Ist betrunken Skateboardfahren strafbar? Gibt es eine Promillegrenze für das Fahren mit einem Skateboard?
Die Antwort lautet nein. Wer betrunken auf einem Skateboard am Straßenverkehr teilnimmt, begeht dadurch keine Straftat oder Ordnungswidrigkeit. Es gibt keine Promillegrenze für Skateboards. Problematisch kann aber die Verursachung eines Unfalls sein und auch für die Fahrerlaubnis kann es gefährlich werden.
Mehr und die Voraussetzungen von § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) lesen Sie im Folgenden.
§ 316 Trunkenheit im Verkehr
Nach § 316 StGB macht sich strafbar, wer unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer Rauschmittel ein Fahrzeug im Verkehr führt.
§ 316 Trunkenheit im Verkehr
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
Definition Verkehr
Nach § 316 StGB wird nur bestraft, wer sich im „Verkehr“ bewegt.
Der Begriff umfasst jede Verkehrsart auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, insbesondere auch den von Radfahrern und Fußgängern auf entsprechenden Wegen. Wer zum Beispiel mit dem Skateboard oder Longboard auf einem Fuß- oder Radweg fährt, nimmt am Straßenverkehr teil. Auch wer zum Beispiel Sonntags auf einem Supermarktparkplatz oder in einer Tiefgarage fährt, nimmt am Straßenverkehr teil. Öffentlicher Straßenverkehr ist nur ausgeschlossen, wenn die Fläche für die Benutzung durch die Öffentlichkeit nach den erkennbaren äußeren Umständen nicht zugelassen ist. Das kann zum Beispiel bei heruntergelassener Schranke eines Parkplatzes sein oder bei einem durch eine Stufe niveaumäßig vom Parkplatz getrennten Bereich eines öffentlichen Bürogebäudes (BGH, Beschluss vom 05.10.2011 – 4 StR 401/11). Auf abgesperrtem Privatgelände gibt es keine Promillegrenze.
Definition Führen eines Fahrzeugs
Ein Fahrzeug führt , wer das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt. (BGH, Beschluss vom 18-01-1990 – 4 StR 292/89, NJW 1990, 1245; MüKoStGB/Pegel, 3. Aufl. 2019, StGB § 315c Rn. Randnummer 14)
Führen liegt beim Fahren mit einem Skateboard unproblematisch vor. Der Knackpunkt ist aber:
Ist ein Skateboard ein Fahrzeug nach der Definition § 316 StGB?
Ob es für Skateboards eine Promillegrenze gibt, steht und fällt damit, ob es sich um ein „Fahrzeug“ handelt.
Fahrzeug ist jedes zur Ortsveränderung bestimmte Fortbewegungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern. Es muss sich nicht um ein Kraftfahrzeug handeln. Auch Fortbewegungsmittel, die mit Muskelkraft angetrieben werden, sind Fahrzeuge im Sinne des § 316 StGB, insbesondere zum Beispiel Fahrräder.
Keine Fahrzeuge sind Fortbewegungsmittel mit geringem Gefährdungspotential, die deshalb dem Fußgängerverkehr zuzuordnen sind, zum Beispiel: Rodelschlitten, Kinderwagen, Schubkarren, und Tretroller.
Ob es sich bei Skateboards um Fahrzeuge im Sinne des § 316 StGB handelt, ist umstritten. Es dürfte aber einhellige Meinung sein, dass es sich bei einem Skateboard eher um ein Sportgerät als um ein Fahrzeug im Sinne des StGB handelt. Schon nach § 24 I 1 StVO ist das Skateboard den besondren Fortbewegungsmitteln zuzuordnen und gehört damit eher zum Fußgängerverkehr. Zuweilen wird diskutiert, ob bei „fahrradgleichem“ Einsatz ein Skateboard als Fahrzeug anzusehen ist (Schönke/Schröder/Hecker, 30. Aufl. 2019, StGB § 315c Rn. 5). Das wurde teilweise für Inlineskates so entschieden. Diese Ansicht ist aber abzulehnen, da damit der Fahrzeugbegriff des StGB zu unbestimmt wäre und auch die parallele Regelung in § 24 I 1 StVO dagegen spricht. Problematischer wäre dieser Ansicht nach aber zum Beispiel die schnelle Fahrt mit einem Longboard auf einem Fahrradweg oder der Straße. Hier könnte ein Gericht mit etwas Pech durchaus von einer Promillegrenze ausgehen und Skateboardfahren unter § 316 StGB bewerten.
Promillegrenze für Skateboards – Fahrunsicherheit auf Grund Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel
Absolute Fahrunsicherheit liegt vor bei 1,1 ‰ (KFZ) oder 1,6 ‰ (Fahrrad). Ist dieser Promillewert erreicht, wird die Fahrunsicherheit unwiderleglich vermutet. Eine Promillegrenze gibt es für Skateboards nicht, da § 316 StGB nicht anwendbar ist und es auf die Fahrunsicherheit demnach nicht ankommt.
Relative Fahrunsicherheit liegt vor, wenn aufgrund anderer Tatsachen der Nachweis alkohol- oder rauschmittelbedingter Fahrunsicherheit geführt werden kann. Erforderlich ist eine umfassende Gesamtwürdigung. Es bedarf bestimmter Indizien für die Fahrunsicherheit. Das können zum Beispiel Ausfallerscheinungen oder alkoholtypische Fahrfehler sein. Bei den Rauschmitteln muss es sich nicht zwangsläufig um Betäubungsmittel handeln.