Revision Strafrecht bedeutet: das Urteil wird ausschließlich auf Rechtsfehler geprüft, es gibt keine neue Beweisaufnahme, die Fristen sind kurz (Einlegung 1 Woche, Begründung 1 Monat), und nur präzise Sach- und Verfahrensrügen eröffnen realistische Chancen auf Aufhebung und Zurückverweisung.
Die strafprozessuale Revision ist das komplexeste Rechtsmittel gegen strafgerichtliche Urteile.
Die Revision ist ein Rechtsmittel, mit dem allein Rechtsfehler angegriffen werden: Verletzungen des sachlichen Rechts (falsche Anwendung von Strafnormen, Subsumtionsfehler, rechtsfehlerhafte Strafzumessung) und Verstöße gegen Verfahrensrecht (z. B. Aufklärungspflicht, Unmittelbarkeit, Öffentlichkeit, fehlerhafte Beweisentscheidungen). Tatsachen werden nicht neu verhandelt; die tatrichterlichen Feststellungen sind grundsätzlich bindend. Greifbar wird dies über die sogenannte Darstellungsrüge: Das Revisionsgericht prüft, ob die schriftlichen Urteilsgründe in sich geschlossen, widerspruchsfrei sowie frei von Lücken, Denk- und Erfahrungssatzverstößen sind.
In der Revision gibt es grundsätzlich keine erneute Beweisaufnahme, das Urteil wird nicht daraufhin überprüft, ob es gerecht oder vollständig “richtig” ist.
Revision ist zulässig gegen erstinstanzliche Urteile der Landgerichte und der Oberlandesgerichte sowie gegen Berufungsurteile der Strafkammern. Gegen amtsgerichtliche Urteile kann statt der Berufung die Sprungrevision gewählt werden.
Revisionsberechtigt sind insbesondere Angeklagte, Staatsanwaltschaft, Verteidiger, gesetzliche Vertreter und Nebenkläger (mit den gesetzlichen Beschränkungen). Zuständig ist regelmäßig das Oberlandesgericht; bei erstinstanzlichen Urteilen der Landgerichte oder Oberlandesgerichte entscheidet der Bundesgerichtshof.
Die Revision Strafrecht ist binnen einer Woche beim erkennenden Gericht einzulegen: Schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle.
Bei Abwesenheit des Angeklagten beginnt die Frist mit Zustellung des Urteils. Inhaftierte können zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts am JVA-Sitz einlegen.
Falsch adressierte Einlegung wirkt nur fristwahrend, wenn sie innerhalb der Wochenfrist beim zuständigen Tatgericht eingeht.
Für schriftliche Einlegung gilt: Maßgeblich ist der fristgerechte Eingang. Für beA-Übermittlungen ist die automatisierte Eingangsbestätigung entscheidend; bleibt sie aus, muss unverzüglich ein sicherer Alternativkanal genutzt werden. Fax-Sendeberichte sind nur Indiz, können aber im Zusammenspiel mit dem Empfangsjournal den Zugang belegen. Die Bezeichnung „Revision“ ist nicht entscheidend. Es zählt der erkennbare Wille, das Urteil umfassend anzugreifen.
Vorsicht: Ein Rechtsmittelverzicht macht jede Einlegung unwirksam. Rechtsmittelverzicht muss jedoch eindeutig und ausdrücklich sein.
Die Revisionsbegründung muss im Rahmen der Revision Strafrecht binnen eines Monats ab Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe beim Tatgericht eingehen. Zwei Achsen bestimmen den Erfolg:
Sie muss innerhalb der Monatsfrist vollständig und präzise ausgeführt werden: mit Tatsachenstoff, Protokollstellen und rechtlicher Subsumtion. Nachschieben ist unzulässig. Gegenstand sind u. a. Zuständigkeit, Befangenheit, letztes Wort, Öffentlichkeit, Unmittelbarkeit, Aufklärungspflicht, fehlerhafte Beweisantragsentscheidungen, Beweisverwertungsverbote, Fehler des § 72 StPO-Beschlussverfahrens, Verletzungen der Hinweispflichten und Mängel bei der Zeugenbeweiserhebung.
