REFERENZ

§ 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG Handeltreiben in nicht geringer Menge unter Mitführen einer Schusswaffe

Handeltreiben unter Mitführen einer Schusswaffe § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG nicht verurteilt.

Urteil: Besitz nicht geringer Menge

Antrag der Staatsanwaltschaft: 2 Jahre 3 Monate, keine Bewährung möglich

Verantwortliche Anwälte

Marc N. Wandt

Rechtsanwalt