon abzugrenzen und werden regelmäßig verwertet, solange keine verbotenen Vernehmungsmethoden oder missbräuchliche Ausnutzung einer Schwächesituation vorliegen.


6. Vernehmung – Verteidigungsrelevante Konsequenzen

Für die Strafverteidigung ergeben sich daraus klare Prüfschritte:

  1. Qualifikation der Situation

    • Liegt eine formelle Vernehmung vor?

    • Lässt sich eine vernehmungsähnliche Situation begründen (Umgehung des Schweigerechts, Einsatz verdeckter Personen, heimliches/täuschendes Ausfragen)?

    • Oder handelt es sich „nur“ um eine Spontanäußerung?

  2. Anwendung von § 136a StPO

    • Bei Vernehmungen: strikte Kontrolle der eingesetzten Methoden, der Belehrung und des Gesundheitszustands des Beschuldigten.

    • Bei Verstößen: Durchsetzung des zwingenden Beweisverwertungsverbots (inklusive Fort- und ggf. Fernwirkung auf weitere Beweismittel).

  3. Selbstbelastungsfreiheit und fair-trial-Gesichtspunkte

    • Wo der formelle Anwendungsbereich des § 136a StPO nicht eröffnet ist, kann gleichwohl aus nemo tenetur und dem Grundsatz des fairen Verfahrens ein Beweisverwertungsverbot folgen – insbesondere bei vernehmungsähnlichen Situationen oder bei grobem Ausnutzen erkennbarer Defizite der Einsichtsfähigkeit.

  4. Prozessuale Geltendmachung

    • Bereits in der Hauptverhandlung sind Fragen nach § 241 Abs. 2 StPO und die Amtsaufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO im Blick zu behalten.

    • Fehler bei der Behandlung von Beweisverwertungsverboten können revisionsrechtlich maßgeblich sein – wie der Fall 5 StR 729/24 zeigt, in dem die unzutreffende Annahme eines Verwertungsverbots das Urteil insgesamt erschütterte.


7. Was Beschuldigte unbedingt beachten sollten

Für Beschuldigte und ihre Angehörigen folgt daraus:

  • Sie müssen nicht reden.
    Jeder Beschuldigte kann schweigen – und sollte von diesem Recht Gebrauch machen, bis er mit einem spezialisierten Verteidiger gesprochen hat.

  • Keine Aussagen ohne Verteidiger.
    Weder bei der Polizei noch bei der Staatsanwaltschaft oder vor Gericht sollte eine Sachäußerung ohne vorherige rechtliche Beratung erfolgen – auch nicht „nur im Krankenhaus“ oder „nur zur Klarstellung“.

  • „Informelle Gespräche“ sind gefährlich.
    Gerade dort, wo der Eindruck entsteht, es gehe „nur um Formalitäten“ oder „nur um Ihre Sicht“, entstehen häufig Situationen, in denen später von Spontanäußerungen ausgegangen wird.

  • Frühzeitige Verteidigung sichert Beweispositionen.
    Ob eine Aussage verwertbar ist oder nicht, entscheidet sich oft an Details – an Formulierungen, an der Belehrung, am medizinischen Zustand, an der Rolle einzelner Beteiligter.


8. Unsere Expertise im Vernehmungsrecht

Als reine Strafverteidigungskanzlei verbinden wir:

  • dogmatisch präzise Kenntnis des strafprozessualen Vernehmungsbegriffs, der Regeln des § 136, § 136a, § 163a StPO und der verfassungsrechtlichen Schutzmechanismen,

  • große Praxis­erfahrung in komplexen Groß- und Schwurgerichtsverfahren,

  • und eine konsequent angriffsorientierte Verteidigung, die unzulässige Vernehmungsmethoden, vernehmungsähnliche Situationen und die unkritische Verwertung von Spontanäußerungen nicht hinnimmt.

Wir prüfen für Sie:

  • ob Vernehmungen ordnungsgemäß durchgeführt wurden,

  • ob vernehmungsähnliche Situationen oder Verstöße gegen die Selbstbelastungsfreiheit vorliegen,

  • und ob daraus Beweisverwertungsverbote folgen, die bereits im laufenden Verfahren oder im Rahmen der Revision durchgesetzt werden können.

Wenn gegen Sie ermittelt wird oder bereits ein Urteil auf belastenden Aussagen beruht, sollten Sie frühzeitig Kontakt aufnehmen – bevor Sie sich äußern. Nur so können Ihre Rechte aus StPO und Verfassung effektiv geschützt und prozessual nutzbar gemacht werden.

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Konstantin Grubwinkler
Konstantin Grubwinkler zählt zu den bekanntesten Strafverteidigern Deutschlands. Er ist renommierter Fachanwalt für Strafrecht und bundesweit gefragter Spezialist für Betäubungsmittelstrafrecht und Konsumcannabisgesetz.

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