Sie kann allgemein erhoben werden („Verletzung sachlichen Rechts“). Das Gericht prüft dann das gesamte Urteil auf Rechtsfehler. Einzelausführungen können bis zur Entscheidung nachgeschoben werden. Inhaltlich kontrolliert das Revisionsgericht Rechtsanwendung, die Tragfähigkeit der Feststellungen sowie die Strafzumessung.
Empfehlung aus Verteidigersicht: Sofern eine fristwahrende Begründung nicht zu halten ist: Zuerst die Verfahrensrügen fristwahrend und tragfähig ausarbeiten, parallel die allgemeine Sachrüge erheben und deren Konkretisierung anschließend vertiefen. Vorzugswürdig ist aber, die vollständige Revisionsbegründung innerhalb der Frist vollständig abzugeben.
Erfasst sind Fehler, wenn das Tatgericht eine Norm falsch ausgelegt, den festgestellten Sachverhalt fehlerhaft subsumiert oder eine nicht (mehr) geltende Norm angewendet hat. Auch bei unbestimmten Rechtsbegriffen ist das Revisionsgericht nicht an die Wertung des Tatrichters gebunden; es entscheidet autonom über die rechtliche Definition und prüft, ob Ermessensentscheidungen ordnungsgemäß ausgeübt wurden.
Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, unterliegt jedoch der revisionsrechtlichen Rechtskontrolle. Erfolgsaussichten bestehen bei Lücken, inneren Widersprüchen sowie Verstößen gegen Logik und Erfahrungssätze. Unzulässig ist es, bloß die eigene Würdigung an die Stelle der tatrichterlichen zu setzen. Die Rüge ist tragfähig, wenn sie konkrete Rechtsfehler der Überzeugungsbildung aufzeigt.
Die tatrichterlichen Feststellungen sind der Revision grundsätzlich entzogen. Angreifbar bleibt die Darstellung selbst: Der urteilsgegenständliche Sachverhalt muss aus sich heraus verständlich, vollständig, widerspruchsfrei und übersichtlich mitgeteilt sein. Fehlt die Tatsachengrundlage für ein Tatbestandsmerkmal, trägt das Urteil den Schuldspruch nicht.
Geprüft werden sowohl die Feststellung der Strafzumessungstatsachen als auch die Erwägungen. Typische Rechtsfehler: falscher Strafrahmen, übersehene oder falsch berechnete Strafrahmenverschiebungen, nicht berücksichtigte wesentliche strafmildernde bzw. strafschärfende Faktoren, fehlende Gesamtwürdigung oder widersprüchliche Gewichtung. Das Revisionsgericht hebt in diesen Fällen den Strafausspruch auf und verweist zurück oder entscheidet. Bei lückenloser Tatsachengrundlage kann das Revisionsgericht eine eigene Entscheidung treffen.
Im Kontext der Revision Strafrecht deckt die Verfahrensrüge Rechtsfehler des Weges zur Entscheidung auf. Praxisrelevant sind:
Aufklärungsrüge: Rüge fehlender oder unzureichender Sachaufklärung trotz bestehender Aufklärungspflicht. Erforderlich sind konkrete Beweisbehauptung, Darlegung der Erheblichkeit, der Aufklärungsnähe sowie des zu erwartenden Ergebnisses und dessen potentieller Einfluss auf den Schuld- oder Strafausspruch.
Inbegriffsrüge: Verstoß gegen § 261 StPO, wenn das Urteil nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft ist, etwa bei Übergehen erheblicher Beweisergebnisse oder unzulässiger Bezugnahme auf Akteninhalt außerhalb wirksamer Verweisung.
