REFERENZ

Vergewaltigung § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1 StGB

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, anin der Wohnung des mutmaßlichen Opfers gegen deren erkennbaren Willen unter Anwendung von Gewalt den Beischlaf vollzogen zu haben.

Nach dem Anklagevorwurf trafen sich der Angeklagte und das mutmaßliche Opfer zunächst einvernehmlich in der Wohnung. Im Verlauf des Abends kam es zu gegenseitigen Küssen und intimen Berührungen. Das mutmaßliche Opfer soll dem Angeklagten jedoch ausdrücklich erklärt haben, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wünsche, unter anderem mit dem Hinweis, dass kein Kondom vorhanden sei.

Während der Angeklagte das mutmaßliche Opfer einvernehmlich mit den Fingern vaginal penetriert habe, soll er sich plötzlich mit vollem Körpergewicht auf sie gelegt haben, um mit seinem Penis vaginal in sie einzudringen. Das mutmaßliche Opfer habe versucht, dies mit den Händen zu verhindern. Der Angeklagte soll ihre Hände jedoch weggezogen und den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen haben, obwohl das mutmaßliche Opfer mehrfach „Nein“ gesagt habe. Anschließend habe der Angeklagte von ihr abgelassen und die Wohnung verlassen.

Die Staatsanwaltschaft wertete den Tatvorwurf als Verbrechen der Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1 StGB.

In der Hauptverhandlung konnte Fachanwalt für Strafrecht Marc N. Wandt für den Angeklagten erreichen, dass das Gericht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verhängte, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Verantwortliche Anwälte

Marc N. Wandt

Rechtsanwalt