Manuel Schuhböck

Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Manuel Schuhböck zeichnet sich besonders durch hervorragende strafprozessuale Kenntnisse, prozessual strategische Kampfkraft und verwaltungsrechtliche Erfahrung im Bereich Fahrerlaubnis aus.

Als spezialisierter Rechtsanwalt für Strafrecht in einer der bekanntesten Kanzleien des Landes vereint er fundiertes Fachwissen mit einer entschlossenen Verteidigungshaltung. Sein tiefgehendes Verständnis der strafrechtlichen Prozesse und Vorschriften bildet das Fundament für die Verteidigung.

Herr Schuhböck ist bekannt für seine aktive Verteidigungsarbeit: In Verhandlungen tritt er für seine Mandanten mit voller Kraft ein und nutzt jede prozessuale Möglichkeit, um deren Interessen durchzusetzen. Mit einem scharfen Blick für Details und einer präzisen Argumentation weiß er, die entscheidenden Akzente im Verfahren zu setzen und die Strategie flexibel den Verläufen des Prozesses anzupassen. Seine deutschlandweite Erfahrung und sein exzellentes Gespür für die Dynamik strafrechtlicher Prozesse machen ihn zu einem verlässlichen Partner in allen Phasen des Strafverfahrens.

Mandanten schätzen an Herrn Schuhböck nicht nur seine Fachkompetenz, sondern auch seine unermüdliche Einsatzbereitschaft und sein Engagement im Gerichtssaal.

Rechtsanwalt Manuel Schuhböck absolvierte das Jurastudium an der Philipps-Universität Marburg, FB Rechtswissenschaften mit Prädikat. Nach freiwilligem Wehrdienst beim Gebirgsjägerbataillon 231, Bad Reichenhall folgten juristischer Vorbereitungsdienst am Landgericht Marburg und Stationen als wissenschaftlicher Mitarbeiter und Rechtsanwalt in Rotenburg an der Fulda und Frankfurt.

Vor der Tätigkeit als Anwalt für Strafrecht in Frankfurt war Manuel Schuhböck als Jurist im Rechtsamt der Stadt Burghausen angestellt.

Spezialgebiete:

  • Strafprozessrecht
  • Betäubungsmittelstrafrecht
  • Fahrerlaubnisrecht
  • BZRG und Polizeirecht
  • Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

Verwaltungsrechtliche Erfolge:

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsums, Auswirkungen des KCanG: OVG Saarland, Beschl. v. 07.08.2024 – 1 B 80/24
Leitsatz: Es erscheint nach Inkrafttreten der neuen fahrerlaubnisrechtlichen Regelungen zum Cannabiskonsum nicht (mehr) vertretbar, bei regelmäßigem Konsum allein gestützt auf diesen und auf die bisherige Fassung der Begutachtungsleitlinien für die Kraftfahreignung, also ohne vorherige Begutachtung, auf eine durch Cannabismissbrauch bedingte Fahrungeeignetheit zu schließen.

Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte

Aktuelle Referenzen von
Manuel Schuhböck

Vielzahl von Einstellungen nach § 170 II StPO, 31a I BtMG und 153a StPO bei geringen Mengen zum Eigenbedarf. Darüber hinaus eine große Zahl gerichtlicher Fälle. Auszugsweise aus mehreren tausend Fällen:

VORWURF UND GGF. MENGE BTM

GERICHT

RECHTSFOLGE / STRAFE

350 Ecstasy, 200g Cannabis Handeltreiben, schwere Vorstrafen

65g Amphetamin, 8g Kokain, 15g Ketamin, 18g MDMA Handeltreiben §29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG und 70g Cannabis

4g Kokain, 8 Ecstasy, u.A.

Angabe Cannabis an Minderjährige, gewerbsmäßiges Handeltreiben, versuchte Nötigung

Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in besonders schwerem Fall, 160kg

Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte

Referenzen unserer Strafverteidiger

Vielzahl von eingestellten Ermittlungsverfahren, § 170 Abs. 2 StPO, 31a Abs. 1 BtMG und 153a StPO, darüber hinaus eine große Zahl gerichtlicher Fälle. Auszugsweise aus vielen tausend Fällen:

VORWURF UND GGF. MENGE BTM

GERICHT

RECHTSFOLGE / STRAFE

Vergewaltigung § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1 StGB

§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG Handeltreiben BtM nicht geringer Menge mit Waffen

73kg Cannabis Bandenmäßiges Handeltreiben in 8 Fällen

350 Ecstasy, 200g Cannabis Handeltreiben, schwere Vorstrafen

14 Fälle gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Cannabis nicht geringer Menge, mehrere Vorstrafen