Beweisverbote: Rüge der Erhebung oder Verwertung rechtswidrig erlangter Beweise, etwa bei Durchsuchungen, Telekommunikationsüberwachung, Beschlagnahmen oder Vernehmungen; die Kette aus Erhebungs- und Verwertungsfehlern ist präzise vorzutragen.
Beschleunigungsgebot: Rüge unangemessener Verfahrensverzögerungen mit Auswirkungen auf das faire Verfahren und die Strafzumessung; erfordert eine saubere Zeitachse und Substantiierung der Verzögerungsursachen.
Antrag auf Gerichtsbeschluss (§ 238 Abs. 2 StPO): Rüge, wenn die Verteidigung einen Beschluss verlangt hat und dieser unterblieben ist oder verfahrensfehlerhaft erging. Wichtig ist die dokumentierte Antragstellung und die konkrete Darstellung des Verteidigungsnachteils.
Statt Berufung kann gegen amtsgerichtliche Urteile die Sprungrevision eingelegt werden. Sie lohnt sich, wenn der Streit ausschließlich Rechtsfragen betrifft oder ein schneller höchstrichterlicher Rechtsentscheid angestrebt wird. Die Prüfung entspricht der Revision im Übrigen; Tatsachen werden nicht neu festgestellt. Wir beraten zur taktisch optimalen Wahl zwischen Berufung und Sprungrevision.
“Sprungrevision hat viele Vorteile, die sie zu einem absolut unterschätzten Rechtsmittel machen.”
Konstantin Grubwinkler
Im Verfahren der Revision Strafrecht prüft das Tatgericht nach der Einlegung Zulässigkeit und Begründung. Bei Unzulässigkeit ergeht Verwerfungsbeschluss; hiergegen kann die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt werden. Bei Zulässigkeit gehen die Akten über die Staatsanwaltschaft an die Generalstaatsanwaltschaft bzw. den Generalbundesanwalt und von dort mit Antrag nach § 349 StPO an das Revisionsgericht. Der Antrag auf Verwerfung als offensichtlich unbegründet ist der Regelfall. Die Verteidigung kann binnen zwei Wochen schriftlich erwidern. Eine Fristverlängerung ist ausgeschlossen. Das Revisionsgericht verwirft durch Beschluss oder hebt durch Beschluss/Urteil auf.
Bei Erfolg in der Revision Strafrecht hebt das Revisionsgericht das Urteil ganz oder teilweise auf und verweist zurück oder entscheidet ausnahmsweise selbst. Das Verbot der Schlechterstellung schützt, dass der Angeklagte nach allein zu seinen Gunsten eingelegter Revision in der neuen Entscheidung nicht schlechter steht. Greift dagegen auch die Staatsanwaltschaft zu seinen Lasten an, entfällt dieser Schutz im Umfang ihres Rechtsmittels.
Im Verfahren Revision Strafrecht richten sich die Kosten bei uns nach individuellem Zeitaufwand. Die Kosten der Revision hängen von Umfang und der Komplexität ab. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Revision insbesondere bei klaren Rechtsfehlern, gewichtigen Strafzumessungsmängeln oder strukturellen Verfahrensverstößen. Wir kalkulieren transparent, bieten feste Budgets für definierte Schritte und geben eine ehrliche Erfolgseinschätzung.
Für eine fundierte Revisionsbegründung sind in der Regel mindestens 8.000 Euro zu kalkulieren. Urteil und Protiokoll müssen umfassend auf Rechtsfehler überprüft werden. Die Revisionsbegründung muss perfekt formuliert sein um maximale Erfolgsaussichten zu garantieren.
Für eine durchschnittliche Revision sollte eher mit einem Budget von ungefähr 12.000 bis 14.000 gearbeitet werden.
Umfangreichere Urteile oder Maximierung der Erfolgsaussichten können die Kosten auch über 20.000 Euro ansteigen lassen.
Das Budget unterliegt aber immer individueller Vereinbarung. Wir kalkulieren den erforderlichen Kostenrahmen der Revision für jeden Einzelfall.
Revision Strafrecht ist Präzisionsarbeit. Wir sichern Fristen, analysieren Urteilsaufbau und Protokoll, identifizieren Rechtsfehler, setzen priorisiert Verfahrensrügen und strukturieren die Sachrüge so, dass das Revisionsgericht gezwungen ist, die maßgeblichen Fehler zu prüfen. Wir reagieren taktisch auf § 349 StPO Anträge, nutzen Gegenerklärungen mit notwendiger Tiefe und bewahren die Möglichkeit eigener Sachentscheidungen des Revisionsgerichts, wo das Interesse des Mandanten es erfordert.
Konstantin Grubwinkler ist verantwortlich für die Anfertigung der Revisionsbegründungen. Durch unser großes Netzwerk an Experten, sichert die Kanzlei Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte die Durchführung von Revisionen im Strafrecht mit absoluter Expertise. Konstantin Grubwinkler verfügt als einer der bekanntesten Strafverteidiger Deutschlands über Einfluss und ein breites Netzwerk an Kooperationspartnern und Experten für Strafrecht.
Was ist eine Revision? Ein Rechtsmittel, das nur Rechtsfehler angreift. Gegenstand sind die schriftlichen Urteilsgründe, nicht eine erneute Beweisaufnahme, greifbar über Sachrüge und Verfahrensrüge.
Unterschied Berufung und Revision? Berufung eröffnet eine neue Tatsacheninstanz mit erneuter Beweisaufnahme. Revision kontrolliert Rechtsfehler auf Basis der Urteilsgründe und des Hauptverhandlungsprotokolls.
Was kostet eine Revision im Strafrecht? Abhängig von Umfang, Komplexität und Honorarmodell. Maßstab ist das RVG oder eine Honorarvereinbarung. Wir bieten klare Budgets nach Aufwand.
Wer kann Revision einlegen? Angeklagte, Staatsanwaltschaft, Verteidiger mit Vollmacht, gesetzliche Vertreter, Nebenkläger mit gesetzlich beschränkten Rechten, Nebenbeteiligte.
Wie lege ich im Strafrecht Revision ein? Binnen einer Woche nach Urteilsverkündung beim erkennenden Gericht schriftlich oder zu Protokoll; anschließend binnen eines Monats begründen. Bei Abwesenheit beginnt die Einlegungsfrist mit Zustellung; Inhaftierte nutzen die Geschäftsstelle am JVA-Sitz. Schriftlich fristwahrend nur mit rechtzeitigem Eingang.
Wann ist die Sprungrevision sinnvoll? Sprungrevision ist sinnvoll, wenn sich aus den Urteilsgründen sichere Revisionsgründe ergeben, die maximale Erfolgsaussichten bieten. Die Sprungrevision ist in Ausnahmefällen auch sinnvoll, wenn eine Berufung problematisch ist und man die Chance eine Sprungrevision höher einschätzt.
Welche Erfolgschancen hat eine Revision? Die Erfolgsaussichten einer Revision sind nur dann hoch, wenn tragfähige Verfahrensfehler, klare Subsumtionsfehler oder erhebliche Strafzumessungsmängel vorliegen UND gefunden werden. Eine belastbare Prognose setzt umfassende Prüfung der Urteilsgründe voraus.
Kann das Revisionsgericht die Strafe selbst festsetzen? Ja, wenn die Tatsachen rechtsfehlerfrei und lückenlos festgestellt sind; sonst Zurückverweisung.
Dieser Beitrag adressiert alle Kernfragen zur „Revision Strafrecht“: Definition, Zulässigkeit, Einlegung und Begründung, Sachrüge, Verfahrensrüge, Sprungrevision, Verfahrensablauf, Rechtsfolgen, Kosten, Strategie.
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